Das Hase-und-Igel-Spiel um die Arbeit des Leipziger Ordnungsamtes und die existierende oder auch nicht existierende Dienstanweisung zum Abschleppen StVO-widrig geparkter Fahrzeuge geht weiter. Immerhin zeigt das Vorgehen der Verwaltung derzeit in Anger-Crottendorf, dass das Ordnungsamt sehr wohl die Verkehrssicherheit durchsetzen kann. Aber wer setzt eigentlich die Regeln dafür oder gibt es dafür eine richtige Dienstanweisung?
Das wollte jetzt die Freibeuter-Fraktion wissen, nachdem sie die Verwaltung bei diesem Thema schon seit geraumer Zeit immer wieder zur Korrektur genötigt hat. Der Stadtrat kann der Ordnungsbehörde zwar nicht vorschreiben, wie sie die Einhaltung der Verkehrsregeln zu überwachen hat. Das war ja der Kern der Stellungnahme der Landesdirektion, die den Leipziger Stadtratsbeschluss zur Ahndung des Falschparkens deshalb für rechtswidrig erklärt hat.Aber der Stadtrat darf die städtischen Ämter sehr wohl dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen.
Denn das Dulden dauerhafter Verstöße durch Falschparken ist nicht tolerabel. Deshalb ist die Frage durchaus brisant, die die Freibeuter gestellt haben: „Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig beruft sich in Sachen Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge auf die Weisungsfreiheit der unteren Verkehrsbehörde. Vor diesem Hintergrund fragen wir an: Gibt es im Ordnungsamt Leipzig eine Arbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge für Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?“
Da geht es nämlich ans Eingemachte. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ordnungsamtsmitarbeiter/-innen vor Ort immer im Sinne der Verkehrssicherheit entscheiden und nur dort ein Auge zudrücken, wo der Verstoß weder den Verkehrsfluss noch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefährdet. Aber nicht nur in Anger-Crottendorf war ja nicht zu übersehen, dass Dinge toleriert wurden, die eindeutig ein Verstoß gegen die Verkehrssicherheit sind. Dazu gehören nicht nur die immer wieder zugeparkten Radstreifen, sondern auch die zugeparkten Kreuzungen und Fußwege. Dass das in Leipzig geduldet wird, ohne dass Abschleppfahrzeuge anrollen, verwundert zumindest.
Gibt es also eine besondere „Arbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge für Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?“ Und wenn ja: Was steht drin? Aber die Antwort des Dezernats Umwelt, Klima, Ordnung und Sport (formuliert vom Ordnungsamt selbst) ist denkbar kurz und überrascht gerade deshalb.
„Bei der Anordnung von Abschleppmaßnahmen verkehrsbehindernd parkender Fahrzeuge handelt es sich um eine Weisungsaufgabe, die der Oberbürgermeister gemäß § 53 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in eigener Zuständigkeit erledigt. Hierzu wird unter anderem auf den Beratungsgang zum Antrag Nr. VII-A-00898-NF-02 verwiesen, speziell auf die in der Ratsversammlung am 20.01.2021 bzw. 21.01.2021 vorgelegte zusammenfassende Ergebnisdarstellung zum Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Brüggen vom 15.01.2021 zur Rechtmäßigkeit des Stadtratsbeschlusses“, meint das Ordnungsamt.
„Zur Erledigung dieser Weisungsaufgabe findet eine Arbeitsanweisung Anwendung, welche die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang innerhalb des Ordnungsamtes sowie die Zusammenarbeit mit der beauftragten Bietergemeinschaft zur Ausführung der Vollzugsmaßnahmen regelt.“
Die Bietergemeinschaft ist in diesem Fall die Gemeinschaft der mit dem Abschleppen beauftragten Firmen. Ob diese Anweisung freilich regelt, wann die Ordnungsamtsmitarbeiter/-innen das Abschleppen veranlassen sollen und wann nicht, das verrät die Antwort nicht. Was schon jetzt ahnen lässt, dass sich auf jeden Fall die Freibeuter nicht mit dieser kurzen Auskunft zufriedengeben werden.
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