Wie schon zum Doppelhaushalt 2023/2024 durften auch zum nächsten Doppelhaushalt 2025/2026 die Leipzigerinnen und Leipziger Vorschläge machen, was in den beiden Jahren finanziert werden soll. Dabei kamen wieder haufenweise Themen auf den Tisch, welche die Bürger der Stadt schon seit Ewigkeiten nerven, die auch schon Thema im Stadtrat waren – und dennoch ändert sich nichts. Manchmal einfach, weil eine Bundesregierung nicht den Mut hat, Lärm tatsächlich zu verbieten.

So wünschte sich ein Bürger aus vollem Herzen in der Bürgerbeteiligung zum Doppelhaushalt 2025/2026: „Laubbläserverbot durchsetzen.“

Aber es ist wie mit so vielen lauten Geräten, mit denen die Stadt verlärmt wird: Die Handhabe der Stadt, diese Geräte zu verbieten, ist gleich null. Sie kann Lärm nur für bestimmte Tageszeiten untersagen. Für den Rest der Zeit ist Leipzig machtlos, wie das Finanzdezernat in seiner Einschätzung des Bürgervorschlags betont: „Die Umsetzung des geforderten Verbots würde sowohl gegen europäisches Recht als auch Bundesrecht verstoßen.“

Die rechtliche Regelung ist zwar inzwischen auch schon 24 Jahre alt. Aber sie macht eben auch deutlich, dass die Gesetzgeber in EU und Bund nicht auf der Agenda haben, dass Laubbläser nicht die einzigen Lärmquellen in modernen Städten sind, sondern schlichtweg anderen – ebenso gesetzlich zulässigen Lärm – noch verstärken. Oder oft genug dann in Einsatz kommen, wenn man sich gerade vom einem Lärm erholt hat.

Und im Unterschied etwa zu lauten Lieferfahrzeugen, Kehrmaschinen oder Straßenbahnen sind Laubbläser durchaus ersetzbar. Von Vorschriften, die Geräte geräuscharm zu machen, ganz zu schweigen.

Ăśbergeordnete Gesetze

Und so erklärt das Finanzdezernat, warum ein Verbot der Laubbläser durch die Stadt Leipzig nicht machbar ist.

„Laubbläser und Laubsammler werden von der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschine erfasst, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 13 und Anhang I Nr. 34 und 35 der Richtlinie 2000/14/EG ergibt.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme dieser Geräte, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet weder untersagen noch einschränken oder behindern. Bei der Gestaltung des nationalen Rechts muss sich die Bundesrepublik an den von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen halten“, erklärt das Dezernat.

Aber wer zum Beispiel im Homeoffice arbeitet und dem Lärm einfach nicht ausweichen kann, dürfte oft genug auch berechtigterweise das Gefühl haben, dass der „garantierte Schalleistungspegel“ deutlich überschritten wird. Oft ist es einfach auch das durchdringende jaulende Geräusch, das jede Konzentration bei der Arbeit unmöglich macht.

Problematische Geräte

Wie problematisch der Einsatz von Laubbläsern auch noch aus anderen Gründen ist, listet der Wikipedia-Artikel dazu auf. Der auch darauf hinweist, dass viele Laubbläser nur mit Gehörschutz betrieben werden dürfen, während die Anwohner in der Umgebung den Lärm ohne Schutz frei Haus serviert bekommen.

„Der Bundesgesetzgeber hat die Richtlinie 2000/14/EG mit der 32. Verordnung zur DurchfĂĽhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärm-Schutzverordnung – 32. BImSchV) ins nationale Recht ĂĽberfĂĽhrt“, erklärt das Finanzdezernat noch und beschreibt dann die einzigen Regelungsmöglichkeiten der Stadt: „§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV beschränkt u.a. die Benutzung von Laubbläsern und Laubsammlern insbesondere in Wohngebieten auf die Zeit von 09.00–13.00 Uhr und 15.00–17.00 Uhr werktags.

Hiermit wurde eine abschließende Regelung getroffen, die in Ermangelung weitergehender landesgesetzlicher anlagenbezogener Regelungen zum Lärmschutz bzw. einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für kommunale anlagenbezogene Regelungen zum Lärmschutz eine Sperrwirkung gegenüber Regelungen des allgemeinen Polizeirechts, die die Kommune etwa in Polizeiverordnungen erlassen könnte, entfaltet.“

Und als Fazit kann das Finanzdezernat nur einschätzen: „Der Bürgervorschlag VII-HP-BH-00147 zum Haushalt wird abgelehnt. Der eingebrachte Bürgervorschlag wird nicht zur Abstimmung zugelassen. Er entspricht nicht den Anforderungen des Leipziger Bürgerhaushaltes oder widerspricht geltenden Regelungen wie Gesetzen, rechtlichen Vorgaben oder Stadtratsbeschlüssen.“

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Vielleicht kann ich Sie, lieber Autor, mit einem etwas älteren Text zur Laubbläserthematik aus dem Mai 2002 von Wiglaf Droste erfreuen: https://taz.de/!1109884

Mir selbst gefällt darin besonders dieser Sidestep: “Als Erster hat er [JĂĽrgen Trittin] eingesehen, dass die GrĂĽnen auf dem Feld der groĂźen Politik nichts zu bestellen haben, aber im kleinen doch hĂĽbsch wirken können: Verkehrsberuhigung und Fahrradweg sind die historischen Aufgaben der GrĂĽnen.”

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