Am 9. Mai erklärte das Leipziger Umweltdezernat die zeitweise Sperrung des Floßgrabens für Boote. Grund ist der seltene Eisvogel, der in diesem Frühjahr im Floßgraben wieder brütet. Und seither wogt die Diskussion: Ist das zu viel der Einschränkung, zu wenig? Und was bedeutet das eigentlich für das ganze Wassertouristische Nutzungskonzept (WTNK) im Neuseenland? - Der Ökolöwe sieht die Untere Naturschutzbehörde im richtigen Fahrwasser.
Der Ökolöwe begrüßt ausdrücklich die Allgemeinverfügung zum Schutz des Eisvogels im Leipziger Floßgraben, die das Umweltdezernat der Stadt Leipzig im Einvernehmen mit dem Landkreis Leipzig erlassen hat. Die umweltpolitische Sprecherin des Ökolöwen, Juliane Elzner-Buhl, erklärt: “Wir unterstützen die zeitweise Sperrung des Floßgrabens angesichts des stark angestiegenen Nutzungsdrucks, vor allem durch den touristischen Paddel- und Motorbootverkehr.”
Durch den Bau der Schleusen Cospuden und Connewitz ist der Nutzungsdruck auf den Floßgraben und seine angrenzenden Lebensräume enorm gestiegen. Mehr als verdreifacht haben sich die Bootsbewegungen in diesem Bereich. Im Juni 2011 wurden 109 Boote gezählt, im September nach der Eröffnung der Connewitzer Schleuse waren es schon 376.
Die Allgemeinverfügung schütze nun endlich die benötigte Lebensraumausstattung für die lokale Population des Eisvogels im Floßgraben. Die Sperrung sichert nicht nur den Verbleib des Eisvogels und dessen Bruterfolg im Floßgraben, sondern zugleich andere störungsempfindliche Brutvögel sowie deren Lebensräume.
Allerdings kommt dieser Schritt mit einiger Verspätung.
Juliane Elzner-Buhl: “Bereits vor Eröffnung des Kurses 1 wäre es naturschutzrechtlich geboten gewesen, die Schutzgebietsverordnungen für das Europäische Vogelschutzgebiet ‘Leipziger Auwald’ und das FFH-Gebiet ‘Leipziger Auensystem’ zu berücksichtigen. Zu diesen Gebieten zählt unter anderem der Floßgraben bis kurz vor der Mündung ins Waldbad Lauer. Für beide Gebiete gilt entsprechend der zugrunde liegenden europäischen Richtlinien ein Verschlechterungsverbot. Im Vogelschutzgebiet ist der Eisvogel als streng geschützte europäische Vogelart ein vorrangiges Erhaltungsziel nach §3 der Schutzgebietsverordnung. Auch nach §44 Bundesnaturschutzgesetz bzw. §25 Sächsisches Naturschutzgesetz steht der Eisvogel, wie alle europäischen Vogelarten, unter Schutz. Sein langjähriges Vorkommen am Floßgraben war bei der Planung des Leipziger Gewässerverbundes schon bekannt. Der Verlust der Lebensraumeignung für die scheue, in Sachsen als gefährdet eingestufte Art wurde bewusst in Kauf genommen.”Seit Bekanntwerden des Wassertouristischen Nutzungskonzepts (WTNK) kritisiert der Ökolöwe, dass zugunsten der touristischen Gewässernutzung der ökologisch sensible Floßgraben als Nadelöhr genutzt und europäische Naturschutzrechte umgangen werden.
“Schon seit 2007 weisen wir und andere anerkannte Naturschutzverbände in Fachstellungnahmen und bei Beratungen zu den Vorhaben des WTNK regelmäßig auf die erhebliche Beeinträchtigung des SPA- und FFH-Gebiets entlang des Floßgrabens hin”, betont Juliane Elzner-Buhl. “Leider wurden unsere wichtigen Hinweise oder die Erkenntnisse des begleitenden Monitorings und des Nautischen Gutachtens von 2012 nicht berücksichtigt. Die realen Konflikte zwischen Naturschutz und Gewässertourismus im Auwald müssen endlich anerkannt und die gesetzlichen Grundlagen respektiert werden. Dazu ist die Allgemeinverfügung ein erster Schritt, auf den weitere folgen müssen.”
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Dass durch die Sperrung auch erfahrene Paddler und rücksichtsvolle Naturliebhaber betroffen sind, sei bedauerlich. Daher befürworte der Ökolöwe die jüngsten Forderungen des Sächsischen Kanuverbandes nach einem verursachergerechten Befahrungsverbot, spricht sich aber gegen die generelle Befahrung motorisierter Fahrgastboote aus.
Die Forderung des Ökolöwen zur schonenden Nutzung des Floßgrabens:
1. Verbot der Nutzung des Floßgrabens durch Verleihboote, außer bei geführten Bootstouren (Gruppengröße max. 10 Pers.) mit Führern mit nachgewiesenem kanutechnischen und ökologischen Sachverstand.
2. Generelles Uferbetretungsverbot sowie Sperrung der uferbegleitenden Wege.
3. Einbahnstraßenreglung: vormittags zum Cospudener See und nachmittags zurück.
4. Einstellung bzw. Minimierung der Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, insbesondere der Krautungen und Holzungen für den Motorbootbetrieb.
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