Am Dienstag, 16. Juni, wurde bekannt, dass die Stadt Leipzig vor dem Oberverwaltungsgericht in Bautzen gescheitert ist, ihren Forstwirtschaftsplan als rechtmäßig zu verteidigen. Damit erreichte die Grüne Liga Sachsen einen Erfolg, der auch für andere Naturschutzgebiete in Sachsen Maßstäbe setzt. Denn der Gerichtsentscheid macht klar, dass die Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden bei forstlichen Eingriffen in geschützte Wälder nicht ausgehebelt werden dürfen.
Die Grüne Liga Sachsen und deren Leipziger Mitglied NuKLA e. V. haben zum Urteil eine Erläuterung aus ihrer Sicht geschrieben.
Hier ist sie
Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel des Leipziger Auensystems nicht
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat in Sachen GRÜNE LIGA Sachsen/NuKLA gegen die Stadt Leipzig und deren Forstwirtschaftsplan 2018 das Urteil des Leipziger Verwaltungsgerichtes aufgehoben und wie folgt entschieden:
„Der Antragsgegnerin (Stadt Leipzig, Anm. Verf.) wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, den Forstwirtschaftsplan 2018 zu vollziehen soweit dieser Sanitärhiebe, Femelhiebe/Femelungen, Schirmhiebe und Altdurchforstungen innerhalb des FFH-Gebiets ,Leipziger Auensystem‘ und des Vogelschutzgebiets ,Leipziger Auwald‘ vorsieht…“
Des Weiteren wurde als Bedingung für jedwede derartige Eingriffe festgelegt, dass „… eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung des Antragstellers (GRÜNE LIGA Sachsen, Anm. Verf.) durchgeführt…“ werden muss.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen.
In der Urteilsbegründung heißt es u. a.:
„In dem … Natura-2000-Gebiet (gemeint ist die Burgaue als exemplarischer Gegenstand der Klage, Anm. Verf.)… befinden sich verschiedene Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete. Am 8. Juni 1998 wurde durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig das Landschaftsschutzgebiet ,Leipziger Auwald‘ … festgesetzt, mit dem allgemein die Erhaltung und Sicherung der Auenlandschaft als Landschaftstyp von hoher ökologischer Wertigkeit sowie als Naherholungsraum geschützt…“ werden soll.
Zudem weist die Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim gesamten Leipziger Auwald um „eine mitteleuropäisch bedeutsame, naturnahe Flussauenlandschaft“ handle, deren „im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten“ gesichert werden müsse und „.. ein günstiger Erhaltungszustand der im Gebiet vorkommenden Populationen von Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse…“ sei und deshalb „erhalten und wiederhergestellt…“ werden solle.
Diese Bewertung enthält implizit die Aufforderung an die Stadt Leipzig, die Verpflichtung für den Erhalt eines guten Zustandes des seit Jahrzehnten trockenfallenden hiesigen Auenökosystems endlich ernst und eine hydrologische Reviatlisierung in Angriff zu nehmen. Forstwirtschaftliche Maßnahmen dienen diesem Erhaltungsziel nach Einschätzung des Gerichtes nicht.
Weiter wird vom Oberverwaltungsgericht kritisch gewürdigt, dass zwar der „Ökolöwe Umweltbund Leipzig e. V. . … an der Aufstellung der Forsteinrichtungswerke und der Forstwirtschaftspläne durch Mitarbeit in der Arbeitsgemeinschaft Stadtwald … beteiligt gewesen ist“ (und damit die Holzungsmaßnahmen der Stadt Leipzig ausdrücklich gebilligt hatte). Die GRÜNE LIGA Sachsen habe aber „die entsprechende Vollmacht am 19. Februar 2018 … widerrufen“. Die GRÜNE LIGA Sachsen selbst sei „…vielmehr frühzeitig, und zwar bereits im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung, zu beteiligen“, ihr sei „Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben“.
Zudem wurde betont, dass – entgegen der Auffassung der Stadt Leipzig – bereits in einer Vorprüfung zu naturschutzfachlichen Verträglichkeit der geplanten Maßnahmen die Verbände einzubeziehen seien: „Die Beschränkung der Mitwirkungsrechte von Naturschutzverbänden auf Abweichungsverfahren verfehlt in Fällen wie dem vorliegenden ihren Zweck, naturschutzfachlichen Sachverstand zu behördlichen Entscheidungen beizusteuern, wenn – wie hier – eine Verträglichkeitsprüfung für die vorgesehenen Maßnahmen zu keiner Zeit durchgeführt worden ist, und zwar weder im Hinblick auf den streitgegenständlichen Forstwirtschaftsplan noch auf die Forsteinrichtung (zehnjähriger Betriebsplan) … oder bei einem … forstlichen Rahmenplan.“
Das Gericht unterstreicht damit die Bedeutung einer frühen Beteiligung der Verbände (Vorprüfung): „wenn eine Mitwirkung erst im Rahmen einer etwaigen Abweichungsentscheidung erfolgt“, könne dies den Zweck der Mitwirkungsrechte verfehlen, „weil im Zeitpunkt dieses Verfahrensstadiums Projekte oder Planungen bereits weit fortgeschritten und verfestigt sein können mit der Folge, dass sich Behörden deshalb genötigt sehen können, ein … an sich unzulässiges Vorhaben … weiter zu verfolgen“ und verweist dazu auf „die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs“. Eine Beteiligung beginne „frühzeitig“, d. h. „zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann“.
