Die Nachricht, die das Oberlandesgericht am Freitag, 30. Mai, versandte, klang zwar sehr trocken, aber sie bestätigte, dass die Wasserwerke Leipzig mit ihrer Berufung im Prozess gegen die LBBW wohl doch nicht so falsch liegen. Vor einem Jahr hatte das Landgericht in diesem Fall gegen die Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) entschieden. Doch die wichtigste Frage blieb eigentlich ungeklärt: Waren die Verträge schlicht sittenwidrig?
In der Meldung aus Dresden liest sich das am Freitag so: “Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat in dem Verfahren um Schadenersatzansprüche gegenüber einem kommunalen Unternehmen der Daseinsvorsorge nach Cross-Border-Leasingverträgen heute einen Beweisbeschluss verkündet.
Aufgrund des Beweisbeschlusses sollen zwei Gutachten eingeholt werden. Ein Gutachten soll im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit des Vertrages den Marktpreis für die Credit Default Swap-Transaktion (STCDO) vom 8.9.2006 zwischen der Klägerin und der Beklagten feststellen. Die Klägerin hat für die von ihr gewährte Sicherheit eine Prämie von 7,6 Mio EUR erhalten und macht geltend, angemessen wäre hierfür eine Prämie von 22,5 Mio EUR gewesen. Zudem soll mit Hilfe eines Rechtsgutachtens die Frage der Beratungspflichten über Geschäftsrisiken nach englischem Recht geklärt werden.
Ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung wird nach Eingang der Gutachten und nach Ablauf der danach den Parteien einzuräumenden Frist zur Stellungnahme von Amts wegen bestimmt werden.”
Zwar ist hier mit Klägerin die KWL gemeint. Aber eigentlich geht es auch hier die ganze Zeit um Ex-Geschäftsführer Klaus Heininger, der hier im Namen der Wasserwerke handelte und verhandelte. Für die erwähnten 7,6 Millionen Euro Prämie sicherte er vertraglich CDO-Papiere im Wert von über 75 Millionen Euro ab, machte die KWL damit praktisch zum Versicherer. Die KWL monierten nun logischerweise die Höhe der Prämie, die mit 7,5 Millionen augenscheinlich viel zu niedrig angesetzt war. Eine Prämie von 22,5 Millionen Euro wäre eigentlich angemessen gewesen. Um das zu klären, hat das Oberlandesgericht das erste Gutachten in Auftrag gegeben. Sollte es die Haltung der KWL bestätigen, könnte schon das bedeuten, dass die Verträge sittenwidrig und damit ungültig sind.
Das zweite Gutachten ist noch wichtiger. Das soll klären, ob die LBBW ihren Beratungspflichten gegenüber dem Geschäftspartner tatsächlich nachgekommen ist. Und zwar nach englischem Recht, da der Vertragsort London ist. Wenn die LBBW das nicht getan hat und den KWL-Verhandlungspartner über die Risiken der CDOs getäuscht haben sollte, wäre die Klage der LBBW auf die nun mittlerweile ausgefallenen 75 Millionen Euro nichtig.
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Im Grunde geht es derzeit bei der Verhandlung der Wasserwerke gegen die UBS in London am High Court um das gleiche Problem: Wussten die Banken – in diesem Fall die UBS – dass sie Klaus Heininger und damit der KWL Papiere andrehten, die das Papier nicht wert waren, auf dem sie gedruckt waren? Wenn ja, dann greift auch hier das englische Recht. Und der Royal High Court of Justice wird wohl sehr genau hinschauen, ob die in England übliche Vertragstransparenz eingehalten wurde.
Ein Urteil in London wird von der Leipziger Stadtholding LVV frühestens im August, möglicherweise im September erwartet. Früher wird es auch am Oberlandesgericht keine Entscheidung geben. Erstens müssen die Gutachten erst einmal erstellt werden, dann wird es möglicherweise einen neuen Verhandlungstermin geben.
Klar ist bislang aber schon, dass das Landgericht in Leipzig sich seine Entscheidung etwas zu einfach gemacht hat und einige wichtige Aspekte, die gerade zugunsten der Leipziger Wasserwerke sprechen, nicht ausreichend berücksichtigt hat.
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