Am 8. Januar behandelte die Dienstberatung des OBM auch einen Antrag der Grünen-Fraktion. Die hatte im Oktober den Antrag gestellt, dass der Jobcenter-Beirat auch Rederecht in der Trägerversammlung des Jobcenters bekommt. So eine Art Versuch, demokratische Mitsprache im Jobcenter zu erreichen. Doch das ist in Leipzig nicht gewollt. Das Dezernat Wirtschaft und Arbeit setzte sein Kreuzchen beim Kästchen "Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln".
Kein Alternativvorschlag, auch kein Sachstandsbericht. Nur ein Verweis auf Paragraphen. So heißt es in der Begründung denn auch: “Der örtliche Beirat des Jobcenters wurde im Jahr 2011 im Zuge der Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung im Gesetz entsprechend § 18d SGB II für alle Jobcenter verbindlich verankert. Der Beirat berät als Expertenforum das Jobcenter Leipzig und leistet mit der Einbringung von spezifischen Sachverstand zum lokalen Arbeitsmarkt einen wichtigen Beitrag zur Integration von Langzeitarbeitslosen.”
Die Zusammenarbeit des Beirates mit der Trägerversammlung würde entsprechend § 18d SGB II geregelt. Das hieße, insbesondere die Mitglieder des Beirates würden auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes durch die Trägerversammlung berufen. Die Trägerversammlung setzt sich aus der Leitung des Jobcenters und aus den Entsandten der Stadtverwaltung zusammen. Ist also ein rein amtliches Konstrukt, in das selbst die Autoren des “SGB II” nicht wirklich viel Vertrauen setzten. Deswegen entwarfen sie auch – wohl gut gemeint – die Installation eines Beirates aus “Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen.”Denen also, die wissen, was da draußen auf dem Arbeitsmarkt wirklich los ist und unter welchen Zwängen jene stehen, die vermittelt werden sollen. Oder versorgt. Denn das vergisst man ja so gern: Das SGB II gilt auch für all jene, die vor Einführung ihre Sozialhilfe direkt von der Stadt bekommen haben. Und das am häufigsten zu hörende Argument zur Einführung von SGB war bis 2005 gewesen, man wolle die Betroffenen aus der Sozialhilfe “wieder in den Arbeitsmarkt” integrieren.
Genau das, was sich im Jahr 2012 als Schimäre erwies. Auch deshalb, weil man dazu wirklich sinnvolle Instrumente der Re-Integration gebraucht hätte. Die es in den Jobcentern aber nicht gibt. Die es aber hätte geben können, wenn das Instrument der Beiräte wirklich ernst genommen worden wäre. Aber die Wahrheit ist: Auch die Leipziger Verwaltung hat überhaupt kein Interesse daran, das es so ist.
Stattdessen erklärt das Wirtschaftsdezernat, es gäbe ja ein Rederecht, wenn auch ein arg beschränktes. Wortlaut aus der Begründung: “Ein spezielles Rederecht in der Trägerversammlung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der regelmäßige Informationsfluss zwischen Trägerversammlung und Beirat Jobcenter wird daher maßgeblich durch die Geschäftsführung des Jobcenters Leipzig garantiert, da sie in beiden Gremien vertreten ist. Sitzungen des Beirats und der Trägerversammlung werden deshalb in enger zeitlicher Abstimmung durchgeführt. Den Mitgliedern beider Gremien sind die Sitzungstermine bekannt.”
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Klare Aussage also: die Hoheit liegt beim Jobcenter. Welchen Sinn das macht, erklärt die Vorlage aus der Dienstberatung nicht.
Und dann wird es ganz und gar obrigkeitlich: “Die Trägerversammlung des Jobcenters Leipzig hat die Kooperation mit dem örtlichen Beirat zusätzlich durch die Möglichkeit erweitert, dass der Beiratsvorsitzende bzw. ein Vertreter einmal jährlich die Gelegenheit erhält, die Belange des Beirates vor der Trägerversammlung vorzutragen.”
Belange des Beirates? – Darum geht es im SGB gar nicht. Der Beirat ist kein Gremium, das über seine eigenen Wehwehchen diskutiert. Er soll das Korrektiv sein, das die Arbeit des Jobcenters an die ganz konkreten regionalen Bedürfnisse immer wieder anpasst.
Der Satz im § 18d SGB II ist eindeutig: “Der Beirat berät die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.”
Die Vorlage aus der Dienstberatung sagt eigentlich deutlich: Man will sich vom Beirat nicht in die Verwaltung der Arbeitslosen hineinreden lassen. Man will so weitermachen wie bisher.
Der § 18d SGB II im Sozialgesetzbuch: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/18d.html
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