Die Leipziger „Behörde habe den Plan oder das Projekt ohne eine Abweichungsentscheidung zugelassen oder durchgeführt und damit Mitwirkungsrechte unterlaufen… Diese Betrachtung verlagert das Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände in ein … Rechtsschutzverfahren und entspricht nicht dem Erfordernis einer frühzeitigen Beteiligung der Naturschutzverbände“. Dies sei, so das Gericht, „zumindest in den Fällen wie dem vorliegenden, bei dem eine Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, geeignet, Beteiligungsrechte der Naturschutzverbände in ihrer Wirksamkeit zu vereiteln, zumindest aber zu erschweren.“
Ausdrücklich wird auf die Notwendigkeit einer „Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG“ hin. „Danach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.“
An dieser Stelle sei auf die laufenden Planungen im Zusammenhang mit dem Wassertouristischen Nutzungskonzept hingewiesen, die ebenfalls in erheblichem Maße Eingriffe in geschützte Gebiete (z.B. Vogelschutzgebiete der unteren Weißen Elster) vorsehen. NuKLA war der erste Naturschutzverein Leipzigs, der den sogenannte „Runden Tisch zur Fortschreibung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes“ verlassen hat, da dort Belange des Naturschutzes nicht nur in keiner Weise berücksichtigt, sondern mit den geplanten Vorhaben systematisch ignoriert wurden und werden.
Das rechtlich relevante Kriterium der erheblichen Beeinträchtigung wurde in der Urteilsbegründung wie folgt erläutert: „Ob ein Vorhaben … zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden muss … Für die Prognose … genügt es, wenn dies anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann. Für diese Schlussfolgerung reicht es aus, wenn nach Auswertung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf der Grundlage methodisch korrekter Feststellungen keine vernünftigen Zweifel an der erheblichen Beeinträchtigung oder umgekehrt an deren Ausbleiben bestehen.“
Mit dieser Ausführung bezieht das OVG Bautzen konsequent Stellung im Interesse des Naturschutzes – weit über den konkreten Fall des Leipziger Auwaldes hinaus und nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: „Eine lediglich vorläufige und durch das Fehlen vollständiger, präziser und endgültiger Feststellungen und Schlussfolgerungen gekennzeichnete Erhebung ist nicht geeignet, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen eines beabsichtigten Vorhabens in einem Schutzgebiet auszuräumen“.
Nicht die Verbände müssen also den Nachweis für eine drohende erhebliche Beeinträchtigung nachweisen, sondern die Planungen müssen die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von vornherein fundiert ausschließen können.
Mit diesem Urteil haben NuKLA/Die GRÜNE LIGA Sachsen nicht nur einen Meilenstein im Umgang mit dem Leipziger Auwald gesetzt, der sogar deutlich über das ursprüngliche Anliegen, die forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Stadt Leipzig in geschützten Auwaldgebieten einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, hinausgeht, das Urteil und seine Begründung sind weitaus grundsätzlicher und läuten einen rechtlichen Paradigmenwechsel im Umgang mit unter Naturschutz stehenden Flächen ein.
Unser Dank geht an die Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Leipzig, insbesondere RAin Dr. Franziska Heß!
Tobias Mehnert (GRÜNE LIGA Sachsen), Wolfgang Stoiber (Naturschutz und Kunst Leipziger Auwald e. V. NuKLA)
Ohne Umweltverträglichkeitsprüfung darf es keine Forsteingriffe im Leipziger Auenwald geben
Ohne FFH-Verträglichkeitsprüfung darf es keine Forsteingriffe im Leipziger Auenwald geben
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Liebe Freunde des Naturschutzrechtes,
hallo Frau RA Hess – auf dem Teppich bleiben ist eine schöne Sache…Den bahnbrechenden Klagegewinn bei geteilter Kostennote zu den Gerichtskosten müssen Sie erklären! Es gibt also zwei Gewinner – des verfahrens – oder?
Auch wollen wir die unstrittigen Verdienste des RA Krämer (Berlin) zur Bundesautobahn A 143 – Westumfahrung Halle doch nicht unter den Teppich kehren….?
Ich gehe davon aus das Sie den damals wegbereitenden Artikel in der Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) kennen! Dort wurde geklärt – was Sie für sich in Anspruch nehmen!
