Es ist Sommer. Eigentlich nach wie vor Schonzeit für Flora und Fauna. Und trotzdem dröhnen in Leipzig die Sägen, fallen Bäume, sorgen die Häcksler für tagelangen Lärm. Gelten jetzt keine Regeln mehr? Auch nicht die eigentliche einfache Regel, dass Gehölzschnittarbeiten erst nach dem 30. September stattfinden sollten? - Die L-IZ hat bei der Stadtverwaltung nachgefragt. Angelika von Fritsch, Leiterin des Umweltamtes, hat geantwortet.
1. Gilt das Merkblatt mit seinen Regelungen zu Gehölzverschnitt in Leipzig noch oder ist es mit dem Sächsischen “Baum-ab-Gesetz” ungültig geworden?
Das nach wie vor gültige “Merkblatt zum Gehölzschnittverbot in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September” hat seine Rechtsgrundlage im Bundesnaturschutzgesetz. (Es hat nichts mit den Regelungen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz zu tun.)
2. Müssen sich Grundstücksbesitzer an das Verbot des Gehölzverschnitts vom 1. März bis 30. September halten? Und wenn ja: Was passiert eigentlich, wenn sie es nicht tun?
Ja, auch Grundstücksbesitzer müssen sich an das Gebot halten. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot können mit einer Buße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
3. Wieviele Anträge gibt es bei der Stadt zu Schnittarbeiten in diesem Zeitraum? Welchen Umfang haben sie?
Für das Jahr 2013 wurden bis zum 11. September von der unteren Naturschutzbehörde knapp 120 Befreiungen vom Gehölzschnittverbot des § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG gewährt. Diese Befreiungen betrafen einzelne Bäume, ebenso wie Flächen mit mehreren Gehölzen.4. Werden überhaupt Verstöße gegen die Regelung angezeigt? Wenn ja, wie viele und mit welchem Strafmaß?
Im Jahr 2013 wurden bei der unteren Naturschutzbehörde bisher 24 Verstöße gegen das Gehölzschnittverbot des § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG angezeigt. Weitere Auskünfte können zum jetzigen Zeitpunkt (laufende Verfahren) noch nicht gegeben werden.
5. Oder hat die Stadt gar keine Möglichkeiten (personell, finanziell), solche Verstöße zu kontrollieren und zu ahnden?
Siehe unter 4.
6. Und welche Informationspflichten bestehen, wenn dennoch Ausnahmen genehmigt werden?
Die Befreiungen wurden grundsätzlich nur unter der Bedingung gewährt, dass die Arbeiten sofort unterbrochen werden, wenn im Bewuchs Fledermäuse oder Vogelnester festgestellt werden. In solchen Fällen muss die untere Naturschutzbehörde umgehend informiert und deren Entscheidung abgewartet werden.
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Auch auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken sind weiterhin Laubbäume (außer Pappeln, Birken, Baumweiden, Obstbäumen) mit einem Stammumfang ab einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, Laubsträucher ab einer Höhe von vier Metern, Laubholzhecken ab einer Höhe von einem Meter sowie Rank- und Klettergehölze ab einer Rankhöhe von drei Metern durch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geschützt. Nicht geschützt auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken sind unabhängig vom Stammumfang lediglich Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und Obstbäume.
Für nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke gelten die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig uneingeschränkt fort, d.h. alle Laub- und Nadelbäume (auch die für bebaute Grundstücke ausgenommenen Arten- und Größengruppen) unterliegen ab einem Stammumfang von 30 cm, Obstbäume ab einem Stammumfang von 100 cm sowie Laub- und Nadelholzsträucher ab 4,0 m Höhe, Laub- und Nadelholzhecken ab 1,0 m Höhe und Klettergehölze ab 3,0 m Höhe und bspw. Ersatzpflanzungen (diese ohne begrenzten Stammumfang) unverändert den Bestimmungen der Baumschutzsatzung und sind geschützte Gehölze gem. § 3 der Satzung.
Für Eingriffe in durch die Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig geschützte Gehölze, d.h. für die Vornahme von durch § 4 (1) der Baumschutzsatzung verbotene Handlungen, ist immer auch eine diesbezügliche Genehmigung erforderlich, unabhängig davon, ob die Maßnahmen in oder außerhalb der Vegetationsperiode durchgeführt werden.
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