Gehwegparken ist verboten. Das gilt auch dann, wenn es in einem Wohnquartier nicht genügend Parkplätze für alle autobesitzenden Bewohner gibt. So wie in Lößnig, wo dieses Problem in den vergangenen Monaten verstärkt in den Fokus rückte. Eigentlich ein Fall, in dem die Stadt dringend handeln muss. Aber was tut sie da jetzt, um die Verkehrssicherheit (wieder) herzustellen? Dies wollte die Stadträtin der Linken, Juliane Nagel, wissen.

Das Ordnungsamt bestätigt ihr jetzt, dass die Kritik an den Parkzuständen nur zu berechtigt ist: „Die Problematik der beidseitig teilweise auf den Gehwegen parkenden Pkw im Wohngebiet Lößnig beschäftigt die Verwaltung schon länger. Es liegen Beschwerden von drei Personen vor. Wie in zahlreichen Wohngebieten reicht auch hier der zur Verfügung stehende Parkraum nicht aus, um den Bewohnerinnen und Bewohnern ausreichend Stellflächen anzubieten. Die vorhandenen Straßenbreiten erlauben gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) nur ein einseitiges Parken am rechten Fahrbahnrand.“

Wie sich das Ordnungsamt zu erklären versucht

Dabei gebe es durchaus verschiedene Möglichkeiten einer Parkanordnung, so das Ordnungsamt: „Der Gesetzgeber schreibt allerdings keine Parkordnung für diese Fälle vor, das heißt, es dürfte auch auf beiden Seiten alternierend geparkt werden, und zwar so, dass dennoch eine Restfahrbahnbreite von 3,05 Metern verbleibt. Diese dann zulässige Parkweise würde aller Erfahrung nach das Befahren mit Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen erschweren, wobei die kommunale Verkehrsüberwachung in der Praxis keine Sanktionsmöglichkeiten hätte.“

Also muss auch die Durchfahrt von Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen geregelt und gesichert werden.

Was natürlich die Frage aufwirft: Warum wurde das in Lößnig nicht schon lange durchgesetzt?

„Selbstredend ist das derzeit praktizierte Gehwegparken nicht erlaubt und muss als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht werden. Im Rahmen der schon mehrfach zur Kenntnis gegebenen erforderlichen Prioritätensetzung bei der Verkehrsüberwachung werden Wohngebiete nicht schwerpunktmäßig kontrolliert“, versucht es das Ordnungsamt zu erklären.

Ohne Parkanordnung geht es nicht

Aber es könnte sich etwas ändern. Da muss aber die Straßenverkehrsbehörde tätig werden.

„Zur Vollzugssicherung und Klarstellung vor Ort hat das Ordnungsamt gegenüber der Straßenverkehrsbehörde angeregt, entsprechend dem Modellversuch, wie zum Beispiel im Stadtteil Reudnitz-Thonberg, durch Markierung von Parkstreifen eine einseitige Parkordnung im besagten Areal vorzugeben“, erläutert das Ordnungsamt. „Dadurch wäre eine durchgängige Befahrbarkeit der Wohngebietsstraßen gegeben, die für alle erkennbar ist und die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zweifelsfrei möglich macht.“

Also eine ganz klare Regelung.

Nur: Wann wird diese auch umgesetzt?

„Aufgrund der Größe des Wohngebietes und zahlreicher gleichgelagerter Sachverhalte in der gesamten Stadt Leipzig kam es zu einem längeren Bearbeitungszeitraum“, versucht das Ordnungsamt die lange Bearbeitungszeit in diesem Verfahren begreifbar zu machen.

„In dem betroffenen Gebiet wurden zwischenzeitlich für fünf Straßen Anhörungen bezüglich einer Parkstandsmarkierung erlassen. Dabei handelt es sich um die Leisniger Straße, Pohlentzstraße, Zehmischstraße, Röthische Straße und die Teichgräberstraße. Inzwischen liegen dem Verkehrs- und Tiefbauamt alle Stellungnahmen vor. Die Erarbeitung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist noch im Monat Januar 2023 vorgesehen.“

Aber es zeichnet sich ab, wann die Markierungsarbeiten beginnen werden.

Markierung voraussichtlich im nächsten Quartal

„Aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse kann die Markierung voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 realisiert werden. Um die Dauerhaftigkeit der Markierungen zu gewährleisten, sind Trockenheit und Temperaturen im zweistelligen Bereich Voraussetzung, sodass diese Arbeiten zwischen November und März nicht beauftragt werden“, so das Ordnungsamt.

„In der Sache selbst können im Übrigen grundsätzlich keine Aussagen zur Art und zum Umfang etwaig verhängter Verwarn- und Bußgelder getroffen werden, da das gegenwärtig verwendete Bearbeitungsverfahren keine spezifische territoriale Auswertung für statistische Zwecke ermöglicht.“

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