Eine in ihrer Sorge durchaus berechtigte Frage stellte Antje Feiks, Landesgeschäftsführerin der sächsischen Linken, am Mittwoch, 25. November, einen Tag nach dem Attentat auf die Leipziger Wohnung des sächsischen Justizministers Sebastian Gemkow. Viele Politikerstatements sprachen zwar von einer neuen Stufe der Konfrontation. Aber ganz so neu war der Angriff auf einen gewählten Mandatsträger in Sachsen nicht.

Im laufenden Jahr kam es nach Angaben des Innenministeriums bereits zu 18 Bedrohungen von AmtsträgerInnen im Freistaat, zum Teil mehrfach, stellt Feiks fest. Zuletzt traf es den sächsischen Justizminister Sebastian Gemkow an seinem Wohnsitz. Auch andere Parteimitglieder und andere engagierte BürgerInnen wurden zum Teil in ihrem privaten Umfeld attackiert. Immer häufiger trifft es dabei auch politisch Engagierte, die sich bei Wahlen um ein Mandat beworben hatten, auch ohne gewählt zu werden.

Aber wie kann man sie eigentlich besser schützen gegen Angriffe von Leuten, die die Spielregeln der Demokratie nicht akzeptieren wollen?

Für Antje Feiks wäre zumindest ein gangbarer Weg, auf die Veröffentlichung von Meldeadressen in den Wahlbekanntmachungen künftig zu verzichten.

„Wer sich um ein Mandat oder Amt bewirbt und öffentlich zur Wahl stellt, dessen Meldeadresse wird in der Regel in Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht. Gerade in diesen Zeiten, in der immer häufiger zu Gewalt als Mittel der Auseinandersetzung gegriffen wird, entwickelt sich diese Praxis zum Sicherheitsrisiko für die Kandidierenden. Natürlich sollen die Wählerinnen und Wähler weiterhin wissen, wer sich da zur Wahl stellt. Es stellt sich aber die Frage, ob dafür die sonstigen Angaben nicht hinreichend sind”, erklärt sie.

Denn ob ein Bewerber alle Bedingungen erfüllt, um zur Wahl zugelassen zu werden, das wird ja vorher schon vom Wahlausschuss geprüft. Man wählt ja Kandidaten auch nicht unbedingt deshalb, weil sie in Straße X wohnen oder gar in einer hübschen Villa in Straße Y, sondern weil sie in der Gemeinde schon als politisch aktive Person bekannt sind und einen gewissen verlässlichen Ruf haben. Oder – das ist ja dann die einfachere Variante – weil die Person der Partei angehört, die man schon immer gewählt hat. Und ein erster Blick ins Kommunalwahlgesetz von Sachsen zeigt erst einmal keinen Punkt, an dem definitiv erklärt wird, dass die Adresse des Bewerbers in amtlichen Bekanntmachungen auftauchen muss.

Wenn sie auftaucht, ist der Betreffende logischerweise an einer Stelle ungeschützt, wo der normale Bürger einen gewissen Persönlichkeitsschutz genießt. Eigentlich gibt es keinen Grund, die Kandidaten derart zu gefährden, findet Feiks.

“So wird diese Regelung in dieser zugespitzten politischen Lage zum Demokratiehindernis: Der Gedanke, dass Interessierte von Kandidaturen absehen, weil sie auch ihr privates Umfeld preisgeben müssen, ist dabei nicht aus der Luft gegriffen. Das schadet demokratischer Beteiligung”, sagt sie. “Zwar gibt es in der Landeswahlordnung bereits jetzt die Möglichkeit, statt einer Meldeadresse bei vorliegender Auskunftssperre auch eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben, diese Ausnahmeregelung erscheint jedoch als ungenügend. Wir sollten den generellen Verzicht auf die Veröffentlichung von Meldeadressen daher dringend prüfen.“

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Das mit den privaten Wohnadressen scheint in unserem Rechtssystem aber “Methode” zu haben. Nicht nur sind die Kandidaten gewissermaßen “ungeschützt”, ein sehr ähnliches Problem betrifft auch Zeugen, die bei Gerichtsverfahren auftreten und Angeklagte belasten. Zeugen müssen damit rechnen, nachher unangenehme Erlebnisse zu haben. Auch aus diesem Grunde schaut man als unbeteiligter Bürger lieber “für einen Moment woandershin”, wenn etwa eine Schlägerei stattfindet.
Desgleichen, wenn man Anzeige erstattet. Dann ist man auch “ungeschützt”.

Ich bin durchaus der Meinung, dass dieser Unfug mit der Öffentlichmachung privater Adressen abgeschafft gehört.

Aber interessant wäre es zu wissen, was die einschlägigen juristischen Kommentare zu diesem Thema meinen.

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