Der NuKLA e.V. will es nun wissen. Am 24. Oktober 2018 hat der Leipziger Stadtrat den Forstwirtschaftsplan 2018/2019 beschlossen. Der Plan selbst verrät nicht wirklich, ob am Ende tatsächlich 8.000 Festmeter Holz aus dem Naturschutzgebiet Leipziger Auenwald geholt werden. Während Umweltverbände wie der Ökolöwe davon ausgehen, dass mit naturschutzfachlicher Begleitung deutlich weniger Bäume gefällt werden und Starkbäume sogar möglichst stehen bleiben, sieht der NuKLA einen Verstoß gegen die Auflagen des Naturschutzes.
Hintergrund des am 16. November 2018 eingereichten Eilantrages beim Verwaltungsgericht Leipzig sei, so die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei, dass die Stadt Leipzig den Forstwirtschaftsplan 2018 beschlossen hat, ohne sich zuvor im Wege einer Verträglichkeitsprüfung zu versichern, dass die geplanten forstwirtschaftlichen Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des unter besonderem europäischen Schutz stehenden Fauna-Flora-Habitat-Gebietes „Leipziger Auensystem“ und des Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“ verursachen.
Für die im Forstwirtschaftsplan vorgesehenen umfangreichen Holzentnahmen beispielsweise mittels Sanitärhieben habe der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass solche Maßnahmen in den europäischen Natura-2000-Gebieten nicht ohne eine vorherige Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden dürften.
Der NuKLA selbst begründet seinen Vorstoß so: „Seit geraumer Zeit haben Grüne Liga Sachsen und NuKLA kritisiert, dass die den geplanten Holzentnahmen zugrunde gelegten Daten- und Rechtslagen völlig veraltet sind und das Vorgehen rechtswidrig ist.“
Trotzdem habe der Stadtrat den Forstwirtschaftsplan mit großer Mehrheit beschlossen, so NuKLA weiter. „Die GLS (Grüne Liga Sachsen) hat nun, unterstützt durch NuKLA, am 16.11.2018 einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Leipzig eingereicht, um die rechtswidrige Praxis der forstwirtschaftlichen Maßnahmen in den NATURA2000-Gebieten des Leipziger Auwalds zu beenden.“
Und Rechtsanwältin Franziska Heß, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, erläutert aus Sicht der beauftragten Kanzlei Baumann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB: „Nach einem durch die Grüne Liga Sachsen eingeholten Fachgutachten haben bereits die in den Jahren 2015-2017 durchgeführten forstwirtschaftlichen Maßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgebiete verursacht.
Beim Vollzug des Forstwirtschaftsplans 2018 sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, was angesichts der insoweit eindeutigen europäischen Rechtslage nicht mehr hingenommen werden kann. Denn der EuGH hat geklärt, dass forstwirtschaftliche Maßnahmen in dem Umfang, wie sie der Forstwirtschaftsplan 2018 für den Leipziger Auwald vorsieht, ohne Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht ausgeführt werden dürfen.“
Die Stadt Leipzig habe es „trotz entsprechender Aufforderung abgelehnt, eine solche Prüfung durchzuführen, sondern ist entschlossen, den Forstwirtschaftsplan 2018 umzusetzen“, so Heß weiter.
Das Fazit der Kanzlei: „Deshalb musste nun Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Leipzig nachgesucht werden. Wir sind zuversichtlich, dass das Verwaltungsgericht Leipzig die nach unserer Auffassung rechtswidrige Praxis beenden wird.“
Eilanträge haben unter entsprechender Begründung aufschiebende Wirkung. Die Holzentnahme im Auwald Leipzig ruht demnach bis zur Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht. Sollte die Frage im Interesse der Grünen Liga und NuKLA entschieden werden, muss die Stadt Leipzig die Verträglichkeitsprüfung nachholen, der behördliche Umgang mit dem Auwald stünde dann auf dem Prüfstand.
Für L-IZ.de-Leser sind die Rechtsanwälte keine Unbekannten. Die Rechtsanwaltskanzlei Baumann Rechtsanwälte (Würzburg/Leipzig/Hannover) hatte bereits Ende 2017 mit einem Eilantrag und entsprechender Argumentation im Namen der Grünen Liga Sachsen einen Wolfsabschuss in der Lausitz verhindert. Die Argumente des Bautzner Landrats Michael Harig und Sachsens Umweltminister Thomas Schmidt für eine letale Entnahme eines Wolfes hielten den Einwänden der Kanzlei nicht stand.
In diesem Fall hatten es die Behörden versäumt, vor der Tötung des oder der Tiere entsprechende Schutz- und Vergrämungsmaßnahmen einzuleiten. Auch konnten sie das Tier, welches geschossen werden sollte, nicht zweifelsfrei bestimmen.
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“letale Entnahme”, bei der Formulierung wird das schlechte Gewissen offensichtlich. Wer von seinem Tun überzeugt ist, versteckt sich nicht hinter so einen rhetorischen Rettungsmehrzwechstock.