Die Beschwerde der Denkmalschmiede Höfgen gGmbH beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27.April 2012 hatte Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen änderte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2012. Die Denkmalschmiede bekommt - vorerst - weiter Zuschüsse.
Der Kulturraum wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der strittigen Zuwendung zur institutionellen Förderung ab 2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung – rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 – zur Zahlung von Abschlägen in Höhe von je 107.686,99 Euro für das erste und für das zweite Halbjahr verpflichtet, teilt die Denkmalschmiede Höfgen gGmbH mit. Eine Sicherheit für den Fortbestand einer solchen Einrichtung müsse geleistet werden.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts – so die Denkmalschmiede gGmbH – ist unanfechtbar.
Das Leipziger Verwaltungsgericht hatte Ende April noch den Eilantrag der Denkmalschmiede Höfgen gegen den Kulturraum vom 5. März 2012 auf sofortige Abschlagszahlung von Fördermitteln und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Bautzener Richter stellten nun fest, “dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag jedenfalls teilweise zu Unrecht nicht entsprochen hat”. Die Denkmalschmiede konnte glaubhaft machen, “dass ohne die vorläufige Bewilligung von Fördermitteln eine Zerstörung der Kultureinrichtung droht”.
Sondersitzung des Kulturkonvents zur Denkmalschmiede Höfgen: Kein Antrag, keine Förderun
In der kurzfristig anberaumten Sondersitzung …
Entgegen dem Leipziger Gericht schätzte das Oberverwaltungsgericht ein, dass von einer Wahrscheinlichkeit eines überwiegenden Obsiegens der Denkmalschmiede Höfgen im Hauptsacheverfahren auszugehen sei.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten hat der Antragsgegner drei Fünftel, die Antragstellerin zwei Fünftel zu tragen.
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