Und siehe da. Was das Leipziger Kulturdezernat am 9. Dezember vermeldete, ist nicht wirklich das, was wirklich drin stand in der Entscheidung der 1. Vergabekammer des Freistaats Sachsen. Nichts ist mit "Freiheits- und Einheitsdenkmal: Vergabekammer bestätigt Rechtmäßigkeit der Weiterentwicklungsphase". Ja, nur die Phase selbst ist rechtmäßig, das Bewertungsverfahren selbst muss überprüft werden. Das betont jetzt auch die Landesdirektion Sachsen.
Am 9. Dezember 2013 hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen in dem Vergabenachprüfungsverfahren zum Wettbewerb für das Leipziger Freiheits- und Einheitsdenkmal entschieden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Bewertung der überarbeiteten Wettbewerbsentwürfe im Rahmen der sogenannten Weiterentwicklungsphase in ihren Rechten verletzt ist. So deutlich formuliert es die Landesdirektion.
Die Vergabekammer hatte im Zusammenhang mit der Bewertung der überarbeiteten Wettbewerbsentwürfe Wertungs- und Dokumentationsfehler festgestellt. Der Stadt Leipzig wurde dementsprechend aufgegeben, die Bewertung der überarbeiteten Entwürfe unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.
Die Antragstellerin hatte im Rahmen des Vergabenachprüfungsverfahrens zudem die grundsätzliche Unzulässigkeit der Weiterentwicklungsphase sowie die nachträgliche Änderung der Wertungskriterien geltend gemacht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen war es der Vergabekammer jedoch verwehrt, hierzu inhaltlich Stellung zu nehmen, da sie die diesbezügliche Rüge der Antragstellerin als verspätet beurteilt hat. Ursache dafür ist, dass alle drei Wettbewerbspreisträger sich mit einer zweiten Bewertungsrunde einverstanden erklärt hatten.
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In die Kritik geriet diese Runde dann aber, weil weder die ursprüngliche Jury noch einmal zusammentrat und weil auch das Punkteverfahren nicht nur undurchschaubar, sondern auch sichtlich völlig ohne nachvollziehbare Kriterien geschah. Die drei Endrundenteilnehmer bekamen also kein Ergebnis, das die Weiterentwicklung ihrer Wettbewerbsbeiträge nach 10 vorgegebenen klaren Kriterien bemaß, sondern ein Abstimmungsverhalten wie bei einem Kreisparteitag irgendeiner Partei – Ja, Nein, volle Punktzahl, gar keine Punkte, gewählt, abgewählt.
Die Vergabekammer hat folglich die Rechtmäßigkeit der Weiterentwicklungsphase an sich in ihrer Entscheidung nicht beurteilt. Die Bewertung selbst hat sie deutlich gerügt.
Wie die Verantwortlichen das nun klären wollen, wird spannend. Setzt sich die illustre Truppe aus der Bewertungsrunde noch einmal zusammen und vergibt nachträglich Punkte nach transparenten Maßstäben, die dann auch öffentlich kommuniziert werden? Das wäre mal was Neues im Gemauschel um das Einheits- und Freiheitsdenkmal in Leipzig.
Gegen die Entscheidungen der Vergabekammer ist nun die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, die mit der Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten beginnt.
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