Am Montag, 14. Mai, ist am Landgericht Dresden ein Urteil gefallen, das wie ein Schlussstrich unter die sogenannte „Sachsensumpf“-Affäre aussieht – aber keiner ist. Eher eine richterliche Maßregelung für zwei Staatsdiener, die die Regeln der amtlichen Zurückhaltung nicht eingehalten haben. Seit Mai 2017 wurde verhandelt, 33 Verhandlungstage sind vergangen. Doch der Hauptverdacht hat sich nicht bestätigt.
Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Dresden hat am Montag, 14. Mai, nach 33 Verhandlungstagen das Urteil gegen die Angeklagten Simone H. und Georg W. verkündet. Vom Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger (Simone H.) bzw. der Beihilfe hierzu (Georg W.) wurden die Angeklagten freigesprochen, teilt das Landgericht mit.
Die Bezeichnung „Angeklagte“ rückt beide natürlich in ein Licht, in das sie eigentlich nicht gehören. Simone H. war zum Zeitpunkt dessen, was ihr vorgeworfen wurde, Leiterin des Referats „Organisierte Kriminalität“ des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen. Und sie agierte dabei mit Informationen, die sie vom Leipziger Kriminalkommissar Georg W. bekommen hatte.
Noch zur Aufnahme des Prozesses im Frühjahr 2017 formulierte das Landgericht: „Der Angeklagte Georg W. soll in der Zusammenarbeit mit Simone H. eine Möglichkeit gesehen haben, sich an dem vormaligen Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Leipzig zu rächen, da er diesen für die zentrale Figur im Zusammenhang mit den gegen ihn und weitere Polizeibeamte im Jahr 2002 durchgeführten Ermittlungen, die zur Durchsuchung der Amtsräume des von ihm geführten Kommissariats im Oktober 2002 geführt hatten, gehalten haben soll. Die aufgrund des Behördenzeugnisses gegen die dort bezichtigten Personen eingeleiteten Ermittlungen ergaben, so der Vorwurf der Anklage, dass die erhobenen Vorwürfe entweder nicht beweisbar oder nachweislich unzutreffend waren.“
Der Kriminalpolizist hatte also einen Verdacht, dass bestimmte Vorgänge im Jahr 2002 in den Fallkomplex „Sachsensumpf“ gehören würden, konnte es aber nicht beweisen.
Und dem Sächsischen Verfassungsschutz oblag es damals noch, sich auch um die Organisierte Kriminalität in Sachsen zu kümmern. Deshalb landete dieser Aspekt auch auf dem Schreibtisch von Simone H., die sich deshalb auch mit dem Leipziger Kommissar traf. Alle Informationen, die sie dann an den Generalstaatsanwalt weitergab, stammten augenscheinlich aus diesem einen Gespräch.
Das fasst das Gericht jetzt so zusammen: „Der Angeklagten Simone H. war vorgeworfen worden, in ihrer damaligen Eigenschaft als Leiterin des Referats ‚Organisierte Kriminalität‘ des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen am 22.05.2007 ein an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden gerichtetes und als ‚Behördenzeugnis‘ bezeichnetes Schreiben verfasst zu haben, welches ‚Erkenntnisse zu kriminellen Personennetzwerken‘ enthalte, die einen ‚strafrechtlichen Anfangsverdacht‘ begründen würden, im Wesentlichen aber nur auf Vermutungen und Gerüchten beruhten. Der Mitangeklagte Georg W. soll ihr hierbei die für das Behördenzeugnis genutzten Informationen beschafft haben.“
Was eben auch heißt: Der Kriminalpolizist hatte einen Anfangsverdacht. Auf eigene Faust weiterzuermitteln war ihm nicht möglich. Also gab er seine Informationen und Verdachtsmomente an den Verfassungsschutz weiter. Das war kein unerlaubter Vorgang. Und auch eine böse Absicht konnte dem Kriminalpolizisten nicht nachgewiesen werden.
