Am 9. Mai verfügte das Leipziger Umweltdezernat eine Sperrung des Floßgrabens für den Bootsverkehr. Nur noch zu bestimmten Zeiten am Wochenende dürfen Boote den Floßgraben passieren, in dem der seltene Eisvogel brütet. Doch nicht nur die erste Ausnahmeverfügung für eine Bootstouranbieter sorgt für Unmut. Besonders betroffen zeigt sich der Sächsische Kanuverband. In einer Stellungnahme fordert er einen völlig anderen Umgang mit dem sensiblen Gewässer.
Die Stellungnahme des Sächsischen Kanuverbandes zur “Allgemeinverfügung zur Sperrung des Floßgrabens” in vollem Wortlaut:
“Der Sächsische Kanuverband lehnt die undifferenzierte und nicht verursachergerechte Sperrung des Floßgrabens entschieden ab. Trotzdem werden wir die Allgemeinverfügung über besondere Schutzmaßnahmen für den Eisvogel (Alcedo atthis) am Floßgraben in ihrem Gültigkeitszeitraum (ab sofort bis zum 15. August 2013) akzeptieren und auch nach außen und innen kommunizieren. Wir lehnen allerdings die Fortführung der Allgemeinverfügung im nächsten Jahr ab und setzen uns für verursachergerechte und differenzierte Regelungen zum Schutz der Natur ein.
Verursacht werden die erheblichen Störungen durch:
– eine Übernutzung der Wasserfläche mit Verleihbooten
– Uferschädigungen und Störungen durch unsachgemäßes Befahren sowie Picknicken am Ufer hauptsächlich durch Verleihbootfahrer
– Sohl- und Wasserpflanzenschäden sowie Sedimentaufwirbelung durch die Stechpaddel der Kanadierboote und Verwirbelungen durch die Schrauben der zugelassenen Motorboote.
– Begehen der Uferwege durch Fußgänger mit und ohne Hund
– Rad fahren auf dem Uferweg
Die Stadt Leipzig, der Landkreis Leipzig und die Landesdirektion Sachsen haben mit dem Wissen über die naturschutzfachliche Sensibilität des Floßgrabens und seiner umgebenden Aue den Kurs 1 beworben (Tag Blau usw.), massiv unreglementiert gewerbliche Bootverleiher und (bisher) drei Motorboote zugelassen. Weiterhin wurden die beiden, aus Sicht des Kanusports nicht notwendigen, Schleusen (Connewitz, Cospuden) errichtet, welche einen erheblichen Verkehr initiieren. Der Kanusport braucht nur nutzbare Umtragemöglichkeiten oder Bootsgassen bzw. mitbenutzbare Fischpässe (Borstenfischpass) oder Sohlgleiten.
Damit sind die Probleme im Allgemeinen in den Leipziger Gewässern und im Besonderen im Floßgraben durch die gleichen Behörden und Verwaltungen verschuldet, die jetzt undifferenziert Verbote erlassen und damit den organisierten und nichtorganisierten Kanuwandersport sowie die Erholung suchenden Leipziger bestrafen. Sollte diese Entwicklung so weitergehen – die bislang nur vorgeschlagenen Sperrungen im WTNK lassen dies vermuten – wird es im Leipziger Raum bald keine zusammenhängenden Wasserwanderwege mehr geben.
Dann wird, wie anderenorts in Deutschland, dem Kanutourismus nichts anderes übrigbleiben, als die Boote auf das Auto zu packen und in Paddelreviere oder Länder zu fahren, in den Wasserwandern und Erholung in der Natur noch möglich sind. Der bereits im Namen des “Wassertouristischen Nutzungskonzept” erklärten Absicht läuft diese Entwicklung allerdings völlig zuwider. Ziel muss es unserer Ansicht nach sein, eine sanfte und naturverträgliche Nutzung zu fördern, eine intensive und emissionsreiche Nutzung dagegen zu unterbinden.”
“Um Kanutourismus auch in den nächsten Jahren zu ermöglichen, schlagen wir folgende mögliche Regelungen ab dem nächsten Jahr vor:
1. Verbot der Nutzung des Floßgraben durch Verleihboote, außer bei geführten Bootstouren (Gruppengröße max. 10 Pers.) mit Führern mit nachgewiesenem kanutechnischen und ökologischen Sachverstand.
2. Generelles Uferbetretungsverbot sowie Sperrung der uferbegleitenden Wege.
3. Einbahnstraßenreglung: vormittags zum Cospudener See und nachmittags zurück.
4. Festlegung einer maximalen Anzahl der täglichen Befahrung (1-2) mit den bisher zugelassenen Fahrgastbooten.
5. Einstellung bzw. Minimierung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Krautungen und Holzungen für den Motorbootbetrieb.
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Zu begründen sind diese Vorschläge damit, dass die Probleme verstärkt erst seit der Eröffnung des Bootsverleihs Wildpark und der Schleuse Connewitz 2010/11 auftreten. Wasserrechtlich ist das Verhalten der Kunden dem Kanu-Vermieter zuzuordnen. Damit ist Kanu-Vermietung wasserrechtlich erlaubnispflichtig und kann Nebenbestimmungen eingeschränkt werden (siehe Umwelt und Planungsrecht 1999/5).
Zusammenfassend schlagen wir vor, das “Wassertouristische Nutzungskonzept”, die Charta 2030 und Ausbaupläne für Saale-Elster-Kanal, Pleiße, Verbindung Pleiße – Markkleeberger See, Stadthafen ad acta zu legen und gemeinsam mit allen Akteuren über eine Neuausrichtung der Gewässertouristischen Entwicklung in Anlehnung an die Initiative “AULA 2030” zur Erreichung des UNESCO-Welterbe-Titels zu beraten.
Sächsischer Kanu-Verband E.V. / Heiner Quandt
Präsident”
21.05.2013, Anmerkung der Redaktion: Aufgrund der Bitte des Sächsischen Kanu-Verbandes am heutigen Morgen wurden zwei Passagen in der Erklärung geändert, in denen es um die Nutzung der Gewässer durch andere Bootstypen geht. Diesem Wunsch sind wir nachgekommen und haben im obigen Artikel diese Textstellen angepasst bzw. entfernt.
Hier die geänderte Fassung als pdf-Datei: www.kanu-sachsen.de/red_tools/dl_document.php?PHPSESSID=48420a0668703c7168ed09228ba7adb1&id=39
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