Manchmal ist es anders als das Rechtsamt der Stadt Leipzig, also die Stelle in der Stadtverwaltung mit der hรถchsten juristischen Kompetenz, es uns in seinen Ausfรผhrungen zur Einfรผhrung des Sรคchsischen Transparenzgesetzes fรผr Leipzig vermitteln will. Wir haben am 14. Februar 2023 darรผber berichtet.
Was sagt das Rechtsamt? โ Das Rechtsamt der Stadt Leipzig repetiert in der Informationsvorlage, fast ausschlieรlich, die โSachverstรคndigenanhรถrung vor dem Ausschuss fรผr Verfassung und Recht, Demokratie, Europa und Gleichstellungโ, in der der Sรคchsische Stรคdte- und Gemeindetag die Regelung des ยง 4 Abs. 2 SรคchsTranspG kritisierte, vom 13. April 2022 und die Stellungnahme des Sรคchsischen Stรคdte- und Gemeindetages, datiert vom 20. Oktober 2021.
Aus beiden ist zu schlieรen, dass es nur Hopp oder Topp gรคbe, entweder eine Kommune erklรคrt sich zur โtransparenzpflichtigen Stelleโ und muss somit alle im Gesetz verankerten Maรnahmen durchsetzen. Oder es bleibt alles, wie es ist.
Im Artikel wurde diese Aussage als glaubhaft bezeichnet und entsprechend wurden Schlรผsse gezogen.
Trotzdem wurde von uns eine Anfrage an das Sรคchsische Staatsministerium der Justiz und fรผr Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) gestellt.
Was wurde angefragt?
Der Text der Anfrage: โBei den Recherchen zu einem weiteren Artikel, betreffs der Erstellung einer Transparenzsatzung auf kommunaler Ebene, habe ich eine Frage.
Gemรคร ยง4 Abs. 2 des Sรคchsischen Transparenzgesetzes vom 19.08.2022 kรถnnen Gemeinden sich per Satzung zu transparenzpflichtigen Stellen erklรคren.
Unterliegen die Gemeinden dann generell allen Bestimmungen des Sรคchsischen Transparenzgesetzes, oder gibt es Handlungsspielraum fรผr die Satzungsgestaltung, wie bei der Erarbeitung einer Informationsfreiheitssatzung gem. ยง4 (1) SรคchsGemO?
Die Mรถglichkeit der Erweiterung des Geltungsbereichs einer Informationsfreiheitssatzung auf Weisungsaufgabe wรคre nach meiner Lesart ja durch das Sรคchsischen Transparenzgesetz gegeben. Vgl. SรคchsGemO ยง4 Abs 1 Satz 4: โWeisungsaufgaben kรถnnen durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermรคchtigt.โโ
Was sagt das Ministerium?
Auch hier der komplette Text, die Antwort erfolgte durch den Pressesprecher des SMJusDEG, Dr. Alexander Melzer.
โDen Gemeinden, Landkreisen und Gemeindeverbรคnden steht nach ยง 4 Absatz 2 des Sรคchsischen Transparenzgesetzes (SรคchsTranspG) ein Entscheidungsspielraum zu, inwieweit sie sich durch Satzung zu transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des Gesetzes erklรคren. Das folgt aus der Formulierung โโฆ, soweit sich die jeweilige Kรถrperschaft durch Satzung dazu verpflichtetโ.
So kรถnnen sie beispielsweise bestimmen, dass sie sich nur dem Informationsanspruch im Einzelfall (ยงยง 10 ff. SรคchsTranspG) verpflichten oder sich nur der Transparenzplattform (ยงยง 7 ff. SรคchsTranspG) bedienen.
Denkbar ist auch, dass sie fรผr sich einzelne Bereiche oder Kategorien von Informationen vom Transparenzanspruch ausnehmen. Es besteht also kein Alles-oder-nichts-Prinzip.
Dies hat zum Ziel, den Gemeinden, Landkreisen und Gemeindeverbรคnden den Einstieg in Informationsfreiheits- bzw. Transparenzsatzungen so leicht und rechtssicher wie mรถglich zu machen, um damit letztlich die Dichte an transparenzpflichtigen Stellen zu erhรถhen.
Zwischen Weisungsaufgaben und anderen, nicht weisungsunterworfenen Aufgaben unterscheidet das SรคchsTranspG im รbrigen nicht.โ
Fazit: Das Rechtsamt der Stadt Leipzig hat die Argumentation aus den oben genannten Dokumenten kritiklos รผbernommen und auf eine Klรคrung verzichtet.
Es ist mรถglich, dass die Stadt Leipzig sich zur โtransparenzpflichtigen Stelleโ fรผr bestimmte Bereiche erklรคrt und eine Transparenzsatzung vorlegt, die das genau regelt. Ohne extremen finanziellen und personellen Aufwand.
Jetzt ist der Stadtrat am Zuge.
Der Beitrag entstand im Rahmen der Workshopreihe โBรผrgerjournalismus als Sรคchsische Beteiligungsoptionโ โ gefรถrdert durch die FRL Bรผrgerbeteiligung des Freistaates Sachsen.
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