Es ist eigentlich jedes Jahr dasselbe. Geschenke für die Lieben werden ausgesucht, gekauft und gefallen dann nicht. Was nun tun, fragen sich viele der Beschenkten. Und viele ganz heimlich auch schon heute Abend. Mit verkniffenem Lächeln und der durchaus berechtigten Frage: Wird man das gute Stück im Laden wieder los?

“Der Umtausch von Geschenken zu Weihnachten und überhaupt von fehlerfreien Waren unterliegt der Kulanz des Händlers. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht”, erklärt dazu Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Obwohl sich viele Händler kulant zeigen, sei es wichtig, schon beim Kauf mit dem Händler schriftlich eine Vereinbarung zu treffen, dass die Ware umgetauscht werden kann.

“Am besten, man lässt sich die Umtauschmöglichkeit auf dem Kassenzettel vom Händler bestätigen”, rät Schmidt. Was natürlich für die Schenkenden wichtig ist. Wer in den vergangenen Wochen beim Einkauf solche Belege nicht gesammelt und gut aufbewahrt hat, könnte jetzt mit dem scheinbar so schön Beschenkten ein kleines Problem bekommen.

Der Kassenzettel spielt sowohl beim Umtausch als auch bei einer Reklamation fehlerhafter Ware eine nicht unbedeutende Rolle. Er dient als Nachweis, dass zum Beispiel das Geschenk auch bei diesem Händler gekauft wurde, wo man nun umtauschen will oder reklamieren muss.

Kleiner Wermutstropfen: Trotz aller Kulanz hat der Kunde beim Umtausch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich auch gegebenenfalls mit einem Gutschein zufrieden geben.Etwas anderes sei es, so Schmidt, wenn das Geschenk einen Mangel aufweise. Hier gebe es klare gesetzliche Regelungen. Wenn die Ware mangelhaft ist, dann kann der Kunde reklamieren. Vom Grundsatz her muss er beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Nur in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Ware dreht sich die Beweislast um und der Verkäufer muss beweisen, dass kein Mangel vorhanden war. Der Kunde kann dabei auf seine Gewährleistungsrechte pochen. Das heißt: Der Händler muss Nacherfüllung leisten. Diese gliedert sich je nach Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher in Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In den meisten Fällen wird allerdings nachgebessert. Wer die mangelhafte Ware aber trotzdem behalten will, kann dies gegenüber dem Händler erklären und den Kaufpreis mindern.

Wer seine Geschenke per Internet kauft, hat bei ordnungsgemäßer Belehrung und Erfüllung bestimmter Informationspflichten ein Widerrufs- oder Rückgaberecht von 14 Tagen ab Eingang der Ware beim Erwerber. Wer also kurz vor Weihnachten gekauft hat und das Präsent gefällt dem Beschenkten nicht, kann ohne Angabe von Gründen widerrufen oder es zurückschicken.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

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