Als der Bundestag am 29. Juni der Petition zur Kurzen Südabkurvung am Flughafen Leipzig/Halle zustimmte, ging das wie ein Lauffeuer durchs Netz. Wirklich damit gerechnet hatten am Ende nur die engsten Mitstreiter der Bürgerinitiativen, die nun seit geschlagenen zehn Jahren gegen die Zumutung dieser Abkürzungsroute kämpfen. Immerhin durften sie am 30. Mai noch einmal ihr Anliegen im Petitionsausschuss erklären.

Und sie hatten deutlich mehr Material zur Erklärung als bei allen vorhergehenden Versuchen, die willkürliche Nutzung der Südabkurvung zu beenden. Material, das sie in nicht gerade billigen Gerichtsprozessen gesammelt haben, auch wenn die Richter am Ende gegen ihr Anliegen entschieden.

Aber Richter müssen ihre Urteile genau begründen. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hatte recht genau aufgezeigt, wo es bei der willkürlichen Routennutzung, die die Deutsche Flugsicherung einfach mal aus eigener Machtbefugnis eingeführt hatte, haperte. Das hatte ja bekanntlich den Fall 2013 an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das die Klage beim ersten Mal einfach abgeblockt hatte. Bei der zweiten Behandlung erlitten die Kläger zwar wieder eine Niederlage – aber das Gericht bestätigte, dass ihre Argumentation im Grunde stimmte.

Dr. Lutz Weickert, der die Petition bis nach Berlin unterstützte, hat die gerichtlichen Feststellungen einmal zusammengetragen, die dann beim zweiten Start der Petition auch die Mitglieder im Petitionsausschuss überzeugten.

So stellte im Dezember 2013 das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zur Kurzen Südabkurvung fest:

„Der Planfeststellungsbeschluss für den Bau eines Flughafens muss die … prognostische Flugroutenplanung nach Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden.“

Und wenige Seiten weiter: „Ergibt die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, dass er das von der Beklagten festgelegte Flugverfahren nicht zulässt, ist die Festlegung dieses Verfahrens rechtswidrig“.

Was ja eindeutig heißt: Entweder stimmen die Prognosen und die im Planfeststellungsbeschluss zur Start- und Landebahn Süd festgelegte Ausweichstrecke über die „Kurze Südabkurvung“ gibt realistische Daten zur maximalen Auslastung und zur Maximalgröße der Flugzeuge an – oder der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig. Dazu sind ja solche Planwerke, die zwingend auch unter Öffentlichkeitsbeteiligung entstehen, da. Sie müssen den Betroffenen realistische Belastungsszenarien bieten – und die Betroffenen müssen sich darauf verlassen können, dass nicht mutwillig davon abgewichen wird.

Das sah der Bundestag bei der ersten Ablehnung der Petition 2013 noch nicht so. Augenscheinlich braucht es wirklich immer erst eine klare richterliche Feststellung, damit auch Abgeordnete die Tragweite einer solchen Petition akzeptieren.

Und die Mitstreiter der Bürgerinitiativen hatten es sich auch damals schon nicht leicht gemacht, sondern umfangreich Akteneinsicht genommen. Sie wollten schon den genauen rechtlichen Rahmen kennen, in dem eine Flugsicherung von Planfeststellungsbeschlüssen abweichen darf – oder eben nicht.

Aber alles Materialnachreichen half nichts – die erste Petition scheiterte. Der Marathon durch die Gerichte war zwangsläufig.

Und auch das Oberverwaltungsgericht, das am Ende gegen die Bürgerinitiative entschied, stellte am 16. September 2016 zur Kurzen Südabkurvung trotzdem etwas Wichtiges fest: „… dass das prognostizierte Flugverfahren nur für Flugzeuge mit einem Startgewicht von maximal 30 t gedacht war, die von der Südbahn des Flughafens Leipzig in Richtung Osten starten, während das aktuelle Flugverfahren von Flugzeugen mit einem Startgewicht bis zu 136 t von beiden Bahnen des Flughafens genutzt werden darf.“

„Das waren auch die Hauptargumente für unsere Konkretisierung der Petition im März 2017“, ergänzt Lutz Weickert. „Im Prinzip war das auch seit 2007 unsere Argumentation bis zur ersten Ablehnung. Aber damals wollten das scheinbar einige der Petitionsentscheider (Stichwort Kudla) nicht verstehen. Warum sie es jetzt verstanden und akzeptiert haben, liegt sicher an dem ‚Gewicht‘ von Urteilen, muss aber nicht der einzige Grund sein. Sicher kann man darüber endlos spekulieren.“

Zumindest eines wird deutlich: Wie schwer es für Bürger ist, sich gegen willkürliche Änderungen zu Planfeststellungsbeschlüssen zu wehren, wenn es staatliche Behörden sind, die hier einfach glauben, ihre eigenen Regeln machen zu können. In diesem Fall die Deutsche Flugsicherung (DFS).

Mit seiner Zustimmung zur Petition hat der Bundestag nun im Grunde die Bundesregierung beauftragt, binnen sechs Wochen eine Lösung für das berechtigte Anliegen der Petenten zu finden.

Was die seit zehn Jahren für ihr Recht kämpfenden Aktivisten alles unternommen haben, um dann endlich die Petition ins Ziel zu bringen, ist alles in der unten beigefügten PDF aufgelistet.

Was noch fehlt, sind die anderen Streitfälle, von denen ein weiterer ebenfalls auf einen Verstoß gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückgeht: das ist die Gleichverteilung der Starts und Landungen auf beide Startbahnen.

Die Chronologie der Petition, mit den wichtigsten Terminen, Schriftverkehr und Meilensteinen (von Lutz Weickert).

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