Im Zusammenhang mit der Kündigung des gemeinsamen Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum 31. Dezember 2012 durch Sachsen-Anhalt wurden gestern 13 sächsische Sicherungsverwahrte von Burg nach Bautzen verlegt. Bis zur Fertigstellung der ersten 20 Unterbringungsplätze im Mai 2013 werden die Häftlinge in einem Interimsbereich in der Justizvollzugsanstalt untergebracht.

Ein Sicherungsverwahrter muss mit dem Umzug noch warten. Der Mann verbleibt wegen seiner sozialtherapeutischen Behandlung zunächst in Sachsen-Anhalt. Insgesamt sind im sächsischen Justizvollzug zurzeit 18 Sicherungsverwahrte untergebracht.

Für die Unterbringung der männlichen Sicherungsverwahrten wird in der JVA Bautzen ein Hafthaus saniert. In einem ersten Bauabschnitt wird eine Hälfte des Hafthauses umgebaut, so dass im Mai zunächst 20 Plätze zur Verfügung stehen werden. Anschließend soll die andere Hälfe des Gebäudes für weitere 20 Unterkünfte umgebaut werden.

Die Einzelwohnräume werden über rund 15 qm Wohnfläche verfügen. Weiterhin verfügt jeder Gefangene über eine eigene Sanitärkabine mit WC, Dusche und Waschbecken. Im Haus werden auch Therapie- und Freizeiträume eingerichtet. Unmittelbar am Haus ist ein Außenbereich mit Sportmöglichkeiten vorgesehen. Die Kosten der Gesamtbaumaßnahme werden sich auf ca. 7,4 Mio. Euro belaufen.

Grund für die umfangreichen Umbauten ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter hatten 2011 von der Politik verlangt, die Sicherungsverwahrung neu zu regeln: “Die Wiedererlangung der Freiheit muss die Praxis der Unterbringung bestimmen.” Bislang waren betroffene Häftlinge zumeist nicht auf ein Leben außerhalb der Gefängnismauern vorbereitet, sondern schlicht weggesperrt worden.

Künftig soll sich die Maßregel stärker als bisher auf Behandlung und Therapie fokussieren und sich auf diese Weise vom normalen Strafvollzug abheben. Strafgerichte können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich zu einer Haftstrafe Sicherungsverwahrung anordnen, wenn anzunehmen ist, dass der Täter über die Dauer des Gefängnisaufenthaltes hinaus eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Entscheidung fällt die zuständige Kammer üblicherweise auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens.

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