In der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Leipzig hat das Oberlandesgericht am Mittwoch, 22. April, weitgehend zugunsten der Verbraucher entschieden. Überraschend wurde im Rahmen des ersten Verhandlungstages auch schon ein Urteil gefällt. Die Verbraucherzentrale Sachsen bekam vom Gericht in entscheidenden Punkten recht.
„Wir freuen uns sehr, dass wir bei vielen ausschlaggebenden Punkten heute Klarheit im Sinne der Verbraucher gewinnen konnten“, ordnet Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen, das positive Urteil ein.
Das Oberlandesgericht in Dresden hat entschieden, dass die Klauseln in den Prämiensparverträgen der Sparkasse Leipzig unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. „Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen, nachgezahlt werden“, erklärt Hummel.
Wie der Zins genau zu berechnen ist, konnte im Rahmen der Verhandlung noch nicht geklärt werden. Zur Debatte stehen verschiedene langfristige Referenzzinssätze, die den Maßgaben des Bundesgerichtshofes aus der Vergangenheit entsprechen müssen.
Der Richter hat Revision zur nächsten Instanz zugelassen, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und Verbraucher sich jetzt noch etwas gedulden müssen bis sie ihr Geld bekommen werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird nun Mitte 2021 vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Verhandlung stattfinden.
„Dieses positive Urteil kann eine enorme Strahlkraft entfalten und Prämiensparern bundesweit Hoffnung geben, ihre ausstehenden Zinsen zu erhalten“, ordnet Hummel ein.
In diesem Prozess geht es um die Berechnung der Zinsen aus den Langzeitsparverträgen Prämiensparen flexibel. Dabei handelt es sich um mehr als nur Peanuts. Die Verbraucherzentrale hat gemeinsam mit Kreditsachverständigen einen Nachzahlungsanspruch von durchschnittlich 3.100 Euro errechnet. Mehr als 1.000 Verbraucher hatten sich dieser ersten Musterklage seit Klageeinreichung im Juni 2019 angeschlossen.
Ganz konkret von dem Klageverfahren betroffen sind die Verträge „Prämiensparen flexibel“, die bis etwa 2006 von der Sparkasse abgeschlossen wurden. Sie enthalten die Klausel „Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit … % verzinst“. Diese Klausel ist Kern des Klageverfahrens und aus Sicht der Verbraucherschützer neben anderen Aspekten der Zinsanpassung unwirksam.
„Eine Anmeldung für das Verfahren gegen die Leipziger Sparkasse ist zwar nicht mehr möglich. Es laufen allerdings zwei weitere Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen“, so Hummel.
Sowohl in der Klage gegen die Erzgebirgssparkasse als auch gegen die Sparkasse Zwickau handelt es sich grundsätzlich um den gleichen Sachverhalt. Hierfür können sich betroffene Kunden der Sparkassen noch anmelden. Weitere Klagen gegen andere sächsische Sparkassen werden demnächst hinzukommen. Die Verbraucherschützer gehen zudem davon aus, dass auch nicht angemeldete Verbraucher noch Forderungen gegen die Sparkasse Leipzig erheben können, wenn Ansprüche noch nicht verjährt sind.
Wie hätte die Sparkasse Leipzig die Zinsen zum Prämiensparen rechtskonform anpassen müssen?
Wie hätte die Sparkasse Leipzig die Zinsen zum Prämiensparen rechtskonform anpassen müssen?
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