Was passiert, wenn die Satdt Leipzig nun bald eine FFH-VP vorlegt und den alten FWP dann ohne Sanitärhiebe 2021 neu einreicht? Dann geht das Spiel von vorn los und die Endstation heißt dann wieder OVG? Was kommt dann am Ende für den Leipziger Auwald heraus? Es entstehen mittelfristig Gerichtskosten und eine neue schräge Urteilbestätigung des aktuellen OVG-Urteils?
Die Öffentlichkeit ist nicht naiv!
Ich kann die Eindeutigkeit Ihrer Interpretation des Urteilsdes OVG nicht teilen:
Lesen Sie Hier die Gründe und einige Anmerkungen zum ganzen Themenkomplex und auch die kleine Polemik gegen das OVG.
Schöne wäre es, wenn das Urteil eindeutig ausgefallen wäre.
In Anlehnung an Bialwieza-Urteil (europäischer Gerichtshof Rechtssache C‑441/17) monierte das OVG im Kern die zusätzlichen Sanitärhiebe im Auwald und damit die eben die Abweichung vom ursprünlichen Fortwirtschaftsplan bzw der Fortseinrichtung.
Leider wurden im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes die Aussagen zur Notwendigkeit von FFH-Verträglichkeitsprüfungen extrem schwammig formuliert. Von Verantwortungsbewusstsein des Gerichtes als unabhängige gesellschaftliche Kraft ist nichts zu spüren.
Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich mit seinem Urteil um den Kern der Sache herumgemogelt und setzt damit seine politisch lavierende und ängstliche Rechtsprechungspraxis fort.
Schon beim extrem verzögerten Urteil zur “Kurzen Südabkurvung” am Flughafen Leipzig-Halle und bei der letzten Feststellungsklage zu den Deichabholzungen im Leipziger Auwald hat es eine ziemlich jämmerliche Figur abgegeben…
Das offensichtlich in die Jahre gekommene Richter-Personal sollte ganz schnell den Weg für neue und frische Kräfte freimachen!
Zu klären wäre folgendes gewesen:
Sind die Planwerke zur Waldbewirtschaftung generell und zyklisch einer Natura 2000-Prüfung zu unterziehen sind. Das bleibt aber offen!
Ist die Freistellungspraxis der Forstwirtschaft über das Zurückziehen in die Gebietsverwaltung legitim oder liegt ein Plan oder Projekt im Sinne des Artikel 6 der FFH-RL vor?
Ich bin davon überzeugt, dass zumindest die Forsteinrichtungen (in einer präziseren Form -mit kürzerer Gültigkeit) zyklisch einer Natura 2000-Prüfung mit weiter Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterziehen ist. Ein Blick in die Aarhus-Konvention legt diese Anschauung unbedingt nahe.
Warum sollte die Forstverwaltung, mit ihrer weitreichenden Entscheidungskompetenz in Natura 2000-Waldgebieten, von der fachlichen Überprüfung freigestellt sein? Ihr forstliches Handeln entscheidet schließlich über Wohlgedeihen oder Beschädigung unserer naturnahen Wälder. Der § 34 BNatSchG ist in dieser Beziehung auch ganz eindeutig. Beim leisesten Zweifel, ob die Erhaltungsziele (Lebensraumtypen Anhang I und Arten des Anhanges II FFH-RL) beschädigt werden, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zwingend notwendig!
Die Stadt nutzt nun das schwammige Urteil gesichtswahrend für seine Öffentlichkeitsarbeit.
Das ist doch nach der vergangenen Schlammschlacht zum Thema Auwaldbewirtschaftung psychologisch kaum verwunderlich.
Vielleicht sollten bestimmte Kräfte einmal über ihren Ton den anderen gegenüber nachdenken?
Ein sportlicher Kampf in Umweltrechtsangelegenheiten ist ja eine prima Sache! Sie sollte aber ohne Personalbeschimpfungen und mit Stil ablaufen…
Abschließend noch ein Hinweis:
Der Forstwirtschaftsplan 2018 wurde im Übrigen bereits im Zulassungsverfahren geändert:
Der Umweltverband Ökolöwe- Umweltbund Leipzig e. V. hat die ganz große Aufregung genutzt und dem Leipziger Stadtforst (Stadt Leipzig) auch sehr bedeutende Zugeständnisse aus dem Kreuz geleiert. Ich erinnere an kleinere Femellöcher, den zukünftigen Erhalt aller Starkbäume im Leipziger Auwald und die Sensibilisierung in naturnahen Waldlebensraumtypen usw. … Das war richtig clever!
Es bleibt nun zu hoffen, dass die neue Landesregierung unter Beteiligung der Grünen und SPD endlich fähige und mutige Richter benennt.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Waldbewirtschaftung muss ganz schnell kommen! Beim Sachsenforst sehe ich da auch bedeutende Stellschrauben. Hat der Landesforst nicht eine Vorbildfunktion?
In Sachsen wären dann auch die Europäischen Schutzgebietsverordnungen anzupassen. Pauschale Freistellungen der Fortswirtschaft sind mit der europäischen Naturschutzrechts-Logik nicht länger vereinbar.
Sonne