Die Einschätzung des Gerichts: „Nach den Feststellungen der Kammer waren zwar Ermittlungen objektiv zu Unrecht veranlasst worden. Der Angeklagten H. konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass diese hierbei mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hatte. Vielmehr war nicht auszuschließen, dass sie selbst – wenngleich zu Unrecht – von der Stichhaltigkeit der Verdachtsmomente ausgegangen ist. Dem Angeklagten W. konnte seinerseits nicht nachgewiesen werden, dass dieser bewusst falsche Information geliefert hat und er die Mitangeklagte bei der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren trotz fehlenden Anfangsverdachtes unterstützen wollte.“
Der Vorwurf der Verfolgung Unschuldiger war also schlicht nicht zu halten.
Und er war auch nicht aus den Aussagen zu konstruieren, die die beiden vor dem Untersuchungsausschuss des Landtages zur „Sachsensumpf-Affäre“ gemacht haben.
Lediglich der Vorwurf uneidlicher Falschaussage vor diesem Untersuchungsausschuss konnte ihnen gemacht werden. Und der bezog sich auch nicht auf den Inhalt des Gesprächs, das die beiden geführt hatten. Am Ende erachtete es die Kammer als erwiesen, dass die Angeklagte H. im Rahmen ihrer am 26. Januar 2008 und am 24. Februar 2009 durchgeführten Vernehmung vor dem zur Aufklärung der sogenannten „Sachsensumpf-Affäre“ eingesetzten Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtages unwahre Angaben gemacht hatte.
Im Wortlaut der Gerichtsmitteilung: „Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Gerichts in einem auf den 24.05.2006 datierten Vermerk zwei – tatsächlich zu diesen Zeitpunkten nicht erfolgte – Treffen mit dem Mitangeklagten W. im April und Mai 2005 behauptet. Tatsächlich erfolgte ein der Informationsgewinnung dienendes Gespräch erst am 24.05.2006. Zudem wurde der Vermerk erst am 03.08.2006 endgültig fertiggestellt.
Gleichwohl hat die Angeklagte vor dem Untersuchungsausschuss angegeben, dass keine Akten manipuliert worden seien und behauptet, der auf den 24.05.2006 datierte Vermerk sei tatsächlich an diesem Tage von ihr diktiert und bereits einige Tage später unterschrieben worden.“
So pingelig können Richter werden, wenn es um richtige und termingetreue Aktenvermerke geht.
Und was warf man dem Leipziger Kommissar am Ende vor? – „Die Verurteilung des Angeklagten W. erfolgte, weil dieser nach den Feststellungen der Kammer am 17.12.2008 und 05.05.2009 vor dem Untersuchungsausschuss ebenfalls falsche Angaben getätigt hatte. Der Angeklagte hat hiernach die Frage eines Ausschussmitglieds, ob er am 24.05.2006 mit Simone H. über eine bestimmte Staatsanwältin gesprochen habe, bewusst wahrheitswidrig verneint. Weiter hat der Angeklagte behauptet, ihm sei vom Landesamt für Verfassungsschutz unaufgefordert Vertraulichkeit zugesichert worden und er habe eine solche Zusicherung nicht zur Vorbedingung seiner Angaben gemacht. Tatsächlich war er aber nur unter Zusicherung der vertraulichen Behandlung zu – dann am 24.05.2006 erfolgten – Angaben bereit.“
Man erinnert sich an die damalige uneindeutige Lage, als die Angaben aus dem Dossier des Landesamtes für Verfassungsschutz noch auf verschiedene (eigene) Quellen für den Verdacht verwiesen, in Wirklichkeit aber alles auf den Angaben von Georg W. beruhte, der nicht einmal das Treffen leugnete, sondern nur die Tatsache, „über eine bestimmte Staatsanwältin gesprochen“ zu haben. Da es nur seine Angaben waren, die immer wieder zitiert wurden, wurde dann gar schon von einer Teebeutel-Affäre gesprochen.
Man ahnt so langsam, wie vertrackt die Sache wird. Welches Vertrauen genießen dann eigentlich überhaupt noch Untersuchungsausschüsse des Landtages, wenn eine Zeugenvernehmung dort zu einer Verurteilung führen kann? Auch wenn es in diesem Fall nur die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen war, wobei wegen der langen Verfahrensdauer 60 Tagessätze – so das Gericht – als vollstreckt gelten. Die Höhe des Tagessatzes wurde auf 100,- Euro (Simone H.) bzw. auf 50,- Euro (Georg W.) festgesetzt.
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