Am heutigen Freitag, 20. März 2020, ist eine weitere Verschärfung der Vorsorgemaßnahmen rings um den als Corona bekannten „Covid-19“-Virus in Sachsen eingetreten. Das Regierungskabinett hat am heutigen Tage „weitere Regelungen für Krankenhäuser, Pflegeheime, Jugendhilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung“ ebenso beschlossen, wie weitere Einschränkungen im Handel. Nun gilt in ganz Sachsen, dass nahezu ausnahmslos alle gastronomischen Einrichtungen, aber auch Baumärkte und – in Leipzig bereits gültig – auch die Friseure schließen.
„Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Staatsregierung heute weitere Maßnahmen getroffen. Nachdem bereits in der letzten Woche Schulen und Kitas geschlossen, Veranstaltungen verboten sowie der Handel und das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeschränkt wurde, entschied das Kabinett heute weitere Verschärfungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes“, heißt es aus dem federführenden Sozialministerium um Staatsministerin Petra Köpping.
Damit wird die bereits sehr weitgehende Allgemeinverfügung vom 18. März ein weiteres Mal verschärft. Noch bevor am Sonntag, 22. März 2020, Bund und die Bundesländer über die Notwendigkeit einer Ausgangssperre beraten wollen, wird bereits jetzt nahezu jeder Grund genommen, das Haus über einen Einkauf oder kurzen Spaziergang hinaus zu verlassen.
Bereits seit heute ist die Polizei beispielsweise in Leipzig verstärkt im Einsatz, um die Einhaltung der bisherigen Regelungen zu kontrollieren. Nun kommen folgende ab Sonntag, den 22. März 2020 hinzu, die Verfügungen treten am Sonntag 0 Uhr in Kraft.
Die Geschäfte und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden
Badeanstalten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte. In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen.
Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Dienstleister und Handwerker dürfen ab sofort ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet.
Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen
Zudem wird ein Besuchsverbot für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gelten. Die Allgemeinkrankenhäuser setzen ihren jeweiligen Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplan in Kraft und führen eine tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19 durch.
Planbare Aufnahmen sind in den Allgemeinkrankenhäusern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche, Schließung von Kantinen, Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.
Kinder- und Jugendhilfeangebote
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betreuungsverbot ausgesprochen.
Genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kindern und Jugendlichen erbracht werden, sind prioritär aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen und zum Schutz des öffentlichen Wohles dürfen diese Einrichtungen von Besuchern nicht betreten werden. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche.
Alten- und Pflegeheime
Ebenfalls ein Besuchsverbot wird für Alten- und Pflegeheime ausgesprochen. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden.
Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen für nahestehende Personen (z. B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen.
Eine Betreuung von Tagespflegegästen in Tagespflegeeinrichtungen, die in keinem Verbund zu einer stationären Pflegeeinrichtung stehen, ist für eine Notfallversorgung aufrechtzuerhalten. Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, familiär die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung sicherzustellen.
Behindertenwerkstätten
Beschlossen wurden auch Einschränkungen, denen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen künftig unterliegen. Diese betreffen neben den Werkstätten auch andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. Beide Einrichtungen dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen nicht betreten werden.
Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, deren notwendige Betreuung und pflegerische Versorgung nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann.
Auch diejenigen Menschen mit Behinderungen können ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs der Werkstatt in besonders wichtigen Teilbereichen zwingend erforderlich sind. In diesen Fällen hat die Leitung der Werkstatt dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Allgemeinverfügungen werden morgen veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.
Alle Informationen des Freistaates gibt es unter www.coronavirus.sachsen.de
Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020
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