Die Verbraucherzentrale Sachsen legt auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November zu Entgelten bei Pfändungsschutzkonten die Hände nicht in den Schoß. Denn nicht einmal das höchstrichterliche Urteil hat alle sächsischen Kreditinstitute dazu gebracht, ihre Gebühren nach unten zu korrigieren. Also setzt es jetzt Abmahnungen von den Verbraucherschützern.
Per 23. Januar betont die Verbraucherschutzzentrale noch einmal, sie beobachte weiter, wie Kreditinstitute nach den beiden erfreulichen höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH XI ZR 145/12; XI ZR 500/11) vom 13. November 2012 mit den betroffenen Kunden umgehen. Gegen Rechtsverstöße geht sie jetzt vor. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) habe richtungsweisend entschieden, dass zusätzliche Entgelte für die Führung eines Pfändungsschutzkontos unzulässig sind.
Doch auch nach der Urteilsverkündung nahm die Sparkasse Zwickau noch zusätzliche Entgelte für die Führung von P-Konten, stellte die Verbraucherschutzzentrale fest. Die Zwickauer verlangten zunächst weiterhin monatlich 11,00 Euro für ein P-Konto, während ein übliches Gehaltskonto nur 5,50 Euro kostet. Daraufhin erhielt das Institut Ende November von der Verbraucherzentrale Sachsen eine Abmahnung und gab im Dezember eine Unterlassungserklärung ab. Für neueröffnete P-Konten soll mit den Kunden jetzt ein Preis von 8,00 Euro vereinbart werden.
“Das gilt jedoch nach der abgegebenen Unterlassungserklärung nicht für die Umstellung eines bestehenden Girokontos auf ein P-Konto”, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. “Und hinsichtlich der 8,00 Euro für Neuverträge haben wir uns eine wiederholte rechtliche Prüfung vorbehalten.”
Anfang Januar 2013 wurde dann bekannt, dass die Dresdner Volks- und Raiffeisenbank von P-Konto-Nutzern immer noch ein zusätzliches Entgelt fordert. 9,50 Euro pro Monat wurden kassiert, während für ein herkömmliches Girokonto zum Beispiel nur 4,50 Euro verlangt werden. “Daraufhin erhielt die Bank unsere erste Abmahnung des Jahres 2013 und gab die geforderte Unterlassungserklärung fristgemäß ab”, so Heyer.Die Sparkasse Mittelsachsen informierte Kunden mit P-Konto, dass diese nun in das Kontomodell “Mittelsachsen individuell” umgestellt werden. Mit diesem kommen die Kunden nicht viel billiger als bisher, weil fast alle Einzelbuchungen teuer bepreist sind. “Kunden können nicht einfach in ein anderes Kontomodell geschoben werden”, sagt Heyer. Es gilt weiterhin das vor der Umstellung auf das P-Konto gewählte Modell. Soll dieses geändert werden, bedarf es einer wirksamen Änderungskündigung.
Bezüglich der Kreissparkasse Döbeln, die den bis zum BGH geführten Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Sachsen wegen ihrer hohen zusätzlichen Entgelte verloren hat, wurde nun bekannt, dass sie einem betroffenen Verbraucher nur einen kleinen Teil der zu viel eingenommenen Entgelte erstatten will. Verbraucher haben jedoch Anspruch darauf, dass sie den gesamten unzulässig eingenommenen Betrag zurückerhalten, so die Verbraucherschutzzentrale. Verjährung kann noch nicht eingetreten sein.
Und schließlich informierte ein Kunde der Sparkasse Leipzig, dass ihm nach der Entgelterstattung das P-Konto zum März 2013 gekündigt wurde. Hierin könnte ein Verstoß gegen die Sächsische Sparkassenverordnung vorliegen, nach der es eine Pflicht zur Führung von Girokonten gibt.
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“Wenn über Jahre Recht und Gesetz missachtet werden, ist die Landespolitik insbesondere dann in der Verantwortung, wenn sächsische Sparkassen in überproportionalem Umfang daran beteiligt sind”, sagt Heyer. Denn das Sparkassenrecht ist nun mal Ländersache. So muss kontrolliert werden, dass die Sparkassen ihren öffentlichen Auftrag, der in der Versorgung der Bevölkerung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen besteht, auch erfüllen”, fordert Heyer. “Kommunal- und Landespolitiker, die in den Verwaltungsräten verschiedener Institute vertreten sind, sollten sich um die aufgezeigten Missstände kümmern.” Der Verwaltungsrat des jeweiligen Kreditinstitutes hat maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Hauses.
Aber auch der Bundesgesetzgeber ist gefragt. Die Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durch das Bundesministerium der Justiz müsse der Situation Rechnung tragen, betont die Verbraucherschutzzentrale. Die Forderungen nach einem Rechtsanspruch auf ein Girokonto und nach Gebührenbegrenzung seien in diesem Zusammenhang aktueller denn je.
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