Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wies kurz vor Weihnachten darauf hin, dass mit Beginn des Jahres 2015 viele alte mit Holz oder Kohle betriebene Heizkessel sowie Kachel- und Kaminöfen nicht weiterbetrieben werden dürfen. Dies betrifft insbesondere alte Gliederkessel aus DDR-Zeiten, die nach über 25 Jahren Betrieb nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Die Besitzer haben von ihrem Bezirksschornsteinfeger in den vergangenen Jahren einen Feuerstättenbescheid erhalten, aus dem hervorgeht, ob die eigene Heizung davon betroffen ist.

Alte Öfen geben besonders viel gesundheitsschädlichen Feinstaub ab und tragen dadurch maßgeblich zur Luftbelastung im Freistaat Sachsen bei. Vor allem in Chemnitz, Leipzig und Dresden aber auch in den engen Erzgebirgstälern stellen die hohen Feinstaubwerte ein weiterhin ungelöstes Problem der Luftqualität dar. Nicht nur der Kraftfahrzeugverkehr ist für die hohe Feinstaubkonzentration in unseren Städten verantwortlich. Auch die zahlreichen Kachel- und Kaminöfen tragen dazu bei. Deshalb sei es unabdingbar, dass auch hier die Emissionen rasch reduziert werden, betont das Umweltministerium.

Das Umweltbundesamt hat durch eine Modellberechnung dargelegt, dass allein die bundesweiten Feinstaubemissionen aus kleinen Holzfeuerungsanlagen diejenigen des gesamten Straßenverkehrs übersteigen. So stoßen Gas- und Ölfeuerungen bei gleichem Energiebedarf sehr viel weniger Feinstaub aus als Feststoffheizungen: Gasheizungen haben nahezu keine Staubemissionen, bei Ölheizungen liegen die spezifischen Feinstaubemissionen (PM10) im Mittel bei etwa 0,9 kg pro Terajoule eingesetzter Energie. Im Vergleich hierzu entstehen bei der Verfeuerung von naturbelassenem Holz in Haushalten im Durchschnitt 102 kg PM10 pro Terajoule.

Mit Festbrennstoffen wie Kohle und Holz betriebene Heizkessel und Öfen sind heute einer der Hauptverursacher für Feinstaub. Deshalb hat der Gesetzgeber die Kleinfeuerungsanlagenverordnung im Jahr 2010 novelliert und stufenweise strengere Emissionsgrenzwerte vorgegeben. Anlagen, die diese Werte konstruktionsbedingt nicht einhalten können, müssen Stück für Stück außer Betrieb genommen werden.

Die erste Frist, die auch zahlreiche Anlagen im Freistaat Sachsen betrifft, ist der bevorstehende Jahreswechsel 2014/2015.

Die Mitteilung des Bundesumweltamtes zu den Emissionen aus Kleinfeuerungsanlagen:
www.umweltbundesamt.de/daten/luftbelastung/massnahmen-zur-emissionsminderung-von/emissionsminderung-bei-kleinfeuerungsanlagen

Die Novellierung über Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen:
www.umweltbundesamt.de/publikationen/novellierung-verordnung-ueber-kleine-mittlere

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