Die Öffentlichkeit in Sachsen hat erneut die Möglichkeit, im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu der geplanten Erweiterung des Kernkraftwerkes Temelin in der Tschechischen Republik Stellung zu nehmen. Das teilt das sächsische Umweltministerium mit.
Das tschechische Umweltministerium hat dazu mit Schreiben vom 19. März 2012 das Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben “Neue Kernkraftanlage am Standort Temelin einschließlich Ableitung der Generatorleistung in das Umspannwerk mit Schaltanlage Kocin” an das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) übermittelt.
Die Unterlagen in deutscher Sprache sowie das Schreiben des Tschechischen Umweltministeriums vom 19. März 2012 stehen ab Montag, 7. Mai, im Internet unter www.smul.sachsen.de zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus können die Unterlagen bis zum 5. Juni 2012 in der Bibliothek des SMUL, Archivstraße 1, Raum 57, 01097 Dresden eingesehen werden, und zwar von Montag bis Donnerstag jeweils von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 15 Uhr.
Bürgerinnen und Bürgern sowie Verbände und Behörden aus Sachsen können ihre Stellungnahmen bis zum 5. Juni 2012 direkt an das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik übermitteln. Die Stellungnahme ist auch in deutscher Sprache möglich, maßgeblich für die Frist ist das Datum des Poststempels. Die Anschrift des Tschechischen Umweltministeriums lautet:
Ministerstvo ?ivotního prost?edí
Vr?ovická 65
100 10 PRAHA 10 – Vr?ovice
TSCHECHISCHE REPUBLIK
Das tschechische Kernkraftwerk Temelin befindet sich etwa 180 Kilometer von der sächsischen Grenze entfernt. Es wurde im Jahr 2000 in Betrieb genommen. Zu den zwei derzeit in Betrieb befindlichen Kraftwerksblöcken mit einer installierten Leistung von etwa 2 000 Megawatt (MWe) ist der Bau von zwei weiteren Blöcken mit einer Leistung bis zu je 1 700 MWe geplant.
Das gegenwärtig durchgeführte Verfahren ist eine grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, zu der sich die Vertragsstaaten mit internationalen Vereinbarungen verpflichtet haben.
Das UVP-Verfahren wird nicht nach deutschem Recht, sondern nach tschechischem Recht durchgeführt. Insbesondere die Vorschriften der deutschen Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung – AtVfV) sind nicht auf dieses Verfahren anwendbar. Auch die sonstigen im deutschen Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht eröffneten rechtlichen Möglichkeiten sind nicht anwendbar.
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