Seit dem Volksbegehren zum Sparkassenentscheid vor über 15 Jahren gab es keine so erfolgreiche Unterschriftensammlung mehr in Sachsen wie jetzt für den Volksantrag des Bündnisses „Gemeinschaftsschule in Sachsen – Länger gemeinsam Lernen“, das am Freitag, 16. August, insgesamt 133 Aktenordner mit 12.298 Unterschriftenbögen für den Volksantrag an den Präsidenten des Sächsischen Landtages, Dr. Matthias Rößler, übergab.
„Am Ende sind 55.663 Unterschriften für das längere gemeinsame Lernen zusammengekommen, von denen die Kommunen 50.120 anerkannt haben. Das ist eine großartige Leistung und eine deutliche Übererfüllung des Quorums von 40.000 Unterschriften. Wir danken allen, die dazu beigetragen haben, aus tiefstem Herzen“, freute sich am Freitag Bündniskoordinator Burkhard Naumann.
Nun sei klar, dass sich der Sächsische Landtag 2019 mit dem Gesetzentwurf befassen wird. Er habe die Chance, den Weg für die Gemeinschaftsschule in Sachsen frei zu machen, die nicht verordnet, sondern als zusätzliche Schulart wählbar werden soll.
Naumann: „Wir hoffen, dass die Landtagswahl am 1. September jenen Parteien zu einer Mehrheit verhilft, die unserem Volksantrag zustimmen wollen. Das sind nach unserer heutigen Kenntnis Die Linke, die SPD und Bündnis 90/Die Grünen.“
Nach mehr als 15 Jahren ist damit in Sachsen wieder eine Unterschriftensammlung für einen Volksantrag erfolgreich abgeschlossen worden.
„Nicht nur die längere Sammlungsdauer hat uns gezeigt, dass die Regularien für die Volksgesetzgebung dringend modernisiert werden müssen“, so Naumann. Das beginne damit, dass Initiatorinnen und Initiatoren einen fertigen, juristisch geprüften Gesetzentwurf vorlegen müssen, anstatt lediglich einen politischen Willen zu artikulieren. „Die Unterschriften müssen dann in freier Sammlung beigebracht werden, also ohne Zurückgreifen auf staatliche Stellen wie Rathäuser.“
Eine weitere Hürde, deren Dimension erst während der Sammlung bewusst wurde, sei die Anforderung, die Unterschriftenlisten von den Kommunen bestätigen zu lassen.
„Die Listen müssen aufwendig zu den Kommunalverwaltungen gebracht werden, die sich nicht immer über die Rechtslage im Klaren sind. So wurden eigentlich gültige Unterschriften als ungültig gestrichen, weil die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner in einer anderen Kommune wohnt. Dabei sollen teilbestätigte Listen eigentlich zur nächsten Kommune weitergetragen werden können. Auf dem gesetzlichen Muster gibt es allerdings nur eine Bestätigungsmöglichkeit für eine einzige Kommune“, kritisiert Naumann weiter.
Die Ämter – vor allem der Großstädte – hätten zudem teils unter einer enormen Arbeitsbelastung zu leiden. Eine unverzügliche Bestätigung der Unterschriften war deshalb nicht immer möglich. Der hohe logistische Aufwand hielt bis zum Ende an, weil § 5 der entsprechenden Verordnung den Initiatorinnen und Initiatoren auch noch ein Verzeichnis abverlangt, in dem alle Listen nummeriert, nach Herkunft aufgeführt und mit der Zahl der vorhandenen sowie der gültigen Unterschriften erfasst sind.
„Allein das geforderte tabellarische Verzeichnis füllt einen kompletten Aktenordner. Wer auch immer das liest und in dieser Form benötigt, werden wir wohl nie erfahren. Es ist kein Wunder, dass die Volksgesetzgebung in Sachsen de facto eingeschlafen ist“, so Naumann. „Hier besteht dringender Modernisierungsbedarf. Von der Möglichkeit einer internetbasierten Sammlung wagen wir dabei gar nicht zu träumen.“
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