Vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr erlaubt die allgemeine Gesetzeslage, einer davon soll nun der 18. März und somit der letzte Tag der Buchmesse werden. Eine entsprechende Rechtsordnung wird für die anderen Termine gerade beraten, doch wegen des schon baldigen Ereignisses war für den Sonntag im März Eile geboten. Heute beschloss der Stadtrat die Sonderöffnung von 12 bis 18 Uhr. Die Gewerkschaft Ver.di hatte bereits im Vorfeld eine gerichtliche Prüfung angekündigt.
Die Fülle an Veranstaltungen auch in der Innenstadt führt die Verwaltung für die Entscheidung als Grund an. Denn laut Rechtsprechung darf nicht einfach geöffnet werden, weil Kasse gemacht werden kann, sondern weil ein anderes Ereignis oder ein Markt mindestens genau so viele Besucher lockt, wie die offenen Läden. Dies sieht die Verwaltung durch die Veranstaltungen von „Leipzig liest“ und weitere Veranstaltungen zur Buchmesse gegeben.
Die Rechtsordnung erlaubt daher die Öffnung von Geschäften im Ortsteil Zentrum, der durch den Innenstadtring begrenzt wird. Anders als der ausgiebig diskutierte Antrag zum Ausschluss rechter Verlage, der mit deutlicher Mehrheit abgelehnt wurde, erfuhr dieses Anliegen schnelle und breite Zustimmung. Mit 33 Ja-Stimmen, 13-Nein-Stimmen und 8 Enthaltungen ohne weitere Aussprache im Rat beschlossen.
Die Gewerkschaft ver.di hat im Vorfeld angekündigt, gegen den Beschluss zu klagen. In der Rechtsordnung ist wohl auch deshalb der Passus aufgenommen: „Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden.“
Kurzinterview mit ver.di Landesfachbereichsleiter Handel, Jörg Lauenroth-Mago
Sehr geehrter Herr Lauenroth-Mago, worin genau sehen Sie die Rechtswidrigkeit, sofern die Stadt Leipzig offenbar bei der Auswahl der verkaufsoffenen Sonntage die Zahl 4 im Jahr nicht überschreitet?
Das Ladenöffnungsgesetz untersagt die Sonntagsöffnung, nur bei besonderen Anlässen können vier Sonntagsöffnungen genehmigt werden. Wir halten den besonderen Anlass für die Sonntagsöffnung am 18. März für nicht gegeben. Die Buchmesse findet in erster Linie auf dem Messegelände statt. Die Veranstaltungen im Rahmen von „Leipzig liest“ finden in der Innenstadt ab 18:00 Uhr statt.
Ist in jedem Fall – nach dem positivem Beschluss des Stadtrates pro Sonntagsöffnung am 18. März 2018 – eine Klage seitens ver.di zu erwarten?
Sollte es eine Rechtsverordnung für die Sonntagsöffnung am 18. März geben, werden wir diese vor dem OVG (Oberverwaltungsgericht, d. Red.) überprüfen lassen.
Sie stellen auf das Jahr 2017 ab, in welchem bei den Sonntagsöffnungszeiten in Leipzig nicht alles korrekt gewesen sei. Mit welcher Begründung hat das OVG die Rechtsgültigkeit der verkaufsoffenen Sonntage in 2017 verneint und inwieweit hat dies Ihrer Ansicht nach Gültigkeit auch für diesen Termin?
Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts lagen dem Stadtrat bei Erlass der Verordnung keine ausreichenden Informationen vor, um zu den genannten Anlässen verkaufsoffene Sonntage für das gesamte Stadtgebiet festzulegen. § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG verlangt dafür einen besonderen Anlass.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, das damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ladenschlussgesetz des Bundes gefolgt ist, muss dieser besondere Anlass so prägend sein, dass dagegen die Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen nicht ins Gewicht fällt. Dies erfordert bei Erlass der Verordnung grundsätzlich eine schlüssige und vertretbare Prognose dahin, dass der besondere Anlass einen Besucherstrom auslöst, der die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen der Sonntagsöffnung der Verkaufsstellen kämen.
Bei Erlass der Verordnung fehlte es dafür jedoch an ausreichenden Daten. Nur zum Leipziger Weihnachtsmarkt am 3. und 17. Dezember 2017 hielt das Oberverwaltungsgericht eine solche Prognose für offensichtlich gerechtfertigt, allerdings nur für den Ortsteil „Zentrum“. (Medieninformation 14/2017 vom 1. September des OVG Sachsen).
Jeder Fall ist etwas anders. Grundsätzlich gilt aber, Sonntagsöffnungen können nur begleitend zu besonderen Veranstaltungen, die aus sich heraus der Zuschauermagnet sind, genehmigt werden. Für den 18. März wird aus meiner Sicht die Buchmesse als Vorwand genommen, um die Ladenöffnung in der Innenstadt zu rechtfertigen.
Dabei sind die Veranstaltungen räumlich getrennt. Eine Veranstaltung auf dem Messegelände kann nicht als Begründung für eine Sonntagsöffnung herhalten.
Zur Suche im Programm von „Leipzig liest“
http://www.leipziger-buchmesse.de/ll
Die Rechtsverordnung der Stadt zum 18.03.2018
https://ratsinfo.leipzig.de/bi/___tmp/tmp/45-181-136819703613/819703613/01366945/45-Anlagen/02/Rechtsverordnung.pdf
Einteilung der Ortsteile in Leipzig
https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/unsere-stadt/gebietsgliederung-und-strassennamen/kommunale-gebietsgliederung/#c22822
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