LeserclubSachsen macht ja einiges etwas anders als die anderen. Während manche westlichen Bundesländer stöhnen unter den Finanzlasten für ihre Pensionäre, schafft es der Feistaat noch problemlos, nicht nur die aktuellen Pensionäre zu versorgen. Rund 150 Millionen Euro kostete das 2014 den sächsischen Haushalt. Auch für die Zukunft wird kräftig vorgesorgt. Stichwort: Generationenfonds. Wie viel steckt da eigentlich schon drin, wollte die L-IZ wissen. Das Finanzministerium hat geantwortet.
Mit dem Generationenfonds versucht der Freistaat Sachsen, die künftigen Pensionsansprüche der sächsischen Staatsdiener abzusichern. Dafür werden jedes Jahr zwischen 30 und 45 Prozent der Besoldung der Beamten im Landesdienst zusätzlich aus dem Haushalt an den Generationenfonds abgeführt. Der ist auf diese Weise die größte finanzielle Rücklage des Freistaats geworden. Wie groß er ist und wie er derzeit funktioniert, erklärt Thomas Linz, Leiter des Ministerbüros des Sächsischen Finanzministers Georg Unland.
Welchen Umfang hatte der Generationenfonds zum Jahresende 2014?
Das finanzielle Volumen des Generationenfonds zum 31.12.2014 betrug insgesamt rd. 4,5 Milliarden Euro.
In welchem Umfang wurde er 2014 gespeist?
Der Generationenfonds speist sich aus Zinserträgen und aus regulären jährlichen Zuführungen aus dem laufenden Haushalt. Im Jahr 2014 fielen insgesamt Zinserträge in Höhe von rund 121 Millionen Euro an. Die regulären Zuführungen aus dem Haushalt betrugen rund 510 Millionen Euro.
Werden die laufenden Pensionsansprüche schon aus dem Generationenfonds bedient? Oder gibt es dafür noch einen anderen Haushaltsposten?
Die Versorgungsausgaben und die Beihilfeausgaben für Versorgungsempfänger werden immer vom Freistaat Sachsen getragen. Dieser kann sich das Geld jedoch vom Generationenfonds Sachsen nach einem festgelegten Mechanismus erstatten lassen. Für die Beamten mit einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen (Vollfinanzierung), kann sich der Freistaat die kompletten Ausgaben für Versorgung und die Beihilfen der Versorgungsempfänger erstatten lassen. Für den übrigen Personenkreis (Teilfinanzierung) kann sich der Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2018 einen Teil der Ausgaben für Versorgung und die Beihilfe der Versorgungsempfänger erstatten lassen.
Der Generationenfonds erstattet dem Freistaat Sachsen derzeit nach § 6 Abs. 1 SächsGFG auf Aufforderung die Versorgungsausgaben im Rahmen der Vollfinanzierung. Im Jahr 2014 wurden auf diesem Wege rund 10 Millionen Euro vom Generationenfonds Sachsen an den Freistaat Sachsen gezahlt.
Bis zu welcher Größenordnung soll der Generationenfonds aufgefüllt werden? Oder ist dafür keine Zielgröße vorgesehen?
Es gibt keine absolute Zielgröße, bis zu der der Generationenfonds aufgefüllt wird. Die Zuführungen basieren auf versicherungsmathematischen Berechnungen eines unabhängigen Gutachters und sind vom Grundsatz her so bemessen, dass die während der Aktivzeit angesparten Mittel in ihrer Höhe ausreichen, um die Versorgung und Beihilfe der Versorgungsempfänger (inkl. Hinterbliebenenversorgung) komplett zu finanzieren. Anzumerken ist, dass der Anspruch auf komplette Ausfinanzierung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe nur für den Personenkreis mit einem ab dem 1. Januar 1997 begründeten Dienstverhältnis zum Freistaat Sachsen besteht. Für den übrigen Personenkreis – auf den der Großteil der bestehenden Versorgungslasten entfällt – wird nach dem gleichen Muster angespart; gleichwohl sind die in der Vergangenheit bereits aufgelaufenen Versorgungslasten so hoch, dass sie nicht nachfinanziert werden können. Im Ergebnis besteht für einen Großteil der sächsischen Versorgungsverpflichtungen keine vollständige Kapitaldeckung.
Ist in nächster Zeit eine Anpassung der Sätze, nach denen die jährlichen Überweisungen bemessen werden, vorgesehen? Oder rechnet das Finanzministerium damit, dass die gegenwärtige Größenordnung tatsächlich einmal gebraucht wird? – Und wann wäre das möglicherweise der Fall?
Grundsätzlich wird seitens SMF davon ausgegangen, dass die von einem unabhängigen Gutachter ermittelten Zuführungssätze zur Finanzierung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe der Versorgungsempfänger angemessen und korrekt sind.
Derzeit findet eine Überprüfung der Zuführungssätze statt, die nach § 5 Abs. 2 SächsGFEG von einem unabhängigen Gutachter durchgeführt wird. Dabei wird geprüft, inwieweit die zu Grunde gelegten Annahmen – z. B. zur Sterblichkeit – noch zutreffen und inwieweit Korrekturbedarf bei der Höhe der regelmäßigen Zuführungen besteht. Diese Überprüfungen müssen nach § 5 Abs. 2 SächsGFG regelmäßig durchgeführt werden.
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