Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 1. August 2013 in Kraft getreten. Dadurch haben sich sowohl das Rechtsanwaltsvergütungs- als auch das Gerichtskosten- und Notarkostengesetz geändert, darauf weist jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen hin.
Verbraucher müssen nun bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Wesentlichen tiefer in die Tasche greifen. Das gilt auch für die Beauftragung eines Notars und bei gerichtlichen Verfahren. Eingeschlossen sind dabei auch die Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren. Grund dafür ist die Anhebung der Werte der Gebührentabellen und der Verfahrenskosten.
Die Veränderung gilt für neue Mandate, Anträge oder Verfahren ab dem 1. August 2013.
Unverändert bleibt, dass der Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens von Verbrauchern maximal 250,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und für die Erstberatung eines Verbrauchers höchstens 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen darf.
Die Mindestgebühr für Gerichtskosten für die Beantragung eines Mahnbescheides beträgt nunmehr 32,00 Euro. Bisher waren es 23,00 Euro. Wer einen Vollstreckungsbescheid durch das Gericht erlassen will, muss dafür 26,00 Euro bei Gericht einzahlen, bisher waren es 18,00 Euro.
Bei einem Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe haben Verbraucher seit dem 1. August 2013 eine Beratungshilfegebühr von 15,00 Euro statt zuvor 10,00 Euro zu zahlen.
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