"Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat den Antrag der Stadt Leipzig gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 als unzulässig verworfen." So trocken kann ein Urteil daherkommen. In einer Normenkontrollklage hatte die Stadt Leipzig versucht, gegen eine aktuell Novellierung und die damit verbundene Absenkung der Mittel durch den Freistaat für Leipzig vorzugehen.

Bereits am 14. August 2012 stellte nun der Sächsische Verfassungsgerichtshof fest, “… dass eine Verletzung der Verfassungsnorm, auf die die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren berief, durch diese Gesetzesänderung nicht möglich erscheint.”

Damit folgte das Gericht der Rechtsauffassung der Stadt nicht, in welcher sie vorab geltend gemacht hatte, “dass die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 erfolgte Verringerung der den sächsischen Kulturräumen im Sächsischen Kulturraumgesetz zugewiesenen Mittel zugunsten der in Trägerschaft des Freistaates Sachsen stehenden Landesbühnen sie in ihrer durch Art. 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) verbürgten Finanzausstattung verletze.” Im Weiteren habe die Stadt auf die bisherige Höhe der ihr zugewiesenen staatlichen Kulturraummittel vertraut. So ganrantiere die Sächsische Verfassung eigentlich “den Kommunen einen finanziellen Mehrbelastungsausgleich bei der Übertragung neuer Aufgaben (Art. 85 Abs. 2 SächsVerf).” so die Klägerin.

In der Begründung der Abweisung der Klage heißt es nun unter anderem: “Der Verfassungsgerichtshof stellte unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass die Sächsische Verfassung zwei selbstständige – strikt voneinander zu trennende – Finanzgarantien zu Gunsten der Kommunen enthält. Art. 85 Abs. 2 SächsVerf garantiert den Kommunen den Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung einer Aufgabe. Art. 87 SächsVerf regelt die allgemeine kommunale Finanzgarantie. Nur die erstmalige Übertragung einer Aufgabe auf die Kommune unterfällt dem Mehrbelastungsausgleich des Art. 85 Abs. 2 SächsVerf. Alle weitergehenden Fragen sind dagegen ausschließlich am Maßstab des Art. 87 SächsVerf zu beurteilen.”

Da die Kulturpflege den Kommunen nicht durch das vorliegend angegriffene Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012, sondern bereits durch das Sächsische Kulturraumgesetz übertragen worden war, schied eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf hier von vorneherein aus.

Und dann wird es richtig lustig. Denn der Verfassungsgerichtshof betont, dass Leipzig wohl einen Verstoß gegen den falschen Paragraphen eingeklagt hatte.

Der Verfassungsgerichtshof: “Da die Kulturpflege den Kommunen nicht durch das vorliegend angegriffene Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012, sondern bereits durch das Sächsische Kulturraumgesetz übertragen worden war, schied eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf hier von vorneherein aus.” und “Eine Verletzung des als verfassungsrechtlicher Maßstab allein in Betracht kommenden Art. 87 SächsVerf hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.” so das Gericht in seiner heutigen Erläuterung zum Urteil.

Damit dürfte der Stadt Leipzig endgültig etwa eine Million Euro pro Jahr an Kulturförderung durch den Freistaat verloren gehen. Ob sogar dadurch, dass sich die Klage gegen die falschen Paragraphen wandte?Art. 85 SächsVerf
(1) Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
(2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(3) Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.

Art. 87 SächsVerf
(1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.
(2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.
(3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.
(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

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