„Leipzig nimmt Platz“ hat in Leipzig seit vielen Jahren Erfahrungen gesammelt mit Demonstrationen – und auch mit den Leipziger Ordnungsbehörden und der Polizei im oft genug sehr verstörenden Umgang mit friedlichen Demonstranten. Das Aktionsbündnis hat sich den Entwurf des neuen sächsischen Versammlungsgesetzes deswegen auch besonders genau angeschaut – und befürchtet eine drastische Einschränkung des Demonstrationsrechts.

Die Kritik von „Leipzig nimmt Platz“:

Versammlungsverhinderungsgesetz stoppen!

Das sächsische Innenministerium hat den Entwurf für ein neues, angeblich moderneres, Versammlungsgesetz vorgelegt. Dieses kritisieren wir scharf und fordern, umfassende Änderungen vorzunehmen oder gänzlich davon abzusehen, das Gesetz zu ändern. Den aktuellen Entwurf scheinen die Urheber*innen mehr als Ordnungsschrift zu verstehen, die das Hauptaugenmerk auf die Regulierung von Versammlungen legt, statt diese zu ermöglichen und die Grundrechte zu stärken.

Aus Sicht eines Netzwerkes, welches seit vielen Jahren mittlerweile tausende Versammlungen angemeldet und durchgefĂĽhrt hat, wollen wir an dieser Stelle eine Reihe der Punkte dokumentieren, die besonders kritisch sind.

Der § 5 Absatz 4 des Entwurfs öffnet Tür und Tor zur Verhinderung von Spontanversammlungen und stellt somit eine Gefahr dar. Die Behörde kann nicht als geeigneter Garant für Neutralität in Bezug auf Versammlungen angesehen werden, und der Staat muss sich von Eingriffen in die innere Versammlungsfreiheit fernhalten. Andernfalls wird noch das letzte „Stück ursprünglicher, ungebändigter, unmittelbarer Demokratie“ und die damit verbundene Möglichkeit des Bürgers zur Einflussnahme auf die politische Willensbildung (BVerfGE 69, 315/346 f.104, 92/104) verunmöglicht.

Der Paragraph acht könnte genutzt werden, um Gegendemonstrationen einzuschränken. Besonders problematisch ist der Passus zur Erklärung, was grobe Störungen sein sollen. Wir sehen die Gefahr, dass Sitzversammlungen mit dem Gesetz immer sofort zu Ordnungswidrigkeiten erklärt werden, ohne eine strenge Abwägung, ob es sich um eine Versammlung handelt und diese nicht vielleicht doch das legitime Anliegen und auch die Berechtigung hat, an dem gewünschten Platz stattzufinden und dafür die vorher dort beschiedene neu beauflagt wird.

Die Übersichtsaufnahmen der Polizei sollen zwar nach § 11 unverzüglich bei der Versammlungsleitung angezeigt werden. Damit wird aus unserer Sicht eine bislang rechtswidrige Praxis nun legalisiert. Die Verwendung der Videoaufnahmen für polizeiliche Aus- und Fortbildungen sieht zudem eine weitere Datenspeicherung vor. Beides ist aus unserer Sicht geeignet, um Teilnehmende abzuschrecken, an Versammlungen teilzunehmen, die aus Sicht des Staates kritische Themen aufgreifen.

Der § 13 des Gesetzentwurfs präsentiert sich als ein höchst problematischer und flexibler Paragraph, der Eingriffe in die Versammlungsfreiheit durch Polizeirecht erlaubt. Dies steht im klaren Widerspruch zum Ziel des Versammlungsgesetzes, welches eben diese Freiheit schützen und vor übermäßigen polizeilichen Eingriffen bewahren sollte. Mit der aktuellen Formulierung wird die Integrität und Unverletzlichkeit des Versammlungsgesetzes gegenüber polizeilichen Maßnahmen (Polizeifestigkeit) aufgeweicht, was eine ernsthafte Untergrabung der Versammlungsfreiheit zur Folge haben könnte.

In § 15 wird die Erlaubnisfreiheit geregelt. Das betrifft auch die Infrastruktur von Versammlungen. Schon jetzt müssen wir regelmäßig lange Diskussionen mit der Behörde zum Thema, was „versammlungsimmanent“ ist, führen. Auch die neue Gesetzesfassung klärt dies nicht. Ein weiterer Streitpunkt ist die stetig aufkommende Frage, was genau Meinungskundgabe sein kann. Auch Musik ohne Text kann notwendiges Mittel sein, wenn die Meinungskundgabe durch Bewegung/Tanz erfolgen soll. Dies steht leider in der Begründung anders. Generell fehlt die Betonung der Gestaltungsfreiheit.

