An deutschen Gerichten sind noch immer tausende Klagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal anhängig. Die geprellten Autokäufer verlangen Schadensersatz. Bei allen nach 2018 erhobenen Klagen ist der Hauptstreitpunkt die Verjährung. Der Bundesgerichtshof sprach am Donnerstag, 17. Dezember 2020, ein Grundsatzurteil. Parallel äußerte sich der Europäische Gerichtshof zum Einsatz von Abschalteinrichtungen.

2015 war für den VW-Konzern ein rabenschwarzes Jahr. Nachdem publik wurde, dass Volkswagen die Abgaswerte seiner Dieselmodelle mittels einer Software manipuliert hatte, verklagten tausende geprellte Kunden den Automobilriesen. Eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale endete mit einem Vergleich. Viele Kunden nahmen die Sache selbst in die Hand. Der Bundesgerichtshof entschied im Mai 2020 in einem Grundsatzurteil, dass Volkswagen seine Kunden sittenwidrig getäuscht hatte.

Streitpunkt in dem am Donnerstag, den 17. Dezember 2020 entschiedenen Verfahren war die Verjährung. Der Käufer eines VW Touran erfüllte an sich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch, hatte jedoch erst 2019 vor dem Landgericht Stuttgart geklagt. Ansprüche aus Delikt verjähren gemäß der Paragrafen 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach drei Jahren, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

Das klingt zunächst einmal kompliziert, ist aber ganz simpel.

Der Anspruch entstand mit Kauf des Autos. Volkswagen räumte den Einsatz der Schummel-Software im September 2015 ein. Der Autobauer verwies in der mündlichen Verhandlung am vergangenen Montag auf die sehr umfangreiche Medienberichterstattung über den Skandal. Infolgedessen könne sich niemand darauf berufen, bis Ende 2015 nichts von den Abgasmanipulationen gewusst zu haben. Der Kläger berief sich unter anderem auf Unkenntnis der internen Verantwortlichkeiten für die Abgasmanipulationen im Hause VW.

Der BGH schloss sich am Donnerstag der Argumentation der Volkswagen-Anwälte an. Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist habe es aufgrund der schon 2015 existierenden Rechtslage gar nicht näherer Kenntnis des Klägers von den „internen Verantwortlichkeiten“ im VW-Konzern bedurft. Er – beziehungsweise sein Anwalt – hätte seinerzeit erkennen können, dass eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Mann im Jahr 2015 von den Abgasmanipulationen erfahren hatte. Der VW-Käufer hätte das Unternehmen deshalb bis Ende 2018 verklagen müssen.

Wenngleich das Urteil unmittelbar nur zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits wirkt, haben die Karlsruher Richter zugleich eine Reihe von Klagen vorentschieden. Es handelte sich nicht um die einzige Klage, die erst nach 2018 erhoben worden war. Volkswagen hat sich in all diesen Fällen auf Verjährung berufen.

BGH, VI ZR 739/20 – Urteil vom 17.12.2020

Schummel-Software nicht EU-rechtskonform

Der Europäische Gerichtshof urteilte ebenfalls am Donnerstag über die Verwendung sogenannter Abgas-Abschalteinrichtungen, wie sie von verschiedenen Automobilherstellern verwendet wurden. Die Software erkennt, ob sich ein Fahrzeug auf dem Prüfstand für Zulassungstests in einem Labor befindet. Dann schaltete sich die Abgasrückführung mit voller Stärke ein, die für niedrigere Stickoxidwerte sorgte. Im Normalbetrieb drosselte die Vorrichtung die Abgasrückführung, um höhere Motorleistung zu erzielen.

In dem aus Frankreich vorgelegten Verfahren untersagten die Luxemburger Richter den Einsatz der Schummel-Software. Sie sei nicht konform mit EU-Recht. Hintergrund ist ein Ermittlungsverfahren wegen arglistiger Täuschung.

Der betroffene Autobauer, der in den öffentlich zugänglichen Gerichtsdokumenten mit „X“ bezeichnet wird, hatte dies bestritten. Laut Medienberichten soll Volkswagen eingeräumt haben, dass es um seine Fahrzeuge gehe. Mit dem Urteil folgten die EU-Richter dem Schlussantrag von Generalanwältin Eleanor Sharpston, die die Zulässigkeit der Vorrichtung in ihrem Gutachten im Frühjahr verneint hatte. Das Urteil könnte die Rechte älterer Diesel-Fahrzeuge stärken.

EuGH, Rechtssache C-693/18 – Urteil vom 17.12.2020

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