Eigentlich war die Petition zu den von der Leipziger Stadtreinigung verwendeten Laubbläsern eine ziemlich derbe, ein Appell an die Faulheit der Leute, die mit den lauten Geräten herumfuhrwerken. Einen Appell, den das Amt für Umweltschutz so ernst nahm, dass es quasi eine neue Regel zur Anschaffung von Laubbläsern formulierte. Die gefiel augenscheinlich auch dem Petitionsausschuss des Stadtrates, sodass der sie als Beschlussempfehlung übernahmen.
Die Kurzversion lautet: „Der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig setzt Laubblasgeräte überwiegend während des Laub- und Blütenfalls ein und nur dort, wo sie sinnvoll und effektiv sind. Der Betrieb der Geräte erfolgt nicht öfter und länger als unbedingt nötig. Die gesetzlichen Vorschriften über die zulässigen Immissionen werden dabei strikt eingehalten. Bei Neuanschaffungen werden seitens des Eigenbetriebes Stadtreinigung Leipzig nur noch akkubetriebene Laubblasgeräte gekauft.“
In der Langversion erläutert die Verwaltung dann, warum weder die Stadtreinigung noch das Amt für Stadtgrün und Gewässer auf die Geräte verzichten kann, andererseits bemüht ist, möglichst moderne Geräte zu beschaffen und die vorgeschriebenen Ruhezeiten auch beachtet: „Die eingesetzten Geräte sind technisch auf dem neuesten Stand. Der Treibstoffverbrauch wird durch regelmäßige Instandhaltung und Wartung auf das erforderliche Maß beschränkt. Der Einsatz erfolgt bei Witterungsbedingungen, bei denen der Abtrag von Deckschichten und Boden aufgrund deren Durchfeuchtung nicht möglich ist. Die Flächen werden nicht zerstört oder beschädigt.
Das Entfernen von Laub mittels Laubbläser erfolgt ausschließlich in Bereichen, in denen die Verkehrssicherheit für die Frequentierung durch die Friedhofsnutzer gewährleistet sein muss (z. B. Wege und Grabanlagen). In Gehölzbeständen und Randbereichen verbleibt das Laub als Rückzugsort, z. B. für Igel, sowie zur Humusbildung und Bodendeckung während der trockenen Jahreszeiten. Als Alternative ist ausschließlich eine manuelle Laubbeseitigung realisierbar. Für den Ersatz eines Gerätes sind mindestens 10 manuelle Kräfte erforderlich. Die sich daraus ergebenden erhöhten Personalkosten wären auf die Friedhofsgebühren umzulegen und durch die Friedhofsnutzer zu tragen.“
Das Problem aus städtischer Sicht sind eher die privaten Betreiber dieser Geräte: „Häufig werden durch Privatpersonen Laubblasgeräte nicht gesetzeskonform genutzt. Ein Verbot von Laubbläsern für Bürger oder Unternehmer der Stadt ist allerdings ausgeschlossen, da keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Ein Gesetz, Laubbläser zu verbieten, ist derzeit für Deutschland auch nicht absehbar. Grund dafür ist Artikel 6 Absatz 1 der ,Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen‘, der besagt, dass die Inbetriebnahme von Geräten mit garantierten Schallleistungspegeln und CE-Kennzeichnung weder untersagt noch eingeschränkt oder behindert werden darf. Artikel 17 dieser EU-Richtlinie erlaubt allerdings u. a. eine Beschränkung von Betriebsstunden.“
Nur sind augenscheinlich viele dieser eingesetzten Geräte trotzdem sehr laut und werden auch außerhalb der genehmigten Zeiten eingesetzt.
Wobei die Kritik des Petenten an diesem Geräteeinsatz ja noch viel weiter ging. Er wollte die Laubbläser komplett verboten sehen.
Die Knappheit seiner Petition lässt noch ahnen, wie wütend er gewesen sein muss, als er sie schrieb: „Laubbläser verbieten. Negative Aspekte: unnötiger Treibstoffverbrauch, keine Bewegung der Menschen –> Faulheit. Lärmbelästigung im höchsten Maße. Zerstörung Habitat der Igel sowie Insekten. Zerstörung der Grasnarbe. Laub ist wichtig für die Bodenfeuchte sowie für die Humusbildung. Alles möglich mit Rechen und Harke.“
Darauf achte man freilich, meint das Amt für Stadtgrün und Gewässer: „Der Einsatz erfolgt bei Witterungsbedingungen, bei denen der Abtrag von Deckschichten und Boden aufgrund deren Durchfeuchtung nicht möglich ist. Die Flächen werden nicht zerstört oder beschädigt. Das Entfernen von Laub mittels Laubbläser erfolgt ausschließlich in Bereichen, in denen die Verkehrssicherheit für die Frequentierung durch die Friedhofsnutzer gewährleistet sein muss (z. B. Wege und Grabanlagen). In Gehölzbeständen und Randbereichen verbleibt das Laub als Rückzugsort, z. B. für Igel, sowie zur Humusbildung und Bodendeckung während der trockenen Jahreszeiten.“
Bleibt nur die Frage: Wie bekommt man die Hausbesitzer an einen Tisch, um auch dort das Bewusstsein für den Einsatz dieser Geräte zu schaffen? Denn dort gilt oft die Devise: Alles muss weg. Laubhaufen unter Büschen werden nicht geduldet. Der Rasen hat clean zu sein. Mit all den Folgen, die man für die Anwesenheit von Kleingetier und Insekten kennt.
Es braucht wohl tatsächlich ein gemeinsames Umdenken, auch bei privaten und genossenschaftlichen Vermietern. Mit Verboten ist es nicht zu machen.
Was haben das Auto des OBM, Heizpilze und Laubbläser mit dem Klimanotstand zu tun?
Was haben das Auto des OBM, Heizpilze und Laubbläser mit dem Klimanotstand zu tun?
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