Wie kommt man in Leipzig zu angemessenen Kosten der Unterkunft? Diese Frage treibt nicht nur die Stadtratsfraktionen seit 2014 um. Auch im Sozialdezernat macht man sich Gedanken, denn dort weiß man auch, welche fatalen Wirkungen eine deutliche Anhebung der KdU-Kosten auf die Miethöhen in Leipzig haben könnte. Da hilft dann auch kein Mietdeckel. Und einen belastbaren Richterspruch gibt es auch noch nicht.
Die Linksfraktion hat den jüngsten Vorstoß unternommen, den Oberbürgermeister dazu zu bewegen, ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, das die Schlüssigkeit des Leipziger KdU-Konzepts untersuchen soll. Und bis man ein belastbares Ergebnis habe, sollte der OBM dafür sorgen, „die Leistungsbescheide hinsichtlich der Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung zu überprüfen und hierbei als übernahmefähige Grenzen die Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitsaufschlag i. H. v. 10 % heranzuziehen.“Das mit dem Gutachten findet das Dezernat Soziales, Gesundheit und Vielfalt zielführend. Auch weil es so einfach nicht ist, wie es die Linksfraktion zitiert, denn während die einen Richter/-innen das Leipziger Konzept nicht schlüssig fanden, haben es andere bestätigt.
„Da die Kammern des Sozialgerichtes Leipzig, die mit SGB II-Streitsachen befasst sind und ein Urteil erlassen haben, sowohl die Schlüssigkeit des Konzeptes der Stadt Leipzig zur Herleitung angemessener Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung bestätigen als auch zurückweisen, sollte vor einer Änderung der Herleitung die Entscheidung der nächsthöheren Instanz abgewartet werden. Derzeit ist aber nicht abschätzbar, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist“, stellt das Sozialdezernat fest.
Was also tun? Ein externes Fachgutachten würde zumindest helfen, das derzeit gültige Konzept zu überprüfen. Und das könne so auch beschlossen werden, betont die Verwaltung: „Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, eine/-n externe/-n Gutachter/-in zur Überprüfung der gegenwärtigen Methodik zu beauftragen. In dem Gutachten sollte die Frage geklärt werden, ob mit den bestehenden Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft eine Versorgung der Haushalte mit Grundsicherungsleistungsbezug mit Wohnraum möglich ist.“
„Dem/der zu beauftragenden Gutachter/-in ist neben allen notwendigen Informationen und Daten das bereits vorhandene externe Gutachten von Herrn Prof. Dr. Göran Kauermann (Inhaber des Lehrstuhls für Statistik und ihre Anwendungen in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) zum Schlüssigen Konzept der Stadt Leipzig zur Verfügung zu stellen. Dieses wurde 2017 vom Sozialgericht Leipzig in Auftrag gegeben.“
20.000 Euro würde die Beauftragung kosten.
Die Gefahr eines steigenden Mietniveaus
Aber wie ist das mit der kurzfristigen Anpassung nach Wohngeldtabelle, wie es die Linksfraktion beantragt hatte?
Genau das würde einen Effekt haben, der ausgerechnet die einkommensschwachen Haushalte in Leipzig träfe, so das Sozialdezernat: „Davon wären besonders einkommensschwache Haushalte betroffen. Unmittelbar nach einer Anhebung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung erfolgt seitens vieler Vermieter/-innen bei einer Neuvermietung eine Angleichung der zu zahlenden Mieten für Wohnungen einfachen Standards bis zur maximalen Ausschöpfung der Richtwerte. Das hat zur Folge, dass die Mieten im gesamten preiswerten Wohnungsmarktsegment und damit auch für Bestandsmieter/-innen steigen. (…) Der Gesetzgeber ist sich dieser Wirkung bewusst. Er hat deshalb in § 22a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II geregelt, dass die Berücksichtigung der Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen die erste Vorgabe für die rechtmäßige Herleitung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist.“
Und das träfe genau jene Leipziger, die jetzt schon den größten Batzen ihres Einkommens für die Miete ausgeben müssen. Mit den Worten des Sozialdezernats: „Die Einkommen in Leipzig sind niedriger als im Durchschnitt des Freistaates Sachsen als auch im gesamtdeutschen Durchschnitt (vgl. Sozialreport 2020, S. 42, VII-Ifo-01946). Ein Leipziger Haushalt wandte im Jahr 2019 im Durchschnitt 30,4 % seines Nettoeinkommens für die Gesamtmiete der Wohnung auf. Die Mietbelastung für Alleinstehende (unter 65 Jahre), Alleinerziehende und für alleinstehende Rentnerinnen und Rentner – also eher einkommensschwache Haushalte – ist mit 32 bis 36 % zum Vorjahr besonders hoch (ebenda, S. 24). Ein weiterer Anstieg der Mieten im preiswerten Wohnungsmarktsegment wird dazu führen, dass gerade einkommensschwache Haushalte, die keine Grundsicherung beziehen, einen noch größeren Anteil ihres Einkommens für die Miete aufwenden müssen.“
Und schon heute wendet Leipzig eine Menge Geld dafür auf, die Kosten der Unterkunft zu finanzieren. „Im Jahr 2020 wurden für die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung rund 125 Mio. EUR verausgabt. Es wird davon ausgegangen, dass ca. ein Drittel der Bedarfsgemeinschaften die Steigerung der Kosten der Unterkunft auf Basis des Verbraucherpreisindexes in Anspruch nehmen wird, weil diesen Haushalten eine Anpassung der Miete vorliegt.“
Nächste Anpassung 2022
Da aber das Mietpreisniveau in Leipzig weiter steigt, geht das Sozialdezernat davon aus, dass auch die KdU-Sätze weiter nach oben angepasst werden: „Dafür wird künftig eine Anpassung der Richtwerte der Kosten der Unterkunft auf Grundlage der erhobenen Mietwerte des zuletzt veröffentlichten Mietspiegels bzw. in Jahren ohne neuen Mietspiegel eine Fortschreibung auf Basis des Verbraucherpreisindexes Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe (CC13-04 – Veränderungsrate zum Vorjahresmonat in %), der 12 Monate nach Erscheinen des letzten Mietspiegels in Leipzig vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde, erfolgen.“
„Der Verbraucherpreisindex für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe des Statistischen Bundesamtes ist in den vergangenen fünf Jahren jährlich um durchschnittlich 1,5 % gestiegen. Die jährliche Entwicklung dieses Verbraucherpreisindexes wird in Jahren, in denen kein neuer Mietspiegel erscheint, auf die Kosten der Unterkunft übertragen. Damit wird ein Teil der Fortschreibung der angemessenen Richtwerte um ein Jahr vorgezogen. Eine erste Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindexes wäre im Jahr 2022 notwendig, da im Jahr 2021 der nächste Mietspiegel erscheint. Geplant ist eine Anpassung der Richtwerte für die Kosten der Unterkunft im III. Quartal 2021.“
Und das beantragte Gutachten könnte, wenn es jetzt beschlossen wird, Ende 2021 vorliegen.
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