Seit Mittwoch, 21. November, macht Sachsens CDU Werbung für das geplante neue Polizeigesetz. Ein Novum, auch in Sachsen. Deutlicher kann man kaum zeigen, dass es hier nicht um eine sachliche Neufassung für ein Gesetz geht, sondern um die Durchsetzung von Parteipolitik. Und die Kritik für dieses Vorgehen kommt umgehend. Denn: Die schweren menschenrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken, die unter anderem von Amnesty International in der Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag geäußert wurden, bleiben unbeachtet.

Vielmehr wird die bestehende Kritik mit einem „Faktencheck“ zurückgewiesen, welcher selbst gewichtige Inhalte und Einwände unberücksichtigt lässt. Deutlicher kann man die Stellungnahmen der Fachleute aus der Ausschussanhörung nicht ignorieren.

Und CDU-Generalsekretär Alexander Dierks hat ja die Kritiker dieses Entwurfs schon öffentlich der Falschdarstellung beschuldigt.

Tatsächlich setzt das Gesetz die von der sächsischen CDU schon länger forcierte Sicherheitspolitik fort, die immer mehr Eingriffsrechte in die Freiheit der Bürger allein mit Verdachtsmomenten ermöglicht. Seit 2011 immer wieder zu beobachten. Eine schlechte Praxis soll durch ein noch schlechteres Gesetz regelrecht zur Norm gemacht werden.

Die Seite wird entsprechend mit martialischen Worten eingeleitet:

„Für die Sächsische Union ist das klare Ziel, für mehr Sicherheit in unserem Freistaat zu sorgen. Die sächsischen Polizistinnen und Polizisten leisten bereits großartige Arbeit. Damit sie das auch weiterhin tun können, braucht es eine modernere Ausstattung und die richtigen Befugnisse im Kampf gegen organisiertes Verbrechen, Grenzkriminalität und Terror.“

Mit dem Wort „Terror“ kann man seit 2001 augenscheinlich jeden Eingriff in verfassungsrechtliche Freiheiten begründen.

In Bezug auf die am Mittwoch gestartete Online-Kampagne erklärt Wassily Nemitz, Sprecher von Amnesty International im Bezirk Sachsen: „Selbstverständlich ist es ein so wichtiges wie legitimes Anliegen des Freistaats, seine Bürgerinnen und Bürger vor schweren Gewalttaten zu schützen. Die damit einhergehenden polizeilichen Befugnisse müssen dabei jedoch stets im Einklang mit den Menschen- und Grundrechten stehen.

Dass teils gravierende menschenrechtliche Bedenken am derzeitigen Gesetzentwurf bestehen, hat die Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag deutlich gezeigt. Diese gilt es dringend ernst zu nehmen, anstatt sie nun einfach als unbegründet beiseite zu wischen.“ Gegenüber der Freien Presse hatte der Generalsekretär der CDU Sachsen, Alexander Dierks, zuvor den Kritiker_innen des Gesetzentwurfs „bewusste Falschdarstellungen“ und das „Schüren unbegründeter Ängste“ vorgehalten.

Mit der nun gestarteten Online-Kampagne soll ein „Faktencheck“ die Bedenken am Gesetzentwurf zerstreuen. Zahlreiche der dort getätigten Äußerungen können jedoch einer genaueren Überprüfung nur schwer standhalten, stellt Amnesty International fest.

So wird darauf verwiesen, dass erweiterte Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse gegenüber Personen zulässig seien, die „im Verdacht stehen, eine schwere Straftat zu begehen“.

Dies greife jedoch zu kurz, kritisiert Amnesty, denn tatsächlich soll die Eingriffsschwelle weit in das Vorfeld konkreter Gefahren wie dieser verlegt werden. Zahlreiche Maßnahmen sollen zulässig sein gegenüber „Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden“ (vgl. u.a. §§ 20, 21, 63 SächsPVDG-E).

Gegenüber diesen Personen liegt noch nicht einmal ein Strafverdacht vor, vielmehr beruhen Überwachungsmaßnahmen oder Kontakt- und Aufenthaltsanordnungen lediglich auf einer vagen Annahme der Polizeibeamt_innen, die Person könne in Zukunft möglicherweise eine Straftat planen – eine Praxis, die auch das Bundesverfassungsgericht als rechtwidrig ansieht.

