"Der neu festgesetzte Lärmschutzbereich erstreckt sich über 80 Quadratkilometer, auf denen circa 5 500 Einwohner leben", heißt es aus dem sächsischen Umweltministerium auf L-IZ-Nachfrage. Der Lärmschutzbereich laut Planfeststellungsverfahren aus 2004 habe dagegen 256 Quadratkilometern mit 32.000 Einwohnern umfasst.
Wenn es um die Festlegung von Entschädigungsleistungen an Fluglärmopfer geht, gilt in Sachsen jetzt streng Recht und Gesetz. Per Regierungsverordnung bestimmte die sächsische Regierung in dieser Woche die Lärmschutzbereiche nach Fluglärmschutzgesetz.
Für den Flughafen Leipzig/Halle gilt nun: “Der neu festgesetzte Lärmschutzbereich erstreckt sich über 80 Quadratkilometer, auf denen circa 5.500 Einwohner leben”, erklärt Falk Höfer, stellvertretender Pressesprecher des sächsischen Umweltministeriums auf L-IZ-Nachfrage. Demgegenüber hat der Lärmschutzbereich laut Planfeststellungsverfahren eine Fläche von 256 Quadratkilometern mit 32.000 Einwohnern.
Das jetzt gültige Fluglärmschutzgesetz mit seinen Anforderungen bleibe deutlich hinter den Kriterien zurück, die während des Planfeststellungsverfahrens angewandt wurden, räumt Höfer ein. Das nun anzuwendende Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nebst Verordnungen lege die Berechnungsmethoden, die maßgeblichen Grenzwerte für die Festsetzung der entsprechenden Lärmschutzzonen sowie die sich hieraus ergebenden Folgen und Beeinträchtigungen bundesrechtlich fest. “Ein Spielraum für Abweichungen besteht hierbei nicht”, so Höfer weiter.
Im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle sei das damalige Leipziger Regierungspräsidium als zuständige Behörde über das 2004 rechtlich vorgeschriebene Maß hinaus gegangen, betont der Ministeriumssprecher. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde “wesentlich strengere Maßstäbe zur Beurteilung von Nachtfluglärmwirkungen gesetzt als die damals geltende Bundesverordnung”. Das so festgelegte Nachtschutzgebiet sei deshalb auch wesentlich größer als der gestern beschlossene Lärmschutzbereich nach Fluglärmschutzgesetz.
Für alle, die auf der Grundlage des Lärmschutzbereichs nach Planfeststellungsverfahren den Aufwand für erforderliche Schallschutzaufwendungen erstattet haben wollen, läuft nun die Zeit. Nur noch bis Ende 2012 können die Anträge gestellt werden. “Danach ist das nicht mehr möglich”, unterstreicht Höfer.
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Überhaupt ist das mit diesen Schutzbereichen eine durchaus zweischneidige Sache. “Das Fluglärmschutzgesetz ist im Wesentlichen ein Entschädigungsgesetz”, sagt der Ministeriumssprecher klipp und klar, “in diesem Rahmen ist keine Regelung aktiver Lärmschutzmaßnahmen möglich.” Der Fluglärm wirkt also weiter, nur für passiven Schallschutz und den Wertverfall von Grundstück und Haus gibt es im Rahmen der Bestimmungen Geld.
Diese Bestimmungen sind in dem nun anzuwendenden Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und in der nun geltenden sächsischen Verordnung niedergelegt. Sie begründen Ersatzansprüche von Grundstückseigentümern gegen den Flughafenbetreiber, wie Höfer betont. Dabei sei laut Ministeriumssprecher allerdings zu berücksichtigen, ob im Rahmen freiwilliger Schallschutzmaßnahmen bereits eine Erstattung für baulichen Schallschutz erfolgt ist.
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