Der § 16 des aktuellen Entwurfs erweckt erhebliche Bedenken, da er fundamentale Prinzipien wie die Unschuldsvermutung und informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die vage und weitreichende Formulierung könnte besonders bei politischen Machtwechseln missbraucht werden, um unerwünschte Versammlungen und Kritik zu unterdrücken. Der Paragraph würde die zivilgesellschaftliche Resilienz massiv vermindern.

Es erscheint auch fraglich, ob der Paragraph in seiner derzeitigen Form überhaupt praktikabel ist. Oftmals steht vor Versammlungen nicht fest, wer als Ordnungsperson tätig sein wird; diese Personen finden sich meist spontan. Eine Überprüfung vor Ort würde den Beginn der Versammlungen unnötig verzögern.

Wir warnen vor der Verabschiedung dieses Paragraphen in der vorliegenden Form, da er das Potenzial hat, die Versammlungsfreiheit erheblich einzuschränken, ohne dass ein nachvollziehbarer Nutzen ersichtlich ist. Die Regierung muss konkrete Probleme aufzeigen, die mit einer solch gravierenden Maßnahme adressiert werden sollen, und sich an ihre eigenen Vorgaben halten. Hierbei ist insbesondere der Grundsatz der Angemessenheit zu beachten, wie er im Gesetz selbst festgehalten ist: „Eine Maßnahme […] muss angemessen sein. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“ Der Absatz 2 Nummer 2 des Paragraphen ist auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung mehr als schwierig.

In dem § 29 gibt es auf einmal eine „geregelte Doppelzuständigkeit“ von Kreispolizeibehörde und Polizeivollzugsdienst, wobei man von einer Einteilung der Versammlung nach Phasen ausgeht. Dies funktioniert in der Praxis nicht und wird zu Verantwortungsdiffusion führen. Außerdem ist dem Bürger/der Bürgerin gar nicht mehr klar, an wen sie sich wenden sollen. Wir sprechen uns für eine Klarheit der Zuständigkeit der Versammlungsbehörde aus.

Die Kombination aus sofortiger Vollziehbarkeit nach § 28 und der Tatbestandsvoraussetzung „vollziehbares Verbot“ in §§ 24, 25 führt schnell zu einer Strafbarkeit, auch wenn die Anordnungen später für rechtswidrig erklärt werden.

Nun noch ein paar Sachen, die aus unserer Sicht zwingend geändert werden müssen. Die Legitimationspflicht für Zivilbeamt*innen muss geregelt werden und in ein progressives Gesetz gehört der Schutz von Demosanitäter*innen. Außerdem gehört das Vermummungsverbot ersatzlos gestrichen, gerade mit Blick auf den Schutz bedrohter Teilnehmender oder der Gesundheit.

Es sollte eine klare und unmissverständliche Regelung getroffen werden, die Versammlungsbehörden dazu verpflichtet, Bescheide rechtzeitig und unverzüglich zu erlassen, um den Veranstaltern ausreichend Planungssicherheit zu gewährleisten. Gegebenenfalls sollte eine Frist, z. B. 48 Stunden vor Beginn der Versammlung, eingeführt werden, in der der Bescheid im Normalfall den Veranstaltern zugegangen sein sollte. Der Eilrechtsschutz muss unbedingt sichergestellt werden, und die Behörde sollte verpflichtet werden, Gründe für etwaige Verzögerungen unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.

Die Möglichkeit einer Überprüfung durch übergeordnete Stellen, wie die Landesdirektion, sollte gegeben sein, um die Rechtmäßigkeit und Korrektheit des Verfahrens sicherzustellen.

Um rechtskonformes und bürgernahes Handeln von Behörden und Polizei zu fördern, könnten klare Anreize und Sanktionen etabliert werden. Eine Entschädigungsregelung für Betroffene und Strafandrohung bei Verstößen wären sinnvolle Maßnahmen, um das Vertrauen der Bürger in die Institutionen zu stärken und Missbrauch vorzubeugen.

Es ist wichtig, dass im finalen Gesetzestext ausdrücklich festgehalten wird, dass die im Antrag angegebenen Zeiten lediglich als Richtwerte zu verstehen sind. Eine entsprechende Formulierung im Gesetz würde eine flexible Handhabung dieser Zeiten ermöglichen und wäre unabdingbar, um spontane und dynamische Versammlungen zu ermöglichen und das Versammlungsrecht in seiner praktischen Umsetzung zu gewährleisten.

Wir haben unsere Kritik an das Sächsische Innenministerium gesendet und werden verfolgen, ob das Gesetz bis zur Einbringung ins parlamentarische Verfahren noch Änderungen erfährt. Alle dürfen sich sicher sein, dass wir uns weiter einmischen werden, wenn nötig auch öffentlichkeitswirksam auf der Straße.

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Das aktuell gültige Sächsische Versammlungsgesetz findet man hier.

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