Eine gewisse Aufregung gab es ja auch noch um eine andere Grünfläche, die am 18. Dezember in der Ratsversammlung als Petition auf den Tisch kam. Hier freilich ging es noch nicht um alles oder nichts, sondern um die Frage, wie bei einer künftigen Bebauung an der Ecke Gerichtsweg /Täubchenweg in Reudnitz möglichst viel Grün erhalten werden kann. Denn fest steht auch hier: Die Grünfläche ist den Anwohnern ans Herz gewachsen.

„In der Petition wird die Forderung erhoben, die heutige unbebaute Fläche als Park zu widmen oder aber die angestrebte Bebauung erheblich zu reduzieren. Zugleich wird gefordert, dass sich die Stadt an ihre eigenen Umweltvorgaben hält und keine unnützen Flächenversiegelungen zulässt. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass keine Sozialwohnungen entstehen würden“, fasst der Beschlussvorschlag des Petitionsausschusses das Anliegen der Petition zusammen.

Auch hier ist die Stadt nicht Eigentümer der Fläche, kann also bestenfalls den Rahmen setzen für eine mögliche Wiederbebauung.

„Das ehemalige Fabrikgelände wurde auf Grundlage einer sogenannten Gestattungsvereinbarung zwischen der Eigentümerin und der Stadt Leipzig in den 1990er/2000er Jahren von den ursprünglich vorhandenen ruinösen baulichen Anlagen beräumt, begrünt und öffentlich zugänglich gemacht. Im Gegenzug verzichtet die Eigentümerin und deren Rechtsnachfolgerinnen für die Laufzeit der Gestattungsvereinbarung auf die Ausnutzung des bestehenden Baurechts nach § 34 Baugesetzbuch.

Spätestens mit Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB Leipzig-Reudnitz entfiel die öffentliche Zweckbindung, sodass das ursprüngliche Baurecht wiederauflebte“, so beschreibt die Vorlage die Geschichte der Grünlage, die von Anfang an nur als eine Zwischenbegrünung gedacht war.

Wie viel Grün wird hier möglich sein?

Doch seit die Stadt im Juli 2024 den Planentwurf für eine mögliche künftige Bebauung vorlegte, sind die Verlustängste mit den Händen zu greifen, die viele Anwohner mit „ihrer“ Grünfläche verbinden.

Und so betont die Stadt auch ihr Ziel bei der Bauleitplanung: „Nicht die Schaffung von Baurechten steht im Vordergrund, sondern die Steuerung (Begrenzung) der auch ohne Bebauungsplan – dem heute nach § 34 Baugesetzbuch bestehenden Baurecht – zulässigen baulichen Nutzungen.

Hierbei sind die nach Grundgesetz geschützten Eigentumsrechte, die darauf begründeten und vorliegend bestehenden Baurechte einerseits mit dem öffentlichen Interesse an der angemessenen Versorgung der Wohnquartiere mit Frei- und Grünflächen andererseits abzuwägen und darüber hinaus noch viele andere Belange in den Blick zu nehmen, u.a. auch die im öffentlichen Interesse liegende Bereitstellung angemessenen Wohnraums.“

Und ins Leere laufen die Wünsche der Anwohner/-innen auch nicht, betont die Stadt: „Im Planentwurf ist die in der Petition vorgebrachte Forderung nach Erhalt von Grün für die Nachbarschaft durch die angestrebte Festsetzung von ca. 2.000 qm öffentlichen Grünflächen bereits ebenso eingeflossen wie die vom Stadtrat im Aufstellungsbeschluss konkret beschlossenen Planungsziele im Hinblick auf eine geordnete Nachverdichtung im Plangebiet.“

Den kleinen geplanten Park empfanden dann viele Betroffene als zu klein.

Keine Vorentscheidung per Petition

Nur kann eine Petition nicht in ein Planverfahren eingreifen, betont die Stadt, in dem sowieso eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.

Das heißt aus Sicht der Verwaltung: Man kann das Anliegen der Petition nur in den Abwägungsprozess einbeziehen.

„Wenn während eines Planverfahrens die angestrebten Planinhalte durch entsprechende Beschlussfassungen, z.B. durch Annahme einer Petition geändert würden oder einzelne Belange von vornherein höher gewichtet würden, während ebenfalls zu berücksichtigenden andere Belange (z.B. die bauliche Ausnutzung des eigenen Grundstücks) in diesem Kontext keine angemessene Berücksichtigung finden und im Ergebnis von vornherein geringer gewichtet wären, handelt es sich um ein Abwägungsfehler, welcher rechtlich nicht zulässig ist“, heißt es in der Vorlage.

„Die Verwaltung schlägt daher vor, die Inhalte der Petition als Äußerung im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu werten und mit den übrigen Einwendungen in die planerische Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.“

Außerdem würden sich die Forderungen der Petition „inhaltlich mit anderen Einwendungen aus der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf“ überschneiden. Es ergibt aus Verwaltungssicht also Sinn, diese genauso zu behandeln.

Entschieden ist noch nichts, betont auch die Vorlage für den Stadtrat: „Die Stadtverwaltung plant den Abwägungsvorschlag der Verwaltung sowie den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 468 ‚Gerichtsweg/Täubchenweg‘ im 2. Quartal 2025 dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Und so sah es auch die Stadtratsmehrheit am 18. Dezember. Zu einer Diskussion über die Petition kam es gar nicht erst. Der Beschlussvorschlag des Petitionsausschusses wurde mit 56:0 Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen.

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