Etwa ein halbes Jahr, nachdem die Novelle des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen wurde, hat dieser sich auf einen Kompromiss geeinigt. Das ist relativ schnell, was beinhaltet dieser Kompromiss? Am 13. Juni veröffentlichte das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dazu eine Pressemitteilung, in der der Kompromiss erläutert wird. Nehmen wir die wichtigsten Punkte, alles Weitere nach der erneuten Behandlung in Bundestag und Bundesrat.
Wir haben die ursprüngliche Version der Novelle bereits behandelt, hier der Vergleich:
StVG § 6 (4)
Hier wurde bei der ursprünglichen Novelle der Punkt 4a eingefügt: „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18 können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 4 erlassen werden können.
Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können.
Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen.“
Laut der Pressemitteilung des Ministeriums wurde der letzte Absatz, zulasten von Umweltschutz und Gesundheit, verschärft.
Dort heißt es jetzt: „Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bleiben dabei als eigene Regelungszwecke erhalten. Wird von den neuen Regelungszwecken Gebrauch gemacht, darf es nach dem nunmehr vorliegenden Regelungsentwurf außerdem ausdrücklich nicht zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit kommen und auch die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden. Es bleibt also dabei, dass ein Gericht eine Anordnung aufheben kann, falls eine Behörde eine Anordnung trifft, die gegen die vorgenannten Anforderungen verstößt.“
Aus „die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden“ kann man schließen dass, egal aus welchem Grund (ob Umwelt, Gesundheit oder städtebaulicher Aspekt) eine, eventuell vermeintliche, Einschränkung der „Leichtigkeit des Verkehrs“, besonders des Autoverkehrs, von einem Gericht aufgehoben werden kann.
Fazit: Es klingt nach einer kleinen formellen Änderung, ist aber eine Heraushebung des Regelungsbestandes „Leichtigkeit des Verkehrs“, der vorher mit der Verkehrssicherheit genannt wurde.
Die Tatsache, dass das Ministerium in der Einleitung der Pressemitteilung allein darauf hinweist: „Mit der jetzigen Formulierung wird die Tatsache, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf, ausdrücklich betont“ streut sie Sand in die Augen der Leser, die das natürlich begrüßen.
Wir dürfen gespannt sein, wie die Formulierungen endgültig in der Novellierung des StVG und später der StVO aussehen.
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