Nicht immer liegt Herr S. daneben, wenn er eine Petition an die Stadt Leipzig schreibt. Auch wenn seine zweite Petition nun ebenfalls eine negative Stellungnahme der Stadt erntete. Aber diesmal aus einem etwas anderen Grund: Die Bundesgesetzgebung ist noch nicht so weit, den Umgang mit anderen Geschlechtern als männlich oder weiblich in amtlichen Formularen zu regeln.

Wobei Herr S. gar nicht mal die konkrete Angabe eines weiteren Geschlechts wünschte, sondern ein bloßes Feld „Sonstige“, wo sich hätte verorten können, wer sich in seiner Haut eben nicht als männlich oder weiblich empfindet.

Aber auch den Wunsch sieht das Dezernat Allgemeine Verwaltung nicht als erfüllbar an. Jedenfalls jetzt noch nicht. Denn wenn es um Personenstandssachen ginge, müsste erst der Bund eine einheitliche Regelung für die ganze Republik definieren.

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) entschieden, dass die Regelungen des Personenstandsrechts mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) neben dem Eintrag ‚weiblich‘ oder ‚männlich‘ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen“, stellt denn das Verwaltungsdezernat auch in seiner ablehnenden Stellungnahme fest.

„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung zu schaffen.“

Ob das die Bundesregierung schafft?

Wenn man das Berliner Tempo so betrachtet, dürfte es schwer werden, diesen Termin zu halten.

Aber Leipzig rechnet damit, dass es bald eine bundeseinheitliche Regelung gibt.

„Dem Gesetzgeber stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die Verfassungsverstöße zu beseitigen. So könnte der Gesetzgeber auf einen personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag generell verzichten. Er kann aber stattdessen auch für die betroffenen Personen die Möglichkeit schaffen, eine weitere positive Bezeichnung eines Geschlechts zu wählen, das nicht männlich oder weiblich ist“, erwägt das Verwaltungsdezernat die Möglichkeiten, die jetzt im Raum stehen, und verspricht:

„Sobald eine Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln vorliegt, die den positiven Eintrag eines weiteren Geschlechts unter einer einheitlichen dritten Bezeichnung ermöglicht oder die auf den Geschlechtseintrag generell verzichtet, werden die Verwaltungsbehörden die Normen und Formulare, in denen eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts erforderlich ist, anpassen und Eingabemasken in Online-Diensten überarbeiten.“

Bleibt trotzdem das vorübergehende Fazit: „Aus diesem Grund kann der Petition zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgeholfen werden.“

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