Die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Leipzig senkt zum 1. Januar 2015 die Beiträge für ihre Mitgliedsunternehmen. Dies wurde von der IHK-Vollversammlung beschlossen. Dadurch werden die Mitglieder der IHK zu Leipzig um rund eine Million Euro gegenüber dem Jahr 2014 entlastet. So können die Betriebe des IHK-Bezirks (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen) je nach Beitragsstaffel mit einer Reduzierung ihrer Grundbeiträge rechnen. Auch der Hebesatz der Umlage wurde von 0,15 auf 0,13 Prozent des Gewerbeertrages gesenkt.
Wolfgang Topf, Präsident der IHK zu Leipzig, zum Beschluss der Vollversammlung: “Die regionale gewerbliche Wirtschaft hat sich positiv entwickelt. Dies soll sich auch für unsere Mitglieder auszahlen. Mit der Beitragssenkung können wir vor allem bei unseren kleinen und mittleren Mitgliedsunternehmen – also mehr als 98 Prozent der regionalen Wirtschaft – zu einer Kostenentlastung beitragen.”
Die Höhen der einzelnen Staffeln der Grundbeiträge wurden um durchschnittlich 15 Prozent gesenkt. Beispielsweise sank der geringste Grundbeitrag für Handelsregisterfirmen, wie z. B. eine GmbH von 130 Euro auf 100 Euro. Der geringste Grundbeitrag für nicht ins Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende) liegt weiterhin bei 30 Euro.
Etwa 43 Prozent der rund 66.500 IHK-zugehörigen Unternehmen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Zahlung des IHK-Beitrags befreit. Das betrifft unter anderem Kleingewerbetreibende mit bis zu 5.200 Euro Gewerbeertrag sowie Existenzgründer.
Unter www.leipzig.ihk.de/beitrag finden Unternehmen alle wichtigen Informationen zum IHK-Beitrag, die aktuelle Beitragsordnung und einen Online-Beitragsrechner.
Der Beitrag der Industrie- und Handelskammern setzt sich aus dem Grundbeitrag und der Umlage zusammen. Die Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages erfolgt in der IHK zu Leipzig gestaffelt und spiegelt die Art, den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes wider. Die Wirtschaftssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 legt die Grundbeiträge und den Umlage-Hebesatz für die Berechnung des Beitrages 2015 fest. Der IHK-Beitrag ist ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne. Solche Beiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Sie können steuerlich geltend gemacht werden.
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