In ein regelrechtes Dickicht deutscher Gesetze und Zuständigkeiten hat sich die Linksfraktion im Sächsischen Landtag mit ihrem Antrag „Holzberg bei Böhlitz als Hotspot der Natur- und Artenvielfalt vor der Zerstörung bewahren und schnellstens rechtlich schützen!“ begeben. Denn geschützt werden kann das wertvolle Biotop erst, wenn es offiziell aus dem Bergrecht entlassen ist.
Es geht um den Zugriff der sächsischen Landesregierung auf den ehemaligen Steinbruch am Holzberg bei Böhlitz. Da helfen auch keine weiteren Gutachten zur Artenvielfalt, die sich in dem seit Jahrzehnten stillgelegten Steinbruch angesiedelt hat. Obwohl die Artenvielfalt im wassergefüllten Ort diesen auch davor schützt, dass hier einfach Bauschutt verkippt wird, wie es der Besitzer des Steinbruchs, die Firma KAFRIL ja geplant hat.
Verkippen nur mit Sondergenehmigung möglich
Will sie hier verkippen, muss sie Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz geltend machen. Aber jene beantragten Ausnahmen hat KAFRIL nach Auskunft der Landesregierung wieder zurückgezogen.
Deswegen ist auch eine Suche nach Ausgleichsflächen für die potenziell gefährdeten Arten im Gebiet derzeit kein Thema, heißt es in der Stellungnahme der Landesregierung zum Antrag der Linksfraktion: „Darüber hinausgehende Gutachten und Untersuchungen insbesondere im Hinblick auf die Ausgleichbarkeit etwaiger Beeinträchtigungen sind der Staatsregierung nicht bekannt. Eine entsprechende Prüfung konnte bisher nicht erfolgen, da zum einen das bergrechtliche Verfahren zur Zulassung des Abschlussbetriebsplanes noch nicht beantragt wurde. Zum anderen konnte mangels Vollständigkeit der Antragsunterlagen im naturschutzrechtlichen Verfahren noch keine Prüfung durch die untere Naturschutzbehörde (UNB) erfolgen.
Die UNB teilte mit, dass zwischenzeitlich von der Firma KAFRIL die Anträge auf Ausnahme nach § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des Abs. 2 sowie auf Befreiung von den Verboten des § 44 BNatSchG zurückgenommen wurden.“
Beides Anträge, die wahrscheinlich auch nicht genehmigt worden wären, denn, so die Landesregierung: „Im Regionalplan der Planungsregion Westsachsen ist im Bereich des Holzbergareals ein Vorbehaltsgebiet Arten und Biotope und im umgebenden Waldbereich ein Vorranggebiet Waldschutz festgelegt.“
Bleibt eigentlich nur die offizielle Beendigung des Bergbaus
Im Grunde hat sich der Entsorgungsbetrieb KAFRIL selbst ein Dilemma geschaffen, indem er den stillgelegten Steinbruch gekauft hat.
Denn auch der Landkreis Leipzig hat hier ganz andere Pläne, obgleich die Landesregierung hier erst einmal keine Notwendigkeit sieht, ein Natura-2000-Schutzgebiet einzurichten.
„Im Ergebnis drängt sich die Aufnahme des Holzbergs in das Netz Natura 2000 nicht auf, der Holzberg ist auch nicht als potenzielles FFH-Gebiet anzusehen“, heißt es in der Stellungnahme der Landesregierung, die auf den eigentlich wichtigen Akteur in der Angelegenheit hinweist: „Eine Unterschutzstellung des Holzbergareals als Flächennaturdenkmal liegt in Zuständigkeit des Landratsamtes Leipzig als untere Naturschutzbehörde. Die UNB wurde über die Landesdirektion Sachsen (LOS) vom SMEKUL um eine überschlägige Einschätzung der Schutzwürdigkeit des Gebietes in Auswertung der vorliegenden und in den Antworten zu den Kleinen Anfragen Drucksachen-Nummern 6/17618 und 6/18734 benannten naturschutzfachlichen Erkenntnisse bis Ende Juli 2022 gebeten.
Eine eigenständige Schutzgebietskategorie für den Biotopverbund gibt es im Naturschutzrecht nicht. Soweit erforderlich sind die Biotopverbundziele in entsprechenden Schutzgebietsverordnungen nach § 20 ff. BNatSchG oder planerisch in der Regional- beziehungsweise Flächennutzungsplanung zu sichern.“
Aber das wäre dann immer noch nur eine Vorbehaltsfläche. Wirklich handeln kann auch die untere Naturschutzbehörde im Landkreis erst, wenn das Gelände aus dem Bergrecht entlassen wurde. Aber das wird es nur, wenn der Besitzer des seit 1997 stillgelegten Geländes einen entsprechenden Antrag stellt.