Welche Tatsachen solch eine Annahme rechtfertigen können und was ein absehbarer Zeitraum ist, werde weder im Gesetzentwurf noch in der Gesetzesbegründung näher konkretisiert.

Auch die Aussagen des Faktenchecks, wonach die polizeilichen Befugnisse öffentlicher Transparenz und gerichtlicher Kontrolle unterliegen und alle von Polizeimaßnahmen Betroffenen eine gerichtliche Überprüfung veranlassen können, verkennen die Realität. Denn die vagen Voraussetzungen für bestimmte Polizeimaßnahmen können nur sehr eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüft werden. Dort, wo der Gesetzentwurf einen Richtervorbehalt vorsieht, müssen auch dessen Grenzen gesehen werden.

Wie Richter Löffelmann im Zuge der Sachverständigenanhörung sagte: Ein Richtervorbehalt ist kein Allheilmittel, denn eine rechtswidrige Befugnisnorm wird auch nicht durch einen Richtervorbehalt rechtmäßig. Außerdem wird auch der prüfende Richter in aller Regel nur eine Plausibilitätskontrolle durchführen können. Da gegenüber den betroffenen Personen, wie bereits erwähnt, noch kein Strafverdacht besteht, verfügen diese auch nicht über einen Pflichtverteidiger und werden zumeist eben nicht ohne weiteres eine gerichtliche Überprüfung veranlassen können.

Öffentliche Transparenz – wie von der Online-Kampagne vorausgesetzt – werde weiterhin auch dadurch bewusst verhindert, dass der Gesetzentwurf immer noch keine Kennzeichnungspflicht vorsieht. Damit gehört Sachsen inzwischen zu einer Minderheit an Bundesländern, die diese auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit noch blockieren.

Der aktuelle Gesetzentwurf schränkt sogar die Ausweispflicht für Beamt_innen in § 11 SächsPVDG-E ein.

„Die Online-Kampagne spricht davon, mit dem Polizeigesetz eine ‚Waffengleichheit mit den Tätern‘ herzustellen. Dringend nötig wäre jedoch, auch eine Waffengleichheit zwischen der Polizei und den Bürgerinnen und Bürgern herzustellen, die sich gegen unrechtmäßige Maßnahmen kaum zur Wehr setzen können“, fordert Nemitz. „Wie auf diese Art und Weise eine ordentliche Überprüfung polizeilicher Eingriffe sichergestellt werden soll, bleibt nach wie vor unklar.“

Nicht zuletzt sei die Frage, ob bald überall Videokameras eingesetzt werden können, nicht mit dem Verweis auf besonders gefährdete Einrichtungen und Kriminalitätsschwerpunkte erledigt, wie es die Online-Kampagne suggeriert. Denn tatsächlich ermöglicht der Gesetzentwurf eine intelligente Videoüberwachung mit Gesichtserkennung bereits bei Vorliegen einer abstrakten Gefahr, also eine „nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, durch die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut entsteht“ (§ 4 Nr. 3 lit. f SächsPVDG-E).

Auch hier werde demzufolge ein erheblicher Eingriff in das Recht auf Privatsphäre auf eine reine Hypothese gestützt, dass an einem bestimmten Ort möglicherweise irgendeine nicht näher qualifizierte Straftat stattfinden könnte – Voraussetzungen, die letztlich an jedem beliebigen öffentlichen Ort angenommen werden können.

„Sicherheit bedeutet nicht nur, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Möglichen vor Terror und Gewalttaten schützt, sondern auch, dass er sie ebenso vor schweren und unbegründeten Eingriffen in ihre Persönlichkeitsrechte bewahrt. Die Sächsische Regierung sollte sich die Kritik der Sachverständigen deshalb zu Herzen nehmen und zügig ein überarbeitetes Gesetz vorlegen, welches den Menschenrechten und den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung trägt, anstatt einseitig die angeblichen Vorzüge des vorliegenden Gesetzentwurfs anzupreisen“, fordert Nemitz.

Sachsens neues Polizeigesetz im Poltermodus

Sachsens neues Polizeigesetz im Poltermodus

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Die denken doch nicht etwa, daß irgendjemand ihre Märchen glaubt? Wer sich damit auch nur zwei Minuten beschäftigt, weiß es schon besser, egal ob er von der CDU selbst oder vom Rest der Welt ist. Also für wen soll das sein? Für die, die sich nicht dafür interessieren? Rausgeschmissenes Geld.

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