Die AfD darf zur Landtagswahl am 1. September nur mit 30 Listenkandidaten antreten. Dies hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof am Freitag in Leipzig entschieden. Für die Rechtspopulisten ist das Urteil ein Teilerfolg. Der Landeswahlausschuss hatte ihre Liste wegen formaler Mängel ursprünglich auf 18 Bewerber zusammengekürzt.
Das Verfassungsgericht bestätigte mit dem Urteil seine vorläufige Entscheidung von vor drei Wochen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses, von den 61 nominierten Kandidaten nur 18 zur Wahl zuzulassen, hielten die Richter für rechtswidrig. Allerdings gaben sie der AfD nur in Teilen Recht. Die Rechtspopulisten hatten die Zulassung aller Kandidaten zur Landtagswahl beantragt.
Zum Verhängnis wurde der AfD, dass die Bewerber ab Platz 31 in einem anderen Wahlverfahren gewählt worden waren. Dies ist an sich zwar erlaubt. Allerdings hätten sich die Delegierten vor Beginn der Listenwahlen auf eine Vorgehensweise verständigen müssen.
Die AfD hatte ihre Listenkandidaten an zwei Terminen im Februar und März gewählt. Zuerst die Kandidaten auf den vorderen 18 Plätzen. Am zweiten Termin folgten die Bewerber 19 bis 61. Landeswahlleiterin Carolin Schreck sah darin zwei Versammlungen, unter anderem weil die Versammlungsleitung nicht identisch gewesen ist. Daher sei die Chancengleichheit aller Bewerber nicht mehr gegeben gewesen. Die Leipziger Richter gingen dagegen von einer fortgesetzten Veranstaltung aus. Gleichwohl hätte die Wahl aller Bewerber im Einzelverfahren erfolgen müssen.
AfD-Landeschef Jörg Urban hatte schon vor dem heutigen Gerichtstermin angekündigt, ein Wahlprüfungsverfahren anstrengen zu wollen. Außerdem kündigte er Strafanzeigen gegen Schreck und Vertreter des Innenministeriums an. Weiterhin forderte Urban einen Untersuchungsausschuss, um den „bewussten Rechtsbruch“ aufzuklären. Dass sich das Urteil für die AfD auf die Zusammensetzung des Parlaments nachteilig auswirken wird, gilt aktuellen Prognosen zufolge aber als unwahrscheinlich.
Über 70-Jährige stellen mittlerweile ein Viertel aller Wahlberechtigten und die AfD punktet besonders bei den 45-bis 60-Jährigen
Teilerfolg für die AfD: Verfassungsgerichtshof lässt Listenplätze 19 bis 30 zur Landtagswahl zu
Teilerfolg für die AfD: Verfassungsgerichtshof lässt Listenplätze 19 bis 30 zur Landtagswahl zu
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