Im Grunde war es eine Farce: Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Klage der Grünen Liga gegen die Kurze Südabkurvung berechtigt war, verwies zurück ans Oberverwaltungsgericht. Dort rückte das beklagte Luftfahrtbundesamt gleich mit sechs teuren Anwälten an, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab – und nun sollen die Fluglärmgegner auch noch die teuren Anwälte der Gegenseite bezahlen. Und sie sammeln Geld, um das zu schaffen.
Mit Inbetriebnahme der Start- und Landebahn (SLB) Süd im Juli 2007 wurden und werden über die „Kurze Südabkurvung“ nicht nur dichtbesiedelte Wohngebiete durch Fracht-, Militär- und Passagiermaschinen überflogen, sondern damit auch das europäisches Natur- und Vogelschutzgebiet „Leipziger Auensystem“ massiv gefährdet. Vorgesehen war das im Planfeststellungsbeschluss (PFB) so nicht. Die Grüne Liga Sachsen reichte deshalb im Juni 2008 vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen Klage ein, in der sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Kurze Südabkurvung forderte.
Nach vier Jahren Wartezeit stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) 2012 fest, die Klage sei unzulässig und lehnte eine Verhandlung zur Sache ab.
Ein Fehlurteil, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 19. Dezember 2013 feststellte. Das OVG wurde angewiesen, zur Sache zu verhandeln. Und tatsächlich, „bereits“ nach weiteren drei Jahren verhandelte das OVG zur Sache und musste aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage feststellen, „… dass das prognostische Flugverfahren nur für Flugzeuge mit einem Startgewicht von maximal 30 T gedacht war … und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt ist.“
Eigentlich ein klarer Fall: Nur kleine Flugzeuge bis maximal 30 Tonnen dürfen in Ausnahmefällen über die Kurze Südabkurvung fliegen, schwere Frachtflieger eindeutig nicht.
Aber das Gericht entschied dennoch nicht für die klagende Grüne Liga.
Stattdessen wies es die Klage mit der Begründung zurück, dass nach Aussage der Beklagten (Luftfahrtbundesamt) „…die Flugzeuge, die die streitige Flugverfahren nutzen dürfen, das Schutzgebiet mit einer Höhe von 600 m überfliegen“.
„Ein weiteres gravierendes Fehlurteil des OVG“, kommentiert das Matthias Zimmermann, Pressesprecher der Bürgerinitiative „Gegen die neue Flugroute“. „Bis heute finden Überflüge, teilweise weit unter 600 m statt, insbesondere durch die russisch/ukrainischen Uraltmaschinen vom Typ AN12, aber auch durch Trainingsflüge von DHL. Zu diesem Urteil hätte das OVG auch schon im ersten Verfahren kommen können, und hätte sich die ‚Zurechtweisung‘ durch das BVerwG und die Kosten für den Kläger Grüne Liga sparen können.
Und obwohl das erste Urteil des OVG Sachsen ein Fehlurteil war und die Grüne Liga das Revisionsverfahren vor dem BVerwG gewonnen hat, soll/muss jetzt der Umweltverband die kompletten Verfahrenskosten des Luftfahrtbundesamtes übernehmen, satte 6.000 Euro. Dabei waren bis zu dieser Rechnung für diese drei Verfahren bereits 12.800 Euro Kosten angefallen, die ausschließlich aus Spendengeldern von Einzelpersonen bezahlt wurden. An dieser Stelle sei nochmals allen Spendern ausdrücklich für ihre Unterstützung gedankt.“
Aber die Gelder, mit denen Umweltverbände vor sächsischen Gerichten die Einhaltung von Umweltauflagen einklagen können, sind in den Budgets der Vereine und Verbände nicht vorgesehen. Das wissen staatliche Instanzen auch und lassen es bei massiven Umweltverstößen immer wieder auf Klagen der Umweltverbände ankommen, denen meist schon nach der ersten Instanz die finanzielle Puste ausgeht.
Selbst wenn sie dort gewinnen, reicht dann den staatlichen Sachwaltern oft eine simple Revision – und schon kann der Gegner nicht mehr mithalten. Dass es die Grüne Liga zusammen mit dem Ökolöwen bis zum Bundesverwaltungsgericht geschafft hat, ist schon eine Ausnahme.
Die leider ohne Folgen bleibt. Jedenfalls an sächsischen Gerichten, die auch deshalb in Umweltfragen eher für die Behördenseite entscheiden, weil sie nur selten überhaupt mit Umweltklagen konfrontiert werden. Das sächsische Umweltrecht scheitert schlicht daran, dass den Umweltverbänden die finanzielle Kraft fehlt, Umweltverstöße von Behörden tatsächlich gerichtlich belangen zu lassen.
„Bemerkenswerte Randnote in diesem Verfahren“, so Zimmermann: „Obwohl das LBA über jede Menge eigener Juristen und Rechtsanwälte verfügt, hat es sich im Verfahren von der privaten Berliner Rechtanwaltskanzlei Redecker, Sellner, Dahs vertreten lassen. Zur Verhandlung in Bautzen hatte das LBA 6 (!) Rechtsanwälte/Gutachter aufgeboten. Geld spielte anscheinend keine Rolle, dank der erhofften (?) Kostenfestsetzung des OVG und des Steuerzahlers. So macht man aus engagierten Bürgern die dann so viel gescholtenen Wutbürger.“
Zur Begleichung der nun noch ausstehenden Gerichtskostenrechnung des Luftfahrt-Bundesamtes von über 6.000 Euro an die Grüne Liga/Ökolöwe fehlen noch rund. 4.500 Euro. Deshalb bittet der Ökolöwe jetzt noch einmal um Spendenunterstützung, um die Summe begleichen zu können.
Eine Spendenunterstützung kann erfolgen an
Ökolöwe-Umweltbund Leipzig
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN: DE46 4306 0967 0020 4214 00
BIC: GENODEM1GLS
Wichtig (!): Verwendungszweck Spende 971 für Flugroutenklage
Hinweis: Wer Wert auf eine Spendenquittung legt, fügt bitte zum Verwendungszweck noch seine Adresse bei. Aufgrund neuerer gesetzlicher Regelungen (§50 Abs.2 EStDV) genügt als steuerlicher Nachweis für Kleinspenden bis 200 Euro der Kontoauszug bzw. PC- Ausdruck beim Online- Banking
Die Bürgerinitiativen „Gegen die neue Flugroute“ und „Gegen Flug- und Bodenlärm“ sind eingebunden im Netzwerk gegen Fluglärm. Sie engagieren sich für weniger Lärm, ungestörte Nachtruhe, saubere Luft, gesunde Lebensbedingungen für unsere Kinder.
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