Nach der durchaus heftigen Debatte und sehr knappen Abstimmung zum Umbau der Prager Straße in Höhe des Völkerschlachtdenkmals am 21. November schüttelten etliche Leipziger ihre Köpfe und fragten sich, was da vor allem mit dem CDU-Antrag zur künftigen Aufteilung der Fahrbahnen eigentlich beschlossen wurde. Denn im Straßenverkehrsrecht haben kommunale Parlamente keine Beschlusshoheit zu straßenrechtlichen Anordnungen. Also fragte ein Einwohner lieber mal nach bei der Stadt.

Und formulierte dazu auch den Grund seines Unbehagens. Denn: „Maßnahmen der Verkehrsorganisation bedürfen verkehrsrechtlicher Anordnungen, die durch die Straßenverkehrsbehörde nach Prüfung und Abwägung aller Belange zu erlassen sind und die nicht der Beschlussfassung oder des Beschlussvorbehalts des Stadtrates unterliegen.

Die Anordnung von Verkehrszeichen (hierzu zählen ebenso Markierungen auf der Fahrbahn) erfolgen gemäß StVO, deren Ausführung in ganz Deutschland wie dargestellt eine Pflichtaufgabe nach Weisung ist und nur den Straßenverkehrsbehörden im übertragenen Wirkungskreis obliegen. Für die Erledigung dieser Weisungsaufgaben ist deshalb allein die Verwaltung und nicht der Stadtrat zuständig. Folglich können in solchen Angelegenheiten nur Prüfaufträge durch den Stadtrat beschlossen werden.“

Wenn also verkehrsrechtliche Anordnungen in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde fallen und nicht durch den Stadtrat getroffen werden können, ergeben sich ein paar nur zu berechtigte Fragen zum am Ende knapp votierten Änderungsantrag der CDU-Fraktion.

Einem Antrag, in dem unter anderem so ein Beschlusspunkt steht: „Auf die weiteren im Bau- und Finanzierungsbeschluss geplanten Eingriffe in den Straßenraum wird verzichtet. Die Anzahl der Fahrspuren von zwei je Richtung bleibt erhalten, wobei in den untermaßigen Bereichen die Markierung der zwei Spuren entfällt.“

Und auch der dritte Beschlusspunkt greift in die Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde ein: „Der Radweg stadteinwärts wird beibehalten, stadtauswärts teilen sich Fußgänger und Radfahrer den vorhandenen Geh- und Radweg.“

Was dann die nur zu logische Frage ergab: „Wie ist der Punkt 2 und 3 des Beschlussvorschlages VII-DS-09870-NF-01-ÄA-01 (Bau- und Finanzierungsbeschluss Prager Straße von An der Tabaksmühle bis Friedhofsgärtnerei) der CDU-Fraktion in seiner Rechtmäßigkeit zu werten? Hätte hier maximal ein Prüfauftrag beschlossen werden können?“

Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet

Und genau so interpretiert es das Mobilitäts- und Tiefbauamt (MTA): „Ja, der Beschluss ist bezüglich verkehrsrechtlicher Anordnungen formal als Prüfauftrag aufzunehmen. Die Anordnung von Verkehrszeichen, wozu auch Markierungen gehören, erfolgt auf Grundlage der bundeseinheitlichen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden, sie ist daher kein Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung.

Eine Anweisung durch einen Stadtratsbeschluss ist somit nicht möglich. Die Gemeinde in Form des Stadtrates ist insoweit in der Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Allerdings hat sich die Verwaltung bereits bei der Befassung mit dem betreffenden Änderungsantrag inhaltlich auseinandergesetzt und schätzt den Sachverhalt als umsetzbar ein.“

Was eigentlich für die Ratsversammlung am 21. November bedeutet hätte, dass irgendjemand deutlich darauf hingewiesen hätte, dass diese beiden Punkte nur als Prüfauftrag zu verstehen sein dürfen. Irgendwie ging das in der Hitze der Debatte aber unter.

Das MTA kann und muss prüfen, ob die von der CDU-Fraktion gewünschte Verkehrsraumaufteilung hier rechtlich überhaupt möglich ist. Oder ändert der Beschluss vom 21. November das schon und nimmt tatsächlich verkehrsrechtlichen Anordnungen vorweg?

Da hält sich das MTA lieber zurück und verweist auf die noch ausstehende Ausführungsplanung: „Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung unter Einbeziehung der Träger öffentlicher Belange nach dem Vorliegen der abgestimmten Ausführungsplanung.

Die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde ist in den Planungsprozess einbezogen, sodass mit dem vorgesehenen Umbau/Ausbau der Verkehrsanlage die formalen Anforderungen berücksichtigt worden sind. Die verkehrsrechtliche Anordnung wird sämtliche Maßnahmen (Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichenregelungen, Ampelanpassungen) zur Verkehrsregelung im Planungsabschnitt sowie die Anpassung an den Bestand beinhalten.“

Das heißt: Die verkehrliche Anordnungen – auch die Fahrbahnmarkierung – müssen rechtssicher sein. Ob dann die von der CDU-Fraktion beantragten Varianten umgesetzt werden, ist noch offen.

Aber selbst wenn sie umgesetzt werden sollten, unterstehen sie der Beobachtung, gerade wenn es hier zu einer überbreiten Fahrspur ohne entsprechende Breiten zum Nebeneinanderfahren kommt, die möglicherweise zu einem neuen Unfallschwerpunkt wird.

„Das Nebeneinanderfahren von Kfz und damit verbundene etwaige Gefährdungen werden zu beobachten und ggf. wird dann auf eine möglicherweise entstehende Situation zu reagieren sein“, stellt das MTA dazu fest.

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Keine Kommentare bisher

Ich freue mich auf auf eine KfZ-Spur und einen Radfahrstreifen stadtauswärts nach Abschluss der Bauarbeiten. Liebe CDU, bitte auch den Abbau des Radweges vor dem Hbf. in der gleichen Art und Weise beschließen.

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