Eine aktuelle Meldung der Arbeitsagentur Sachsen bestätigt jetzt, dass Sachsens Wirtschaft so langsam aus dem Corona-Shutdown herauskommt und seit Mai begonnen hat, wieder in einen Normalzustand zurückzukehren. Das kann man nämlich an den Anträgen auf Kurzarbeitergeld ablesen. Die hatten im April einen Höchststand erreicht. Die Neuanmeldungen im Mai waren schon deutlich geringer, was auch der Landesarbeitsagentur Hoffnung macht, dass sich die Wirtschaft langsam wieder erholt.
Ende Mai ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Vorangegangen war der Beschluss des Bundeskabinetts vom 29. April 2020 mit sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Das Gesetz beinhaltet auch Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld. Neben einer Erhöhung bei längerer Bezugsdauer sind auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert worden, meldet die Arbeitsagentur Sachsen.
In Sachsen wurden coronabedingt von März bis Mai von 51.000 Betrieben Kurzarbeit angezeigt. Potentiell können damit bis zu 570.000 Menschen von konjunktureller Kurzarbeit betroffen sein, rechnet die Arbeitsagentur Sachsen die Zahlen hoch.
„Kurzarbeitergeld sichert auch in Sachsen viele tausend Arbeitsplätze. Von März bis Mai mussten wir einen neuen Höchststand in der Kurzarbeit verzeichnen. Erfreulich ist, dass ein Teil der Betriebe die Kurzarbeit wieder beenden konnte“, erklärt Klaus-Peter Hansen, Vorsitzender der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit (BA).
„Für alle anderen sind wir derzeit da und sorgen dafür, dass das Geld fließt. Mir wäre es am liebsten, wenn möglichst wenig Beschäftigte von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. siebenten Monat Gebrauch machen müssen, sondern eher ihrer Arbeit voll nachgehen können. Für alle anderen bietet das Sozialschutzpaket II nun eine verbesserte Absicherung.“
Höchststand der Anzeigen im April
Im Mai haben in Sachsen weitere 2.539 Betriebe Kurzarbeit neu angezeigt. Hinter diesen Anzeigen stehen 31.722 Beschäftigte aus nahezu allen Wirtschaftsbereichen. Damit ist im Verlauf der Coronakrise die Zahl der Anzeigen zurückgegangen, teilt die Arbeitsagentur mit. Allein in den Monaten März und April haben 48.565 Betriebe für 544.633 Personen angezeigt. Im Zeitraum von März bis Mai haben coronabedingt bislang bis zu 45 Prozent der sächsischen Betriebe Kurzarbeit angezeigt.
Potentiell können – so rechnet die Arbeitsagentur vor – bis zu 35 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Sachsen davon betroffen sein. Also 576.355 von insgesamt 1.639.872 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Wobei zu betonen ist: Rund 500.000 Erwerbstätige werden in dieser Statistik nicht erfasst, weil sie zum Beispiel (Solo-)Selbstständige sind, die auch kein Kurzarbeitergeld beantragen können.
Besonders hoch könnte der Arbeitsausfall im Gastgewerbe sein, schätzt die Arbeitsagentur Sachsen ein. Für 85 Prozent aller Beschäftigten in diesem Wirtschaftsbereich wurde Kurzarbeit angezeigt. Aber die höchste Zahl beantragter Kurzarbeit stammt aus dem Verarbeitenden Gewerbe, wo bis zu 54 Prozent aller Beschäftigten (über 160.000) zur Kurzarbeit angemeldet wurden.
Dem folgt der Bereich sonstige Dienstleistungen (bis zu 51 Prozent, was freilich etwas weniger als 30.000 Betroffenen entspricht).
Dagegen ist das Verhältnis an Personen in Kurzarbeitsanzeigen zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in den Wirtschaftszweigen Heime und Sozialwesen (bis zu elf Prozent), Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (bis zu neun Prozent) und öffentliche Verwaltung (bis zu drei Prozent) relativ gering. Die ersten statistischen Auswertungen auf tatsächlich realisierte Kurzarbeit werden von der Arbeitsagentur noch im Juni 2020 erwartet.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten Bezugsmonat
Das Gesetz zum Sozialschutz-Paket II beinhaltet die gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. So kann der Kurzarbeitergeldbezug – im Falle von einem Arbeitsentgeltausfall von mindestens 50 Prozent – ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden. Längstens gilt diese Regelung bis zum 31.12.2020.
Die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld wurden gelockert: Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 können Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Dies gilt – und das ist neu – für alle Branchen und Berufe. Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Die gelockerten Hinzuverdienstregelungen sollen Betroffenen helfen, während des Kurzarbeitergeldbezuges finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Zuvor waren mit dem Sozialschutzpaket I die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden.
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