Dürfen die denn das? Leipzigs Parteien sind längst schon im vorgezogenen Wahlkampf für Landtag und Stadtrat. Da kochen die Gemüter über, es wird heftiger in den Debatten und auch in den Internet-Kanälen gibt es mehr Wortmeldungen zu aktuellen politischen Themen. Auch aus den Stadtratsfraktionen, was nun Oliver Dorausch sehr seltsam fand. Ist das den Stadtratsfraktionen überhaupt erlaubt, wollte er wissen.

Eigentlich kennt er das Metier, war er doch selbst einmal für die FDP-Fraktion im Leipziger Stadtrat tätig gewesen. Aber wo sind tatsächlich die Grenzen dessen, was Fraktionen tun dürfen, mit den ihnen zur Verfügung stehende Fraktionsgeldern?

„In wiederholtem Maße teilen Stadtratsfraktionen über ihre Kommunikationskanäle inhaltliche Posts oder Terminhinweise von Parteien, Vorfeldorganisationen von Parteien, nicht der Stadtratsfraktion angehörenden Mandatsträgern oder anderen Fraktionen. Sie nutzen damit die von der Stadtratsfraktion für sich aufgebaute Reichweite“, stellte Dorausch in seiner Einwohneranfrage fest.

„Auch liegt an Informationsständen von Parteien oder Mandatsträger/-innen gelegentlich physisches Informationsmaterial von Stadtratsfraktionen aus. Auch die Auslage von Material, das von Parteien herausgegeben wurde, im Rahmen von augenscheinlichen Fraktionsveranstaltungen ist hin und wieder zu beobachten.“

Aber wo sind die Grenzen des Erlaubten, wenn doch die Arbeit einer Stadtratsfraktion aus Mitteln des Stadthaushaltes – und damit von den Steuerzahler/-innen – finanziert wird?

Das Rechtsamt der Stadt hat ihm nun ausführlich geantwortet.

Das Recht zur öffentlichen Darstellung

Und es betont gleich zum Anfang etwas, was oft vergessen wird: Die Ratsfraktionen werden nicht dadurch, dass sie Fraktionsgelder von der Stadt bekommen, auf einmal zu unpolitischen Organisationen, die sich öffentlich nicht mehr positionieren dürfen.

Im Gegenteil: Wenn sie die Arbeit, für die sie gewählt wurden, auch für die Wählerinnen und Wähler sichtbar machen wollen, sind sie auf Öffentlichkeitsarbeit sogar angewiesen.

„Die Fraktionen im Stadtrat sind wesentlicher Teil einer modernen, funktionierenden Stadtratsarbeit. Sie sind mit eigenen Rechten ausgestattet und stellen eine geordnete Ratsarbeit sicher. Auch wenn sie regelmäßig mit politischen Parteien verbunden sind, so sind sie nicht deren parlamentarische Vertretung, sondern dem kommunalen Organ Stadtrat zugeordnet“, erklärt das Rechtsamt. „§ 35a der Sächsischen Gemeindeordnung regelt, dass die Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Stadtrat mitwirken und ihre Auffassungen öffentlich darstellen können. Den Fraktionen werden dafür auch kommunale Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.“

So weit, so klar. Und Geld für Öffentlichkeitsarbeit ausgeben dürfen die Stadtratsfraktionen auch: „Für die aktuelle Wahlperiode gilt die im September 2019 beschlossene Fraktionsfinanzierungsvereinbarung (Beschluss Nr. VII-DS-00083). Danach sind Aufwendungen aus den Fraktionsmitteln für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit (eigene Publikationen, Pressearbeit) zulässig, soweit sie im sachlichen Zusammenhang zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Stadtrates und/oder der Fraktionstätigkeit stehen.“

Wo ist die Grenze?

Die Einschränkung: „Kommunale Haushaltsmittel dürfen nicht für die Finanzierung der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien und Wählergruppen sowie des Wahlkampfes und der Wahlwerbung verwendet werden. Eine Abgrenzung zwischen parteipolitischer Arbeit und Fraktionsarbeit ist bei konkreten kommunalen Themen im Einzelfall herausfordernd. Eine mit kommunalen Haushaltsmitteln finanzierte Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion findet ihre Grenzen spätestens dort, wo Parteien- und Wahlwerbung beginnt“, so das Rechtsamt.

Das auch noch gesondert hinweist auf die Wochen vor der nächsten Wahl: „In der Vorwahlzeit und in der sogenannten ‚heißen Phase des Wahlkampfes‘ (ab ca. sechs Wochen vor der Wahl) bestehen erhöhte Anforderungen an die Vermeidung unzulässiger Wahlwerbung.“

Wo ist da also die Grenze? Oder mit Oliver Dorauschs Frage: „Wie sorgt der Oberbürgermeister für die Einhaltung der Regeln und welche Sanktionsmaßnahmen stehen ihm dabei zur Verfügung?“

„Zunächst obliegt es den Fraktionen selbst, im gemeinsamen Miteinander für einen fairen und sachgerechten Austausch der Positionen Sorge zu tragen“, betont das Rechtsamt. „Aus der Gewährung von städtischen Haushaltsmitteln folgt letztlich auch die entsprechende Sanktionsmöglichkeit. Sie sind bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurück zu gewähren.“

Und so ganz anarchisch geht es dann eben doch nicht zu, wie das Rechtsamt betont: „Die Einhaltung wird laufend durch den Geschäftsbereich des Oberbürgermeisters geprüft. Hinsichtlich der anstehenden Wahlen werden die Fraktionen zur Thematik gesondert informiert und ein besonderes Augenmerk daraufgelegt.“

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