So geht das, wenn man mit zu wenigen Leuten versuchen muss, dranzubleiben an den wirklich wichtigen Themen. Eins ist mir wirklich durch die Lappen gegangen. Das hat jetzt Daryna Sterina für die junge Seite „Ze.tt“ von „Zeit Online“ aufgegriffen: „Wie sächsische Behörden Geflüchtete mit Fantasiepapieren abspeisen“. Sie hat mit dem Leipziger Rechtsanwalt Tobias Uhlemann gesprochen, der mit den obskuren „Dublin-Bescheinigungen“ der Stadt Leipzig zu tun hat.
„Für diese Identitätsbescheinigung gibt es überhaupt keine rechtliche Grundlage“, zitiert sie den Rechtsanwalt.
Eigentlich liegt das Thema seit Mai auf dem Tisch. Damals bewegte das Schicksal von Luan die Leipziger, den die Behörden abschieben wollten, obwohl er integriert war. Damals wurde aber auch das Problem der sonderbaren Schriftstücke schon thematisiert, die die Leipziger Ausländerbehörde ausstellt, wenn Asylsuchenden von Amts wegen die Duldung entzogen wird und die Abschiebung angeordnet. Ein weites Feld voller Willkür, in dem namenlose Bürokraten ihre kleine Macht ausüben und dabei regelrecht erfinderisch werden. Denn die Papiere, die da ausgeteilt werden, wenn die Ausländerbehörden die Betroffenen quasi in die Grauzone zwischen nicht mehr bewilligter Duldung und geheimgehaltener Abschiebung verfrachten, sind sämtlich erfunden und ohne gesetzliche Grundlage.
Am 11. Mai thematisierten das der Initiativkreis Menschen.Würdig, der Peperoncini Rechtshilfefonds e.V., der Bon Courage e.V. und der Sächsische Flüchtlingsrat e.V. in einer Pressemitteilung, in der sie darauf hinwiesen, dass in mehreren sächsischen Kreisen derart rechtswidrige Papiere ausgestellt werden.
„In acht von 13 Kreisfreien Städten beziehungsweise Landkreisen erhalten Schutzsuchende derweil ‚Identitätsbescheinigungen‘, ‚Bescheinigungen über den Aufenthalt ohne Dokumente‘ oder auch ‚Hinterlegungsbescheinigungen‘.“
Juliane Nagel, Landtagsabgeordnete der Linken, griff das Thema nun noch einmal auf und richtete eine Anfrage an die Staatsregierung, in der sie diese zum Farbebekennen zwang: Sind diese Papiere in irgendeiner Weise rechtlich verankert?
Die erste Erkenntnis? Innenminister Markus Ulbig (CDU), den man eigentlich nur noch Abschiebeminister nennen könnte, deckt die illegale Praxis. Seine Begründung liest sich geradezu wie ein verbaler Versuch, in der deutschen Asylgesetzgebung ein Definitionsloch aufzumachen, indem er die willkürliche Papiererteilung geradezu für rechtens erklärt:
„Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vermag die Sächsische Staatsregierung einen Rechtsverstoß sächsischer Ausländerbehörden im Fall der Ausstellung von sog. Grenzübertrittsbescheinigungen nicht zu erkennen, da es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation handelt.“
Das ist schon ein ganz eklatanter Fall von „alternative facts“. Sachsen nimmt sich die Freiheit, zwischen Duldung und Abschiebung einfach eine neue Rechtslage zu definieren, die Ulbig mit den Worten „andere Fallkonstellation“ bezeichnet.
Er hätte auch sagen können, dass Menschen, über die sächsische Ausländerbehörden die Abschiebung beschließen, mit diesem Beschluss einfach rechtlos werden. Ganz egal, ob die Abschiebung vollzogen werden kann oder handfeste Gründe dagegen sprechen – zum Beispiel Krankheit, Ausbildung oder schlicht die Lage im Zielland.
