Im Verfahren der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) gegen die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) wegen der Finanzgeschäfte ihrer damaligen Geschäftsführer hat die 7. Zivilkammer mit Beschluss vom Montag, 30. Juli, auf Antrag der KWL die Vernehmung von vier Zeugen angeordnet, die im Jahre 2006 auf Seiten der LBBW am Abschluss der streitgegenständlichen CDO/CDS- Transaktion mitgewirkt haben.

Die Zeugen sollen nach Vortrag der KWL bekunden können, dass die Beklagte bei Abschluss des Finanzgeschäfts davon ausgegangen ist, dass erstens das Geschäft vom Geschäftsgegenstand der KWL nicht gedeckt sei, zweitens die KWL als kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge ein solches Geschäfts gar nicht abschließen dürfe und dieses daher sogar unwirksam sei, drittens das Geschäft ohne die Zustimmung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafter gegebenenfalls unwirksam sei. Außerdem sei – viertens – ein Totalausfall der gesamten Tranche und damit der Eintritt der Haftung der KWL für den vereinbarten Höchstbetrag sehr wahrscheinlich. Immerhin handelt es sich bei diesem Ausfallrisiko mittlerweile um ungefähr 320 Millionen Euro.

Durch die Beweisaufnahme sollen die subjektiven Voraussetzungen für die von der KWL behaupteten Gründe für die Unwirksamkeit des Geschäftes aufgeklärt werden. Heißt also: für das kollusive Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer, die Sittenwidrigkeit der Verträge und den Wucher des Geschäfts. Kollusion heißt im Lateinischen: geheimes Einverständnis. Das kollusive Zusammenwirken betrifft also das geheime Einverständnis der Vertragsparteien zum Schaden hier am Ende der Wasserwerke Leipzig.

Die Kammer hat Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt auf Montag, 12. November, im Landgericht Leipzig.

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