Hoch lebe der Sommerschlussverkauf, den es eigentlich seit 2004 nicht mehr gibt. Der Handel kann schon lange ganzjährig Rabattaktionen, Sonderverkäufe und schlussverkaufsähnliche Aktionen durchführen. Bis zum Frühjahr 2004 gab es feste Regeln. Der Sommerschlussverkauf begann immer in der letzten Juli-Woche. In diesem Jahr hat aufgrund des langen Winters und kalten Frühjahres der immer noch sogenannte Sommerschlussverkauf schon einen Monat früher begonnen.

Auffällige Schilder und Fahnen leuchten mit dem Prozentzeichen. Gegenwärtig bewegen sich die Prozente allerdings noch bei 20 bis 30 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises.

Wichtig ist für König Kunde, dass auch bei Rabattaktionen der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit herrscht. “Lockvogelwerbung und Mondpreise sind deshalb verboten”, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Oftmals werden beim Schlussverkauf sogar Waren minderer Qualität, Auslaufmodelle oder auch Ladenhüter angeboten.

Bei Schlussverkaufsware und anderen rabattierten Waren haben Verbraucher die gleichen Rechte wie beim Kauf von normaler Ware. Sie können bei Mängeln ebenso reklamieren. Das bedeutet, dass sie zunächst auf Nacherfüllung bestehen können. Jeder kann also entscheiden, ob er eine neue gleiche Sache haben möchte oder eine Reparatur angesagt ist. Wenn der Käufer die mangelhafte Sache aber behalten will, besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Gegebenenfalls sind auch Schadenersatzansprüche möglich.

Zwei Jahre ab Übergabe muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Vom Grundsatz her hat der Käufer allerdings zu beweisen, dass die Ware bei der Übergabe schon mangelhaft war. “Nur in den ersten 6 Monaten dreht sich die Beweislast beim Verbrauchsgüterkauf um. Da muss der Verkäufer nachweisen, dass er schon bei Übergabe einwandfrei geliefert hat”, erklärt Schmidt.

Ein Umtausch ist auch bei reduzierter Ware immer eine Sache der Kulanz. Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Allerdings sind viele Händler großzügig und tauschen nach Vorlage des Kassenzettels derartige Waren um. Während man bei der Reklamation fehlerhafter Ware einen Gutschein im Zuge der Nacherfüllung nicht akzeptieren muss, ist das beim Umtausch anders. Hier kann der Händler statt der neuen Sache oder einer Rückerstattung des Kaufpreises auch einen Gutschein aushändigen.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

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