Es ist nicht wirklich viel Geld, das durch die von der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen beantragte Grundsteuer C zusätzlich in den Leipziger Haushalt fließen könnte. Aber die Wirkung einer solchen zusätzliche Steuer könnte vielleicht sein, dass die Eigentümer der unbebauten Grundstücke dann vielleicht doch zum Bauen animiert werden. Und ganz und gar weist die Verwaltung das Ansinnen der Grünen-Fraktion auch nicht zurück, will die Sinnhaftigkeit so einer Steuer aber erst einmal prüfen.

„Mit einer Einführung der Grundsteuer C sind höhere Einnahmen verbunden. Aufgrund der fehlenden Berechnungsgrundlagen, kann die Höhe zu diesem Zeitpunkt nur geschätzt werden“, hatten die Grünen in ihrem Haushaltsantrag festgestellt.

„Die Antragsteller/-innen gehen von mindestens 2.000 unverzüglich bebaubaren Grundstücken zu durchschnittlich je 1.000 qm aus, von denen ein Viertel durch Ausnahmen befreit ist. In Anlehnung an das Hamburger Modell sind dadurch Mehreinnahmen von 1.260 EUR pro Grundstück (Differenzbetrag zur bisherigen Festsetzung) zu erwarten.“

Was dann die Summe ergab, die die Grünen für den Haushalt des Jahres 2026 veranschlagten: „Für Einnahmen aus der Grundsteuer C wird im Haushaltsjahr 2026 ein Ansatz von 1.890.000 EUR veranschlagt.“

Entscheidung erst 2026

Aber in sofort umsetzbares Register, welche Grundstücke das genau betrifft und welche mit einer Grundsteuer C belastet werden könnten, liegt auch im Finanzdezernat nicht vor. Weshalb die Stadtkämmerei jetzt vorschlägt: „Durch die Verwaltung wird bis zum 31.12.2025 geprüft, welche Grundstücke von der Grundsteuer C betroffen sind.

Auf Basis der Ergebnisse dieser Untersuchung wird anschließend entschieden, ob die Einführung der Grundsteuer C im Jahr 2027 für die Stadt Leipzig sowohl umsetzbar als auch zielführend ist. Das Ergebnis der Untersuchung und ein entsprechender Entscheidungsvorschlag sind dem Stadtrat im I. Quartal 2026 vorzulegen.“

Womit der Grünen-Vorschlag, den Doppelhaushalt 2025/2026 durch eine Grundsteuer C zu entlasten, trotzdem erst einmal vom Tisch ist und diese Steuer frühestens 2027 in Leipzig wirksam werden würde.

Das betont die Stadtkämmerei auch in ihrer Stellungnahme zum Grünen-Antrag: „Die Einführung der Grundsteuer C zum 01.01.2025 oder 01.01.2026 ist nicht realisierbar. Die Umsetzung erfordert umfangreiche Vorbereitungen.

Die Erhebung der sogenannten ‚Grundsteuer C‘ erfordert, dass die Stadtverwaltung Leipzig gemäß § 25 Abs. 5 Satz 7 des Grundsteuergesetzes in der neuen Fassung (GrdStG n.F.) eine Allgemeinverfügung erlässt. Diese Verfügung hat die baureifen Grundstücke zum Stichtag des 01.01. eines Jahres, ihre Lage sowie das betroffene Gemeindegebiet, auf das der gesonderte Hebesatz der Grundsteuer C Anwendung finden soll, zu definieren.

Diese Angaben sind in einer Karte darzustellen und öffentlich bekannt zu geben. Zudem müssen die städtebaulichen Überlegungen in der Verfügung nachvollziehbar dargelegt und die Auswahl des betroffenen Gemeindegebiets begründet werden.

Als ‚baureif‘ gelten Grundstücke im Sinne dieser Regelung, wenn sie vom Finanzamt gemäß § 246 Bewertungsgesetz als ‚unbebaut‘ eingestuft sind und aufgrund ihrer Lage, Form, Größe sowie ihres tatsächlichen Zustands und unter Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sofort bebaut werden können. Dabei sind das Fehlen einer erforderlichen, aber noch nicht erteilten Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Hinderungsgründe für die Einstufung als ‚baureif‘ unerheblich.“

Es geht um die Innenentwicklung

Womit die Kämmerei das Anliegen der Grünen ja erst einmal bestätigt: Wo Baurecht besteht und die Grundstücke trotzdem seit Jahren brach liegen, würde eine Grundsteuer C greifen. Und dass es hier auch um einen gewissen Druck geht, „insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen sowie die Förderung der Innenentwicklung“ zu ermöglichen, bestätigt die Stellungnahme der Stadt.

Aber bevor man die Steuererhebung umsetze, brauche es „umfangreiche Vorbereitungs- und Steuerungsmaßnahmen durch die Stadtplanungs- und Bauaufsichtsbehörden“, so die Stadtkämmerei. Und listet die Bedingungen auch auf:

1. Rechtssichere Klassifizierung von Grundstücken als „baureif“: Es müssen eindeutige Kriterien definiert und atypische Grundstücksverhältnisse berücksichtigt werden.
2. Zielgerichtete räumliche Abgrenzung: Die Geltungsbereiche müssen im Einklang mit den gesamtstädtischen Entwicklungszielen, beispielsweise aus dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept, abgegrenzt werden.
3. Prüfung der administrativen Umsetzbarkeit: Die Maßnahmen müssen in Hinblick auf den wirtschaftlichen und organisatorischen Aufwand der Stadtverwaltung Leipzig vertretbar sein, insbesondere da die Stadt teilweise selbst grundsteuerpflichtig ist.
4. Vermeidung von Steuervermeidungsstrategien: Mechanismen wie die Teilung von baureifen Grundstücken oder eine „Spontanbebauung“ mit unzweckmäßigen baulichen Anlagen müssen eingedämmt werden.

Und noch eine Gefahr sieht die Stadt: Dass die Erhebung all dieser Grundlagen und die jährliche Steuerveranlagung selbst wieder Kosten verursachen, die dann eine Grundsteuer C aus Sicht der Stadt unwirtschaftlich machen könnten: „Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Aufwendungen sind derzeit nicht genau bezifferbar, dürften jedoch erheblich ausfallen. Es ist zudem erforderlich, die Allgemeinverfügung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 7 GrdStG n.F. für jedes Kalenderjahr, in dem die Grundsteuer C erhoben werden soll, neu zu erlassen.“

Das klingt nach einem hohen Arbeitsaufwand für einen letztlich überschaubaren Betrag. Ein Betrag, der möglicherweise die Grundstückseigentümer nicht ansatzweise dazu animiert, doch noch in die Planung einer zweckmäßigen Bebauung einzusteigen.

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