Das Oberbergamt kommt ins Spiel
Und damit kommt die nächste Behörde ins Spiel – das Sächsische Oberbergamt.
Denn das wird tätig, falls KAFRIL ein „Verfahrens zur Aufstellung eines Abschlussbetriebsplans gemäß § 53 des Bundesberggesetzes zur endgültigen Einstellung des Bergbaubetriebs am Holzberg“ einzuleiten gedenkt. Es sei denn, das Oberbergamt fordert KAFRIL selbst dazu auf.
„Soweit der Unternehmer nicht selbst einen entsprechenden Antrag einreicht, wird er durch das Oberbergamt von Amts wegen dazu aufgefordert, entsprechende Pläne zur Zulassung einzureichen. Die Nachnutzungsziele für die Betriebsflächen und den weiteren Inhalt des Abschlussbetriebsplans bestimmt der Unternehmer in seinem Antrag. Die zuständige Bergbehörde hat dann über dessen Zulassungsfähigkeit zu entscheiden“, beschreibt die Landesregierung das Verfahren.
„Ein eigener Ermessensspielraum der Bergbehörde besteht dabei nicht. Im Falle einer Antragstellung sind die öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren (Abschlussbetriebsplan und inkludierte sowie gesonderte naturschutzrechtliche Entscheidungen) mit der rechtsstaatlich gebotenen Sorgfalt abzuarbeiten. Die LDS (Landesdirektion Sachsen, d. Red.) wird das gesamte Verfahren eng fachaufsichtlich begleiten. Damit ist sichergestellt, dass die naturschutzrechtlichen Belange mit der fachlich und rechtlich gebotenen Sorgfalt Beachtung finden.“
Aber noch hat KAFRIL einen solchen Antrag nicht gestellt.
Kein Deal mit der Mibrag
Stattdessen wurden die Klettersportler, die jahrelang das Kletterparadies im Steinbruch nutzen durften, wieder ausgeladen.
Aber auch das ist rechtlich bedingt, stellt die Landesregierung fest: „Solange für den Steinbruch die Bergaufsicht nicht ordnungsgemäß beendet ist, besteht nach § 8 der Sächsischen Bergverordnung eine Verpflichtung des Bergbauunternehmers, das Betriebsgelände zu kennzeichnen und gefährliche Betriebspunkte gegen Betreten zu sichern. Ein Zugang Dritter bedarf im Falle andauernder Bergaufsicht daher (wie im Falle der früheren vertraglichen Regelung zur Nutzung der Kletterrouten) einer zivilrechtlichen Regelung mit dem Unternehmer und einer bergbehördlichen Bestätigung, soweit von gesetzlichen Verpflichtungen abgewichen wird.“
Und der Verzicht von KAFRIL, am Holzberg Bauschutt zu verkippen, braucht auch keinen Ausweichstandort, stellt die Landesregierung fest. Weshalb es auch keine wirklichen Absprachen für eine Bauschuttverkippung in einem Tagebau der Mibrag gibt.
„Eine bereits feststehende Ersatzstandortlösung ist der Staatsregierung nicht bekannt. Zwar war eine solche Option zwischen den Firmen KAFRIL und Mibrag im Gespräch, eine Vereinbarung darüber wurde aber nach Kenntnis im Sächsischen Oberbergamt nicht getroffen“, teilt die Landesregierung mit.
„Dies ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen den beiden Firmen. Mibrag hat bislang auch keinen Antrag auf Zulassung einer Verwertung von bergbaufremden mineralischen Abfällen im Tagebau Vereinigtes Schleenhain gestellt. Im Übrigen führt auch eine Abfallverwertung an anderen Standorten nicht dazu, dass die bergrechtliche Unternehmerverpflichtung zur Erstellung eines Abschlussbetriebsplanes zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung am Standort Holzberg entfällt.“
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Das Versteckspiel der Akteure KAfril, OBA, UNB, Staatsregierung, LK Leipzig, Mibrag etc geht weiter. Alle beteuern, dass keiner was macht, machen kann, machen darf. Und doch bleibt der Eindruck, dass sich hinter den Kulissen was tut. Etwas, was mal wieder den Naturschutz im LK Leipzig mit Füßen treten wird un die sich engagierenden Bürger hinters Licht führt. Wir sind sehr gespannt…