„Verkehrschaos auf dem Cossi verhindern – keine Motorboote auf dem See!“, hatte die Linksfraktion im Leipziger Stadtrat beantragt. Und Leipzigs Verwaltung sieht es im Grunde genauso, dass es eine unbegrenzte Freigabe für Motorboote auf dem Cospudener See nicht geben sollte. Den See teilt sich Leipzig ja bekanntlich mit Markkleeberg und Zwenkau. Doch mit dem einst von CDU und FDP novellierten Wasserrecht soll nun die Schiffbarkeit des Sees durchgesetzt werden.
Und das bedeutet aus Sicht der Linksfraktion: „Doch nun plant die Landesdirektion ‚die Fertigstellung für die Nutzung‘ festzustellen und somit die Schiffbarkeit auf dem Cospudener See zu erklären. Wenn das passiert, dürfen quasi unbegrenzt Motorboote mit fossiler Antriebstechnik über den See brettern. Zumindest sieht das Sächsische Wassergesetz dies in Anlage 2 für den Cospudener See so vor. Mit Ruhe und Entspannung ist es dann vorbei.
Die Folgen würden nicht nur die Leipzigerinnen und Leipziger, sondern auch die Natur zu spüren bekommen, denn der Cossi liegt mit etwa der Hälfte seiner Fläche im Landschaftsschutzgebiet Auwald. Unserer Ansicht nach muss die wertvolle Landschaft des noch jungen Tagebausees vor den Auswirkungen einer uneingeschränkten Schiffbarkeit geschützt werden.
Konkret fordern wir die Beibehaltung der aktuellen Regelungen: Schiffbarkeit nur für Fahrgastschiffe im Linienverkehr und Sportboote mit nichtfossiler Antriebstechnik und Muskelkraft. Für fossile Verbrenner wollen wir die Beibehaltung des Status quo.
Die Feststellung der Fertigstellung des Cospudener Sees für die Nutzung sollte daher ausgesetzt werden.“
Die Kommune am kürzeren Hebel
Und falls die Landesdirektion das anders sieht, meint die Linksfraktion: „Mit dem vorliegenden Antrag wollen wir der Stadt Leipzig den Rücken stärken, sie beauftragen, in ein Widerspruchsverfahren zu gehen und notfalls gegen die Schiffbarkeitserklärung vor Gericht zu ziehen. Wir stellen uns hinter die Position der Stadt Leipzig und lehnen die uneingeschränkte Nutzung des Sees für fossilgetriebene Motorboote ab. Wir fordern die Staatsregierung auf, die Schiffbarkeit des Cospudener Sees nicht zu erklären und das Sächsische Wassergesetz anzupassen.“
Aber läuft das tatsächlich auf eine Klage der Stadt hinaus?
Die Chancen dafür sind eher gering, stellt jetzt die Verwaltung in ihrer Stellungnahme fest.
Auch wenn sie als Beschlusspunkt vorschlägt: „Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Falle der Erklärung der uneingeschränkten Schiffbarkeit des Cospudener Sees durch den Freistaat Sachsen (Landesdirektion), die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) hiergegen anhand der tatsächlichen Festlegungen des Freistaates durch die Fachämter für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vertieft zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses Rechtsmittel zu ergreifen.“
Denn natürlich gibt es keinen Grund zur Klage, wenn die Landesdirektion mit der Schiffbarkeit die zulässigen Fahrzeugtypen trotzdem wieder so begrenzt, wie es jetzt schon der Fall ist.
Leipzig bevorzugt alternative Antriebe
Dass sie für den Erhalt der jetzigen Beschränkungen für den Bootsbetrieb auf dem Cospudener See ist, hat Leipzigs Verwaltung schon klargemacht: „Im Zuge der Anhörung hat sich die Stadt Leipzig schon dafür ausgesprochen, dass statt der motorgetriebenen Sportboote solche mit alternativen (nicht fossilen) Antrieben zugelassen werden.“
Eine abschließende Einschätzung habe die Stadt noch nicht vorgenommen, sondern erst einmal nur ihre Möglichkeiten geprüft, was zu machen wäre, wenn der Beschluss der Landesdirektion so völlig gegen das kommunale Selbstbestimmungsrecht ausfiele.
Das Planungsrecht gehört nicht dazu, stellt die Stadt fest: „Die Stadt ist nur dann in ihren Rechten betroffen, wenn durch eine überörtliche Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird, wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt oder, wenn solche Planungen und Maßnahmen das (gesamte) Stadtgebiet nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 4. 8. 2008 – 9 VR 12/08).
Im Bereich des Cospudener Sees hat die Stadt jedoch keinen Bebauungsplan erlassen. Auch ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beabsichtigt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Schiffbarkeit durch planungsrechtliche Festsetzungen nicht regelbar wäre, da derartige planungsrechtliche Festsetzungsmöglichkeiten nicht bestehen.
Auch spricht nichts dafür, dass die Freigabe des Cospudener Sees die Entwicklung der Stadt (als Ganzes) nachhaltig beeinflussen könnte.“
Rechtlich kaum Chancen durchzudringen
Und so kommt die Stadt zu dem Fazit: „Nach überschlägiger Prüfung spricht ganz Überwiegendes dafür, dass der Stadt nach derzeit vorliegender Sachlage voraussichtlich gegen die FdF (Feststellung der Fertigstellung, d. Red.) rechtlich nicht durchdringen kann.
Sollte die Landesdirektion Sachsen die Feststellung der Fertigstellung in der avisierten Weise bekannt machen und in Kraft setzen, werden die rechtlichen Möglichkeiten anhand der tatsächlichen Festlegungen des Freistaates durch die Fachämter für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich noch einmal überprüft. In Abhängigkeit dieser Prüfung und der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bzw. einer Klage wird entschieden, ob ein Rechtsbehelf eingelegt wird.“
Das könnte natürlich vermieden werden, wenn die Landesdirektion die Wünsche der Kommunen am See einfach akzeptieren würde. Es dürfte in jedem Fall dem Wunsch der Bürger entsprechen, die vor Ort einfach nur Erholung suchen.
Der Antrag der Linksfraktion steht jedenfalls am 5. Juli auf der Tagesordnung der Ratsversammlung.
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