Dabei gibt er auf die nächste Frage zu, dass das Gesetz keinen solchen selbstdefinierten Zwischenstatus kennt. Denn wenn die Abschiebung nicht vollzogen werden kann, ist eindeutig die Duldung zu gewähren.
Mit Ulbigs Worten: „Das Rechtsinstitut der Duldung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Ausreisepflicht des Ausländers nicht in allen Fällen ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann und ihre Durchsetzung mitunter auf nicht absehbare Zeit unmöglich ist (BVerwG Urteil 25. September 1997 – Az. 1 C 3/97). Sobald keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers mehr bestehen, ist es grundsätzlich eine nicht mehr im Ermessen stehende gesetzliche Pflicht der Ausländerbehörde, die Ausreisepflicht unverzüglich durchzusetzen (BVerwG a. a. 0.). Die Systematik des Aufenthaltsgesetzes lässt grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben wird oder zumindest eine Duldung erhält.“
Entweder/oder.
Die Gesetzgebung ist klar. Der zuständige Innenminister weiß es. Und trotzdem lässt er die Ausländerbehörden in seinem Verantwortungsbereich agieren, wie es den dortigen Amtswaltern gefällt. Lauter unterschiedliche Papierchen ohne gesetzliche Grundlage werden ausgestellt, die für die Betroffenen im besten Fall nicht mehr sind als eine simple Identifikationsmöglichkeit. Nicht mehr, nicht weniger. Und dazu kommt eben auch, dass ihnen damit auch die Rechte einer Duldung entzogen werden.
Das Fazit ist eindeutig: Das ist amtliche Willkür.
Und zwar auch in der Stadt Leipzig, deren Verwaltungsspitze sich immer so weltoffen gibt. Aber das ist – wie es aussieht – alles nur buntes Gerede. Die Praxis für die wirklich Betroffenen sieht anders aus.
Markus Ulbig: „Dazu teilte die Stadt Leipzig mit, dass sie ‚Identitätsbescheinigungen Dublin‘ dann ausstellt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitteilt, dass die erlassene Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylgesetz (AsylG) vollziehbar und somit die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG erloschen ist.“
Ulbig verweist dabei auch auf seine Auskunft auf eine Anfrage von Juliane Nagel aus dem März zu all den unterschiedlichen Identitäts-Papierchen, die sächsische Ausländerbehörden so ausstellen.
Damals sagte er freilich auch eindeutig: „Eine konkrete Rechtsgrundlage für diese Bescheinigungen oder Nachweise gibt es nicht. Diese werden von den sächsischen Ausländerbehörden ausgestellt, um den Betroffenen einen Identitäts- oder Verlustnachweis, z. B. für Behördengänge oder Personenkontrollen durch die Polizei bis zur Neuausstellung des Duldungsdokuments oder bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erteilung oder Verlängerung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Verfügung zu stellen.“
Nirgendwo im Gesetz steht, dass den Betroffenen einer Abschiebung bei einem solchen Entscheid des BAMF der Duldungsstatus entzogen werden darf. Bis zur Abschiebung sind sie geduldet.
Das, was Sachsens Behörden draus gemacht haben, ist die Kreation eines willkürlichen Rechtsbereiches, der natürlich der Ulbigschen Abschiebepraxis entgegenkommt. Denn Menschen, die mit ihrer simplen Identifikationsbescheinigung nicht mal mehr den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen dürfen, sind natürlich leichter greifbar, wenn des nachts die Abschiebekommandos der Polizei zugreifen.
Auch das ist ein Schritt zu einem Orwellschen „1984“.
Die erste Anfrage von Juliane Nagel aus dem März 2017. Drs. 9127
Die zweite Anfrage von Juliane Nagel aus dem September 2017. Drs. 10352
Keine Kommentare bisher
Mit diesen “Papieren” (in Wahrheit sind das irgendwelche 0815-A4-Ausdrucke, die nach ein paar Wochen Gebrauch auseinanderfallen) können die Betroffenen ja nicht mal ein Konto eröffnen bzw. weiterführen.