Das Hase-und-Igel-Spiel um die Arbeit des Leipziger Ordnungsamtes und die existierende oder auch nicht existierende Dienstanweisung zum Abschleppen StVO-widrig geparkter Fahrzeuge geht weiter. Immerhin zeigt das Vorgehen der Verwaltung derzeit in Anger-Crottendorf, dass das Ordnungsamt sehr wohl die Verkehrssicherheit durchsetzen kann. Aber wer setzt eigentlich die Regeln dafรผr oder gibt es dafรผr eine richtige Dienstanweisung?
Das wollte jetzt die Freibeuter-Fraktion wissen, nachdem sie die Verwaltung bei diesem Thema schon seit geraumer Zeit immer wieder zur Korrektur genรถtigt hat. Der Stadtrat kann der Ordnungsbehรถrde zwar nicht vorschreiben, wie sie die Einhaltung der Verkehrsregeln zu รผberwachen hat. Das war ja der Kern der Stellungnahme der Landesdirektion, die den Leipziger Stadtratsbeschluss zur Ahndung des Falschparkens deshalb fรผr rechtswidrig erklรคrt hat.Aber der Stadtrat darf die stรคdtischen รmter sehr wohl dazu anhalten, ihren Pflichten nachzukommen.
Denn das Dulden dauerhafter Verstรถรe durch Falschparken ist nicht tolerabel. Deshalb ist die Frage durchaus brisant, die die Freibeuter gestellt haben: โDas Ordnungsamt der Stadt Leipzig beruft sich in Sachen Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge auf die Weisungsfreiheit der unteren Verkehrsbehรถrde. Vor diesem Hintergrund fragen wir an: Gibt es im Ordnungsamt Leipzig eine Arbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge fรผr Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?โ
Da geht es nรคmlich ans Eingemachte. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ordnungsamtsmitarbeiter/-innen vor Ort immer im Sinne der Verkehrssicherheit entscheiden und nur dort ein Auge zudrรผcken, wo der Verstoร weder den Verkehrsfluss noch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gefรคhrdet. Aber nicht nur in Anger-Crottendorf war ja nicht zu รผbersehen, dass Dinge toleriert wurden, die eindeutig ein Verstoร gegen die Verkehrssicherheit sind. Dazu gehรถren nicht nur die immer wieder zugeparkten Radstreifen, sondern auch die zugeparkten Kreuzungen und Fuรwege. Dass das in Leipzig geduldet wird, ohne dass Abschleppfahrzeuge anrollen, verwundert zumindest.
Gibt es also eine besondere โArbeitsanweisung, die das Abschleppen widerrechtlich parkender Fahrzeuge fรผr Mitarbeiter des Ordnungsamtes regelt?โ Und wenn ja: Was steht drin? Aber die Antwort des Dezernats Umwelt, Klima, Ordnung und Sport (formuliert vom Ordnungsamt selbst) ist denkbar kurz und รผberrascht gerade deshalb.
โBei der Anordnung von Abschleppmaรnahmen verkehrsbehindernd parkender Fahrzeuge handelt es sich um eine Weisungsaufgabe, die der Oberbรผrgermeister gemรคร ยง 53 Abs. 3 der Sรคchsischen Gemeindeordnung in eigener Zustรคndigkeit erledigt. Hierzu wird unter anderem auf den Beratungsgang zum Antrag Nr. VII-A-00898-NF-02 verwiesen, speziell auf die in der Ratsversammlung am 20.01.2021 bzw. 21.01.2021 vorgelegte zusammenfassende Ergebnisdarstellung zum Gutachten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg Brรผggen vom 15.01.2021 zur Rechtmรครigkeit des Stadtratsbeschlussesโ, meint das Ordnungsamt.
โZur Erledigung dieser Weisungsaufgabe findet eine Arbeitsanweisung Anwendung, welche die Zustรคndigkeiten und den Geschรคftsgang innerhalb des Ordnungsamtes sowie die Zusammenarbeit mit der beauftragten Bietergemeinschaft zur Ausfรผhrung der Vollzugsmaรnahmen regelt.โ
Die Bietergemeinschaft ist in diesem Fall die Gemeinschaft der mit dem Abschleppen beauftragten Firmen. Ob diese Anweisung freilich regelt, wann die Ordnungsamtsmitarbeiter/-innen das Abschleppen veranlassen sollen und wann nicht, das verrรคt die Antwort nicht. Was schon jetzt ahnen lรคsst, dass sich auf jeden Fall die Freibeuter nicht mit dieser kurzen Auskunft zufriedengeben werden.
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