Damit Vorgärten und Freiflächen bebauter Grundstücke künftig attraktiver, artenreicher und grüner gestaltet sind, will Leipzigs Verwaltung jetzt eine neue Begrünungssatzung auf den Weg bringen. Sie trifft unter anderem Regelungen zur Fassaden- und Dachbegrünung und zur Bepflanzung von Freiflächen. Die Anlage von sogenannten Schottergärten soll künftig untersagt sein.
Die Satzung enthält zudem Vorgaben, wie Stellplätze für Autos gestaltet sein müssen. Den entsprechenden Satzungsentwurf hat die Stadtspitze jetzt auf Vorschlag von Baubürgermeister Thomas Dienberg beschlossen, der Stadtrat muss dann noch abschließend über die Neuregelung entscheiden. Erst wenn die Begrünungssatzung öffentlich bekannt gemacht wurde, tritt sie in Kraft.
Die Satzung geht auf eine Stadtratsinitiative zurück, die die Novellierung der Vorgartensatzung gefordert hatte. Die örtliche Bauvorschrift auf Grundlage der Sächsischen Bauordnung (§ 89 SächsBO) macht Vorgaben, wie bauliche Anlagen begrünt und gestaltet werden müssen.
Daneben sind jedoch von der neuen Vorgartensatzung auch positive Effekte auf klimapolitische Ziele der Stadt zu erwarten. Dabei geht es etwa darum, dass Pflanzen die Luft kühlen, befeuchten und natürlich Sauerstoff produzieren – wohingegen Steinwüsten im Sommer tagsüber die Sonnenwärme speichern und sie abends wieder abgeben. Ein Schottergarten lässt zudem keinen Platz für Insekten und andere Tiere.
Baubürgermeister Thomas Dienberg sagte zur Vorstellung der neuen Satzung am Montag, 7. November: „Auch dieser Sommer hat wieder gezeigt, wie wohltuend die Leipziger Parks als grüne Lunge der Stadt sind – und auch, dass deren Kühlung in vielen Stadtteilen leider nicht ausreicht. Eigentümerinnen und Investoren in Leipzig sollen nun ihren Teil dazu beitragen, dass es Kühlinseln in den Quartieren gibt. Die neue Begrünungssatzung gibt ihnen eine Richtschnur an die Hand.“
Was unter anderem neu geregelt wird:
· Pro 150 Quadratmeter Freifläche muss mindestens ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 18 bis 20 Zentimetern gepflanzt werden.
· Decken von Tiefgaragen, wenn sie außerhalb von Gebäuden, Zufahrten etc. liegen, sind künftig zu begrünen.
· Auf mindestens zehn Prozent der Freiflächen müssen Sträucher gepflanzt werden.
· Geschotterte Steingärten sind untersagt. In Vorgärten dürfen maximal zehn Prozent der Freiflächen mit Schotter oder Kies bedeckt sein, auf den sonstigen Freiflächen nicht mehr als fünf Prozent bei einer Obergrenze von 20 Quadratmetern.
Die Neuregelungen gelten nur für neue Bauvorhaben, die nach Inkrafttreten der Satzung beantragt oder angezeigt werden. Die seit 1996 bestehende Vorgartensatzung wird mit der Neuregelung aufgehoben, ebenso Teile der geltenden Stellplatzsatzung. Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege berät Bauherren gern zu den Neuerungen der Begrünungssatzung.
Die Bauberatung der Stadt Leipzig findet man online unter www.leipzig.de/bauberatung.
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